Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Schramm als Vorsitzenden, durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin U*****, vertreten durch Mag. Marion Lindinger, Rechtsanwältin in Wien als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch BHF Briefer Hülle Frohner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Antragsgegner C*****, vertreten durch 1. Münzker und Riehs Rechtsanwälte OG in Wien und 2. Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rückführung des minderjährigen *****, nach dem HKÜ, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Februar 2019, GZ 44 R 305/18f, 44 R 306/18b-116, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Text
Begründung:
Nachdem die Rückführung des Kindes von Österreich in die USA nach dem HKÜ rechtskräftig beschlossen worden war (vgl 6 Ob 47/18g; 6 Ob 100/18a), wurde sie am 14. 6. 2018 vollzogen.Nachdem die Rückführung des Kindes von Österreich in die USA nach dem HKÜ rechtskräftig beschlossen worden war vergleiche 6 Ob 47/18g; 6 Ob 100/18a), wurde sie am 14. 6. 2018 vollzogen.
Der Vater (Antragsgegner) erstattete am selben Tag beim Erstgericht eine Vollzugsbeschwerde mit den Anträgen, den weiteren Vollzug sofort abzubrechen und den bisherigen Vollzug für rechtswidrig zu erklären.
Das Erstgericht wies die Vollzugsbeschwerde insoweit ab, als beantragt wurde, den Vollzug für rechtswidrig zu erklären. Den Antrag, den weiteren Vollzug sofort abzubrechen, wies das Erstgericht zurück.
Das Rekursgericht wies den vom Vater dagegen erhobenen Rekurs zurück und ließ den Revisionsrekurs nicht zu. Es führte aus, die Erhebung einer Vollzugsbeschwerde sei in § 68 EO geregelt. Die Durchsetzung der Rückführungsanordnung erfolge (gemäß § 111d Abs 1 AußStrG) in sinngemäßer Anwendung des § 110 AußStrG. Gemäß dessen Absatz 2 sei eine Vollstreckung nach der EO ausgeschlossen. Im AußStrG sei aber die Möglichkeit einer Vollzugsbeschwerde nicht vorgesehen, sodass die erstgerichtliche Entscheidung mit der Maßgabe zu bestätigen sei, dass die Vollzugsbeschwerde zurückgewiesen werde. Im Übrigen vertrat das Rekursgericht die Ansicht, der Vollzug sei rechtmäßig gewesen.Das Rekursgericht wies den vom Vater dagegen erhobenen Rekurs zurück und ließ den Revisionsrekurs nicht zu. Es führte aus, die Erhebung einer Vollzugsbeschwerde sei in Paragraph 68, EO geregelt. Die Durchsetzung der Rückführungsanordnung erfolge (gemäß Paragraph 111 d, Absatz eins, AußStrG) in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 110, AußStrG. Gemäß dessen Absatz 2 sei eine Vollstreckung nach der EO ausgeschlossen. Im AußStrG sei aber die Möglichkeit einer Vollzugsbeschwerde nicht vorgesehen, sodass die erstgerichtliche Entscheidung mit der Maßgabe zu bestätigen sei, dass die Vollzugsbeschwerde zurückgewiesen werde. Im Übrigen vertrat das Rekursgericht die Ansicht, der Vollzug sei rechtmäßig gewesen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Vaters zeigt aus folgenden Gründen keine erhebliche Rechtsfrage auf:
1. Gemäß dem mit „Vollzugsbeschwerde“ überschriebenen § 68 EO kann, wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, vom Exekutionsgericht Abhilfe verlangen.1. Gemäß dem mit „Vollzugsbeschwerde“ überschriebenen Paragraph 68, EO kann, wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, vom Exekutionsgericht Abhilfe verlangen.
2. Zutreffend hat das Rekursgericht ausgeführt, dass das Rückführungsverfahren nach dem HKÜ nach den zitierten Bestimmungen des AußStrG zu vollstrecken, die EO nicht anzuwenden und im AußStrG das Institut einer Vollzugsbeschwerde nicht vorgesehen ist.
3. Angesichts der vom Vater in einem Rückführungsverfahren nach dem HKÜ erhobenen Vollzugsbeschwerde stellt sich die bisher in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht geklärte, in ihrer Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende und somit erhebliche Rechtsfrage, ob beim Vollzug einer Rückführungsanordnung nach dem HKÜ – wie das Rekursgericht meint – im Umkehrschluss zu § 68 EO eine Vollzugsbeschwerde nicht statthaft ist oder ob diese Bestimmung dennoch analog (§ 7 ABGB) anzuwenden ist.3. Angesichts der vom Vater in einem Rückführungsverfahren nach dem HKÜ erhobenen Vollzugsbeschwerde stellt sich die bisher in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht geklärte, in ihrer Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende und somit erhebliche Rechtsfrage, ob beim Vollzug einer Rückführungsanordnung nach dem HKÜ – wie das Rekursgericht meint – im Umkehrschluss zu Paragraph 68, EO eine Vollzugsbeschwerde nicht statthaft ist oder ob diese Bestimmung dennoch analog (Paragraph 7, ABGB) anzuwenden ist.
4. Zu dieser Rechtsfrage enthält der Revisionsrekurs des Vaters aber keinerlei Rechtsausführungen. Er zeigt auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb das Rechtsmittel zurückzuweisen war (vgl RIS-Justiz RS0102059).4. Zu dieser Rechtsfrage enthält der Revisionsrekurs des Vaters aber keinerlei Rechtsausführungen. Er zeigt auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb das Rechtsmittel zurückzuweisen war vergleiche RIS-Justiz RS0102059).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00053.19S.0321.000
Dokumentnummer
JJT_20190321_OGH0002_0060OB00053_19S0000_000