Begründung:
Der Kläger begehrte von der Beklagten Rechnungslegung über die aus Anlaß eines Brandschadensfalles von ihrer Versicherung für ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug erhaltene Versicherungsleistung und verband damit ein im Sinne des Art XLII Abs 3 EGZPO betraglich noch nicht bestimmtes Zahlungsbegehren.Der Kläger begehrte von der Beklagten Rechnungslegung über die aus Anlaß eines Brandschadensfalles von ihrer Versicherung für ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug erhaltene Versicherungsleistung und verband damit ein im Sinne des Art XLII Absatz 3, EGZPO betraglich noch nicht bestimmtes Zahlungsbegehren.
Zur Stützung seines Begehrens brachte er vor, bei einem am 11. August 1986 ohne jemandes Verschulden in der Werkstätte der Beklagten ausgebrochenen Brand sei ein dem Kläger mit Leasingvertrag überlassener, zwecks Reparatur in der Werkstatt der Beklagten gestandener PKW vernichtet worden. Eine von der Beklagten abgeschlossene Feuerversicherung habe auch das Brandrisiko an nicht dem Versicherungsnehmer gehörigen Fahrzeugen miteingeschlossen. Der Versicherer habe aus Anlaß des Brandschadens der Beklagten eine Versicherungsleistung erbracht. Soweit damit die Schäden am Reparaturfahrzeug - zumindestens teilweise - gedeckt worden seien, sei die Beklagte zur Herausgabe an den Geschädigten verpflichtet. Wiewohl der Kläger als Leasingnehmer nicht Eigentümer des in der Werkstatt der Beklagten durch Brand zerstörten Fahrzeuges gewesen sei, habe er nach dem Leasingvertrag doch gegenüber dem Leasinggeber das Sachrisiko zu tragen gehabt. Der Leasinggeber habe deshalb eine auf Rechnung des Klägers erstellte Bankgarantie über einen Betrag von rund S 28.000,-- abgerufen. Der Kläger müsse darüber hinaus mit Forderungen des Leasinggebers auf Ersatz des damit nicht gedeckten Fahrzeugwertes rechnen. Die Beklagte habe bei der Schadensliquidierung als Geschäftsführer ohne Auftrag für den geschädigten Kläger gehandelt, habe die Versicherungsleistung insoweit als Treuhänder in Empfang genommen und wäre bei Einbehaltung der auf das Reparaturfahrzeug entfallenden Versicherungsleistung ungerechtfertigt bereichert. Die Beklagte sei daher dem Kläger in Ansehung der für das Kraftfahrzeug erhaltenen Versicherungsleistung auskunfts-(rechnungslegungs-) und herausgabepflichtig.
Die Beklagte bestritt die Voraussetzungen für eine Stufenklage im Sinn des Art XLII Abs 3 EGZPO sowie einen Rechnungslegungsanspruch des Klägers und wendete den Mangel ihrer Geschäftsführungsabsicht unter Geltendmachung einer vorgelegenen Unterversicherung ein, weil sie die Pauschalzahlung des Feuerversicherers zum Ausgleich des nur teilweise gedeckten eigenen Schadens vereinnahmt habe. Überdies machte die Beklagte geltend, daß zwischen den Streitteilen keine Vertragsbeziehung (auch keine werkvertragliche) bestanden habe und daß die Beklagte am Leasingfahrzeug Reparaturleistungen erbracht habe, die "in der Mindesthöhe der Klagssumme" zu entgelten gewesen wären, was aufrechnungsweise eingewendet würde. Der Kläger hätte übrigens nach dem Leasingvertrag das Fahrzeug kaskoversichert halten müssen; er hätte sich auch erfolgreich gegen den Abruf der Bankgarantie wehren können, beides aber unterlassen.Die Beklagte bestritt die Voraussetzungen für eine Stufenklage im Sinn des Art XLII Absatz 3, EGZPO sowie einen Rechnungslegungsanspruch des Klägers und wendete den Mangel ihrer Geschäftsführungsabsicht unter Geltendmachung einer vorgelegenen Unterversicherung ein, weil sie die Pauschalzahlung des Feuerversicherers zum Ausgleich des nur teilweise gedeckten eigenen Schadens vereinnahmt habe. Überdies machte die Beklagte geltend, daß zwischen den Streitteilen keine Vertragsbeziehung (auch keine werkvertragliche) bestanden habe und daß die Beklagte am Leasingfahrzeug Reparaturleistungen erbracht habe, die "in der Mindesthöhe der Klagssumme" zu entgelten gewesen wären, was aufrechnungsweise eingewendet würde. Der Kläger hätte übrigens nach dem Leasingvertrag das Fahrzeug kaskoversichert halten müssen; er hätte sich auch erfolgreich gegen den Abruf der Bankgarantie wehren können, beides aber unterlassen.
Der Kläger hat sein Klagebegehren, das er mit der Höhe der Bankgarantiesumme bewertet hatte, unverändert bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz aufrechterhalten, sein Manifestationsbegehren also nicht fallengelassen und sein Leistungsbegehren nicht beziffert.
Das Prozeßgericht erster Instanz unterließ bewußt einen urteilsmäßigen Ausspruch über das Manifestationsbegehren und begründete dies damit, es hätten "ja bereits die Beweisergebnisse ergeben, in welchem Umfange der beklagten Partei seitens der klagenden Partei anteilmäßig Ersatz zusteht". Es verpflichtete die Beklagte unter Abweisung eines "Mehrbegehrens" von S 6.815,72 zur Zahlung von S 21.063,68 an den Kläger.
Dies rügte die Beklagte als nichtigkeitsbegründenden Verstoß gegen § 405 ZPO.Dies rügte die Beklagte als nichtigkeitsbegründenden Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO.
Der Kläger ließ das erstinstanzliche Urteil unangefochten.
Das Berufungsgericht formulierte den Spruch seines Urteiles derart, daß das angefochtene erstinstanzliche Urteil "einschließlich des als unangefochten unberührt bleibenden Teiles" auf Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens und des betraglich nicht bestimmten Zahlungsbegehrens zu lauten hätte. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt. Ferner sprach es aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Der Kläger führt in seiner gegen das Berufungsurteil erhobenen Revision ausschließlich den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache aus. Nach seiner Anfechtungserklärung bekämpft er das Berufungsurteil seinem gesamten Inhalt nach. Nach seinem Rechtsmittelantrag strebt er eine Abänderung im Sinne einer vollständigen Stattgebung seines Klagebegehrens an und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.