Begründung:
Seit 28.10.1987 ist die vorliegende Rechtssache beim Landesgericht Salzburg anhängig. Die klagende Partei macht Schadenerstzansprüche von insgesamt S 74,253.945,60 geltend, welche die Beklagten im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens und eines inzwischen rechtskräftig aufgehobenen Konkursverfahrens verschuldet hätten. Seit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 23.10.1990 ist der klagenden Partei rechtskräftig die Verfahrenshilfe bewilligt. Alle in der Folge von der Salzburger Rechtsanwaltskammer für die klagende Partei bestellten Verfahrenshelfer erhoben gegen deren Bestellungsbescheide Vorstellungen und ersuchten um Enthebung, zum größeren Teil wegen Befangenheit aufgrund ihres Naheverhältnisses zum erstbeklagten Rechtsanwalt, zum Teil, weil durch ihre wesentlich unter dem Streitwert liegenden Berufshaftpflichtversicherungssummen (auf welche der Liquidator der klagenden Partei jeweils besonderen Wert gelegt hatte) die Übernahme der Vertretung unzumutbar sei. Nachdem sich die Salzburger Rechtsanwaltskammer bereit erklärt hatte, für die Tätigkeit des jeweiligen Verfahrenshelfers eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von S 74,000.000 (mit vierjähriger Vertragsdauer und Nachhaftung von drei Jahren) abzuschließen, erklärte sich Rechtsanwalt Dr.Thun-Hohenstein, welcher als Verfahrenshelfer der klagenden Partei bereits in anderen Verfahren beim Landesgericht Salzburg tätig ist, zur Übernahme der Vertretung auch außerhalb der fixen Bestellungsordnung (§ 17 Geo RAKSbg) bereit. Dies wurde vom Liquidator der klagenden Partei mit der Begründung abgelehnt, dieser Anwalt habe in den von ihm als Vertreter geführten Verfahren die Aberkennung der bewilligten Verfahrenshilfe beantragt. Um überhaupt einen Verfahrenshelfer für die klagende Partei zu finden, stellte sich der Vizepräsident der Salzburger Rechtsanwaltskammer, der als Ausschußmitglied von der Bestellung zum Verfahrenshelfer befreit ist, zur Verfügung. Seine Bestellung lehnte der Liquidator der klagenden Partei mit der Begründung ab, dessen Vater habe vor einigen Jahren mehrere Parteien in Verfahren gegen die damals noch nicht in Liquidation befindliche klagende Partei vertreten.Seit 28.10.1987 ist die vorliegende Rechtssache beim Landesgericht Salzburg anhängig. Die klagende Partei macht Schadenerstzansprüche von insgesamt S 74,253.945,60 geltend, welche die Beklagten im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens und eines inzwischen rechtskräftig aufgehobenen Konkursverfahrens verschuldet hätten. Seit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 23.10.1990 ist der klagenden Partei rechtskräftig die Verfahrenshilfe bewilligt. Alle in der Folge von der Salzburger Rechtsanwaltskammer für die klagende Partei bestellten Verfahrenshelfer erhoben gegen deren Bestellungsbescheide Vorstellungen und ersuchten um Enthebung, zum größeren Teil wegen Befangenheit aufgrund ihres Naheverhältnisses zum erstbeklagten Rechtsanwalt, zum Teil, weil durch ihre wesentlich unter dem Streitwert liegenden Berufshaftpflichtversicherungssummen (auf welche der Liquidator der klagenden Partei jeweils besonderen Wert gelegt hatte) die Übernahme der Vertretung unzumutbar sei. Nachdem sich die Salzburger Rechtsanwaltskammer bereit erklärt hatte, für die Tätigkeit des jeweiligen Verfahrenshelfers eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von S 74,000.000 (mit vierjähriger Vertragsdauer und Nachhaftung von drei Jahren) abzuschließen, erklärte sich Rechtsanwalt Dr.Thun-Hohenstein, welcher als Verfahrenshelfer der klagenden Partei bereits in anderen Verfahren beim Landesgericht Salzburg tätig ist, zur Übernahme der Vertretung auch außerhalb der fixen Bestellungsordnung (Paragraph 17, Geo RAKSbg) bereit. Dies wurde vom Liquidator der klagenden Partei mit der Begründung abgelehnt, dieser Anwalt habe in den von ihm als Vertreter geführten Verfahren die Aberkennung der bewilligten Verfahrenshilfe beantragt. Um überhaupt einen Verfahrenshelfer für die klagende Partei zu finden, stellte sich der Vizepräsident der Salzburger Rechtsanwaltskammer, der als Ausschußmitglied von der Bestellung zum Verfahrenshelfer befreit ist, zur Verfügung. Seine Bestellung lehnte der Liquidator der klagenden Partei mit der Begründung ab, dessen Vater habe vor einigen Jahren mehrere Parteien in Verfahren gegen die damals noch nicht in Liquidation befindliche klagende Partei vertreten.
Unter Hinweis auf die dargelegte Situation stellte die klagende Partei, vertreten durch einen eigens hiezu bestellten Verfahrenshelfer, den Antrag, das Verfahren, in welchem bisher die Anberaumung einer mündlichen Streitverhandlung noch nicht möglich war, gemäß § 31 JN (in erster Linie) an das Landesgericht Linz zu delegieren, wo mangels Naheverhältnisses der dort ansässigen Rechtsanwälte zum Erstbeklagten oder eines Vertretungsverhältnisses auf der Gegenseite in anhängigen Verfahren die Bestellungshindernisse und damit eine weitere unbehebbare Verfahrensverzögerung nicht in gleicher Weise gegeben seien.Unter Hinweis auf die dargelegte Situation stellte die klagende Partei, vertreten durch einen eigens hiezu bestellten Verfahrenshelfer, den Antrag, das Verfahren, in welchem bisher die Anberaumung einer mündlichen Streitverhandlung noch nicht möglich war, gemäß Paragraph 31, JN (in erster Linie) an das Landesgericht Linz zu delegieren, wo mangels Naheverhältnisses der dort ansässigen Rechtsanwälte zum Erstbeklagten oder eines Vertretungsverhältnisses auf der Gegenseite in anhängigen Verfahren die Bestellungshindernisse und damit eine weitere unbehebbare Verfahrensverzögerung nicht in gleicher Weise gegeben seien.
Das Oberlandesgericht Linz gab dem Antrag statt und delegierte die Rechtssache an das Landesgericht Linz. Es führte aus, die eingetretene Verfahrensstagnation könne nicht durch eine Aufsichtsbeschwerde oder einen Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG behoben werden. Die Verzögerung bei der Bestellung eines Verfahrenshilfeanwaltes, welche trotz intensiver Bemühungen der insoweit autonomen Salzburger Rechtsanwaltskammer eingetreten sei, habe nunmehr ein Ausmaß erreicht, das eine Delegierung rechtfertige. Da die Verfahrenshilfe rechtskräftig bewilligt sei, könnten auch Prozeßaussichten bei der Entscheidung über den Delegierungsantrag nicht berücksichtigt werden. Allenfalls könnte das Ausmaß des Begehrens, welches im Laufe des Verfahrens besser beurteilt und auch revidiert werden könne, ein Kriterium für eine Entziehung der Verfahrenshilfe wegen mutwilliger Prozeßführung darstellen.Das Oberlandesgericht Linz gab dem Antrag statt und delegierte die Rechtssache an das Landesgericht Linz. Es führte aus, die eingetretene Verfahrensstagnation könne nicht durch eine Aufsichtsbeschwerde oder einen Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, GOG behoben werden. Die Verzögerung bei der Bestellung eines Verfahrenshilfeanwaltes, welche trotz intensiver Bemühungen der insoweit autonomen Salzburger Rechtsanwaltskammer eingetreten sei, habe nunmehr ein Ausmaß erreicht, das eine Delegierung rechtfertige. Da die Verfahrenshilfe rechtskräftig bewilligt sei, könnten auch Prozeßaussichten bei der Entscheidung über den Delegierungsantrag nicht berücksichtigt werden. Allenfalls könnte das Ausmaß des Begehrens, welches im Laufe des Verfahrens besser beurteilt und auch revidiert werden könne, ein Kriterium für eine Entziehung der Verfahrenshilfe wegen mutwilliger Prozeßführung darstellen.