Begründung:
Die klagende Partei ist Eigentümerin des Hauses in 1010 Wien, S*****. Die beklagte Partei ist gemäß § 12 Abs 3 MRG in den Mietvertrag ihrer Rechtsvorgängerin über das ebenerdige Geschäftslokal eingetreten. Der Mietzins betrug S 3.305,04. Nachdem die klagende Partei eine Erhöhung des Mietzinses vorgenommen hatte, beantragte die beklagte Partei im Verfahren 49 Msch 5/92 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die Feststellung des angemessenen Mietzinses. Mit Sachbeschluß vom 10.3.1994 stellte dieses den angemessenen monatlichen Hauptmietzins für das Geschäftslokal mit S 22.000,- fest. Gegen diesen Beschluß erhob die (hier) beklagte Partei Rekurs insoweit, als der angemessene Hauptmietzins über dem von ihrem Privatgutachter ermittelten Betrag von S 13.097,- festgestellt wurde und stellte den Antrag, den angemessenen Hauptmietzins mit S 13.097,-Die klagende Partei ist Eigentümerin des Hauses in 1010 Wien, S*****. Die beklagte Partei ist gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG in den Mietvertrag ihrer Rechtsvorgängerin über das ebenerdige Geschäftslokal eingetreten. Der Mietzins betrug S 3.305,04. Nachdem die klagende Partei eine Erhöhung des Mietzinses vorgenommen hatte, beantragte die beklagte Partei im Verfahren 49 Msch 5/92 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die Feststellung des angemessenen Mietzinses. Mit Sachbeschluß vom 10.3.1994 stellte dieses den angemessenen monatlichen Hauptmietzins für das Geschäftslokal mit S 22.000,- fest. Gegen diesen Beschluß erhob die (hier) beklagte Partei Rekurs insoweit, als der angemessene Hauptmietzins über dem von ihrem Privatgutachter ermittelten Betrag von S 13.097,- festgestellt wurde und stellte den Antrag, den angemessenen Hauptmietzins mit S 13.097,-
zu bestimmen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei die Zahlung von Mietzinsrückständen von insgesamt S 827.677,96, die im Zeitraum Jänner 1991 bis 16.11.1993 aufgelaufen seien. Dieser Betrag setzt sich nach ihrem Vorbringen nicht nur aus den rückständigen geltend gemachten Erhöhungsbeträgen der Hauptmietzinse zuzüglich Betriebskosten zusammen, die beklagte Partei habe vielmehr auch den bisher vorgeschriebenen Mietzins von S 3.305,04 nur sehr verspätet und für mehrere Monate überhaupt nicht bezahlt. Außerdem bestehe noch eine Forderung aus den Betriebskostenabrechnungen.
Das Erstgericht faßte außerhalb der mündlichen Streitverhandlung den Beschluß, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des zu 49 Msch 5/92 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien anhängigen Verfahrens gemäß § 41 MRG zu unterbrechen.Das Erstgericht faßte außerhalb der mündlichen Streitverhandlung den Beschluß, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des zu 49 Msch 5/92 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien anhängigen Verfahrens gemäß Paragraph 41, MRG zu unterbrechen.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der klagenden Partei teilweise Folge, sprach eine Unterbrechung des Verfahrens nur hinsichtlich eines begehrten Betrages von S 311.605,-, nämlich der Differenz des Hauptmietzinses, der von der klagenden Partei (S 22.000,-) und von der beklagten Partei (S 13.097,-) monatlich als angemessen bezeichnet werde, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Msch-Verfahrens aus und trug dem Erstgericht hinsichtlich des übrigen Klagsanspruches von S 516.072,96 die Fortsetzung des Verfahrens auf.
Nach überwiegender Rechtsprechung sehe § 41 MRG eine bloß teilweise Unterbrechung eines Verfahrens nur über jene Klageteile, für welche die Voraussetzungen des § 41 MRG vorlägen, nicht vor, selbst wenn das verbleibende Klagevorbringen davon völlig unabhängig sei. Allerdings sei diesen in der MietSlg veröffentlichten Entscheidungen (der zweiten Instanz) jeweils ein unteilbares Räumungsbegehren zugrundegelegen, das auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt gewesen sei. Im vorliegenden Fall aber werde ausschließlich eine Geldforderung ohne Räumungsbegehren geltend gemacht. Nur für einen Teil des Mietzinsbegehrens sei das Verfahren gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG über die Angemessenheit des Hauptmietzinses nach einer Unternehmensveräußerung präjudiziell. Die Beklagte sei aber auf Grund der in § 12 Abs 3 MRG angeordneten Vertragsübernahme in den Mietvertrag ihres Rechtsvorgängers eingetreten und jedenfalls verpflichtet, den dort vereinbarten Mietzins sowie die Betriebskosten zu zahlen. Überdies sei mangels Anfechtung der Sachbeschluß im Msch-Verfahren jedenfalls mit einem Hauptmietzins von S 13.097,-Nach überwiegender Rechtsprechung sehe Paragraph 41, MRG eine bloß teilweise Unterbrechung eines Verfahrens nur über jene Klageteile, für welche die Voraussetzungen des Paragraph 41, MRG vorlägen, nicht vor, selbst wenn das verbleibende Klagevorbringen davon völlig unabhängig sei. Allerdings sei diesen in der MietSlg veröffentlichten Entscheidungen (der zweiten Instanz) jeweils ein unteilbares Räumungsbegehren zugrundegelegen, das auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt gewesen sei. Im vorliegenden Fall aber werde ausschließlich eine Geldforderung ohne Räumungsbegehren geltend gemacht. Nur für einen Teil des Mietzinsbegehrens sei das Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG über die Angemessenheit des Hauptmietzinses nach einer Unternehmensveräußerung präjudiziell. Die Beklagte sei aber auf Grund der in Paragraph 12, Absatz 3, MRG angeordneten Vertragsübernahme in den Mietvertrag ihres Rechtsvorgängers eingetreten und jedenfalls verpflichtet, den dort vereinbarten Mietzins sowie die Betriebskosten zu zahlen. Überdies sei mangels Anfechtung der Sachbeschluß im Msch-Verfahren jedenfalls mit einem Hauptmietzins von S 13.097,-
bereits in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr überprüfbar. In diesem Umfang liege daher keine Präjudizialität der Entscheidung im Msch-Verfahren vor. Die Klagsforderung sei teilbar, es könne grundsätzlich ein Teilurteil gefällt werden, schon mit dem Grundsatz der Prozeßökonomie und einer möglichst raschen Verfahrenserledigung sei eine gänzliche Verfahrensunterbrechung nicht zu vereinbaren.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob eine Teilunterbrechung des Verfahren über ein grundsätzlich teilbares Klagebegehren auf Zahlung einer Geldforderung gemäß § 41 MRG zulässig sei.Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob eine Teilunterbrechung des Verfahren über ein grundsätzlich teilbares Klagebegehren auf Zahlung einer Geldforderung gemäß Paragraph 41, MRG zulässig sei.