Entscheidungsgründe:
Die Streitteile schlossen am 28.Juli 1964 die Ehe. Der Mann stand damals im 24., die Frau im 25.Lebensjahr. Die Frau war zuvor bereits einmal verheiratet. Sie hatte vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres einen Sohn geboren. Einen Monat nach der Eheschließung gebar die Frau einen Sohn, drei Jahre später einen weiteren. Die Kinder der Streitteile wuchsen im elterlichen Haushalt heran. Sie sind inzwischen volljährig und selbsterhaltungsfähig. Am 1.April 1987 brachte die Ehefrau eine auf § 49 EheG gestützte Scheidungsklage an. Dabei lastete sie dem Mann völliges persönliches Desinteresse bis zur Verweigerung jedes Gespräches, getrennte Freizeitgestaltung mit regelmäßigem nächtlichen Fernbleiben, gepaart mit unleidlichem Verhalten gegen die übrigen im selben Haus wohnenden Familienangehörigen, insbesondere seiner Schwiegermutter und seinem jüngeren Sohn gegenüber als schwere Eheverfehlung an. Der Mann habe sie im Januar 1987 aus dem ehelichen Schlafzimmer gewiesen. Er habe auch noch während des Scheidungsverfahrens ehewidrige Beziehungen zu einer Arbeitskollegin und einer Kellnerin aufrechterhalten.Die Streitteile schlossen am 28.Juli 1964 die Ehe. Der Mann stand damals im 24., die Frau im 25.Lebensjahr. Die Frau war zuvor bereits einmal verheiratet. Sie hatte vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres einen Sohn geboren. Einen Monat nach der Eheschließung gebar die Frau einen Sohn, drei Jahre später einen weiteren. Die Kinder der Streitteile wuchsen im elterlichen Haushalt heran. Sie sind inzwischen volljährig und selbsterhaltungsfähig. Am 1.April 1987 brachte die Ehefrau eine auf Paragraph 49, EheG gestützte Scheidungsklage an. Dabei lastete sie dem Mann völliges persönliches Desinteresse bis zur Verweigerung jedes Gespräches, getrennte Freizeitgestaltung mit regelmäßigem nächtlichen Fernbleiben, gepaart mit unleidlichem Verhalten gegen die übrigen im selben Haus wohnenden Familienangehörigen, insbesondere seiner Schwiegermutter und seinem jüngeren Sohn gegenüber als schwere Eheverfehlung an. Der Mann habe sie im Januar 1987 aus dem ehelichen Schlafzimmer gewiesen. Er habe auch noch während des Scheidungsverfahrens ehewidrige Beziehungen zu einer Arbeitskollegin und einer Kellnerin aufrechterhalten.
Der Ehemann stellte einen Mitschuldantrag. Diesen gründete er auf die Behauptungen, es sei die Ehefrau gewesen, die seit Ende des Jahres 1986 jedes eheliche Gespräch verweigert und sich nicht mehr um ihren Ehepartner gekümmert habe. Sie sei zu Beginn des Jahres 1987 aus der im Parterre gelegenen Ehewohnung in ein im ersten Stock gelegenes Zimmer gezogen. Sie pflege die Anwesenheit ihres Mannes im Haus gegenüber Telefonanrufern zu verleugnen. Sie unterhalte seit Dezember 1987 mit einem ihr gegenüber 11 Jahre jüngeren Mann ehewidrige Beziehungen.
Die Frau bestritt die ihr angelasteten Eheverfehlungen. Das Prozeßgericht erster Instanz gab sowohl dem Scheidungsbegehren als auch dem Mitschuldantrag statt und sprach die Scheidung der Ehe aus einem gleichteiligen Verschulden beider Ehegatten aus.
Der Beklagte ließ die Entscheidung unangefochten. Die Klägerin strebte mit ihrer Berufung eine Abänderung des Schuldausspruches an. Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil in teilweiser Stattgebung der Berufung der Klägerin im Verschuldensausspruch dahin ab, daß es das überwiegende Verschulden des Beklagten aussprach.
Das Berufungsgericht stellte aufgrund seiner Wiederholung der Beweise unter anderem fest:
Ungeachtet wiederholter Streitigkeiten anläßlich der Heimkehr des Mannes im alkoholisierten Zustand verlief das eheliche Zusammenleben der Streitteile bis Frühjahr 1986 "einigermaßen harmonisch".
Im April oder Mai 1986 nahm der jüngere Sohn der Streitteile seine spätere Ehefrau samt ihrem Kleinkind bei sich im ersten Stock des Hauses der Streitteile auf. Die gesamte Familie hielt sich fortan abends häufig in der ebenerdig gelegenen Ehewohnung der Streitteile auf. Dies störte den Beklagten in seinem Wunsch, sich zur Ruhe zu legen.
Jeder der beiden Söhne zahlte dem Beklagten damals für die Gewährung der Unterkunft im Haus der Streitteile monatlich 750 S und an die Klägerin monatlich 1.000 S für die Verköstigung. Den Beklagten störte, daß die in das Haus aufgenommene Freundin seines jüngeren Sohnes keinen Beitrag zum Wirtschaftsgeld leistete, zu dem er selbst 3.000 S monatlich beisteuerte.
Im September 1986 verbrachten die Streitteile gemeinsam einen bereits im März gebuchten Auslandsurlaub. Während dieses Urlaubes kam es zum letzten ehelichen Verkehr.
Seit Herbst 1986 unterhält der Beklagte ehewidrige Beziehungen zu einer Arbeitskollegin, mit der er als solcher seit mehreren Jahren bekannt war.
Im November 1986 erklärte der Beklagte den übrigen Familienmitgliedern für diese überraschend, er brauche keine Familie mehr, er wolle allein ein Zimmer, er werde sich selbst versorgen. Er kürzte seine monatlichen Beiträge zum Wirtschaftsgeld auf 1.500 S mit der Begründung, daß die beiden Söhne (zusammen) auch nicht mehr zahlten.
Im November 1986 erregte sich der Beklagte darüber, daß sein jüngerer Sohn mit seiner Freundin ausgehe und das Kleinkind allein in dem von ihnen bewohnten Zimmer lassen wollte, in alkoholisiertem Zustand hängte er die Tür dieses Zimmers aus, um sie in den Keller zu tragen.
Wegen der ablehnenden Haltung des Beklagten zog die Freundin des jüngeren Sohnes der Streitteile noch im November 1987 wieder aus dem Haus.
Fortan kam der Beklagte häufig erst in den Nachtstunden nach Hause oder blieb gar die ganze Nacht über aus. Die Beziehungen des Beklagten zu seiner Arbeitskollegin verstärkten sich. Sein Personenkraftwagen war häufig in der Nähe ihrer Wohnung abgestellt. Im Verlaufe ehelicher Streitigkeiten äußerte der Beklagte wiederholt, die Klägerin möge (nach oben) verschwinden. In der Überzeugung, daß der Beklagte eine ehewidrige Beziehung unterhalte, und wegen der Störung im Falle nächtlicher Heimkehr verlegte die Klägerin zu Jahresende 1986 ihr Nachtlager aus dem ehelichen Schlafzimmer in ein Zimmer im ersten Stock des gemeinsamen Hauses. Daß der Beklagte die Klägerin aus dem gemeinsamen Schlafzimmer hinausgeworfen hätte, erklärte das Berufungsgericht nicht feststellen zu können.
Die Klägerin betreute nach wie vor die Ehewohnung.
Der Beklagte besorgte gemeinsam mit seiner Arbeitskollegin Einkäufe, ging mit ihr aus und nächtigte häufig bei ihr. Seit dem Jahre 1987 geht der Beklagte aber auch mit einer Kellnerin seines Stammlokales aus. An einem Sonntag im Sommer 1987 unternahm er beispielsweise mit ihr einen gemeinsamen Badeausflug. Er besucht sie auch an den Ruhetagen des Gastbetriebes und bleibt stundenlang bei ihr.
Der jüngere Sohn der Streitteile hat am 12.Dezember 1987 geheiratet. Sein Trauzeuge nahm neben zahlreichen weiteren Gästen an einer in der Wohnung des aus der ersten Ehe der Klägerin stammenden Sohnes veranstalteten Weihnachtsfeier teil. Für die Teilnehmer an dieser Feier war ein sehr vertrauliches Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Trauzeugen ihres jüngeren Sohnes bemerkbar. So duldete die Klägerin etwa die Hand des neben ihr sitzenden Mannes auf ihrem Oberschenkel und verließ mit diesem Mann gegen 1 Uhr 45 die Wohnung der Gastgeber, nachdem ihr Begleiter einen Anwesenden aufgefordert hatte, "ruf ein Taxi, wir gehen schlafen". Dieser Mann stellte seiner Vermieterin gegenüber die Klägerin als seine Freundin vor. Seit dem Jahresbeginn 1988 nächtigt er häufig in einem Zimmer im ersten Stock des Hauses der Streitteile, in diesem Zimmer pflegt die Klägerin zu nächtigen, wenn aber der Trauzeuge ihres jüngeren Sohnes im Hause nächtigt, schläft sie in der ebenfalls im ersten Stock des Hauses gelegenen Wohnung ihrer Mutter. Die Klägerin unterhält seit Dezember 1987 zu diesem Trauzeugen ihres jüngeren Sohnes ehewidrige Beziehungen.
Das Berufungsgericht folgerte aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt:
Die Ehe der Streitteile sei unheilbar zerrüttet. Daran träfe zwar beide Streitteile wegen ihrer schweren Eheverfehlungen ein Verschulden, das des Beklagten überwiege aber augenfällig, weil er die Zerrüttung dadurch eingeleitet habe, daß er die partnerschaftliche Lebensgestaltung mit der Klägerin nicht mehr gesucht, nur noch seinen eigenen Interessen gelebt und dabei die Freizeit meist außer Haus verbracht habe. Die Klägerin habe mit ihrem Auszug aus dem ehelichen Schlafgemach in verständlicher Weise auf das ehewidrige Verhalten des Beklagten reagiert. Sie habe sich während des anhängigen Verfahrens, als die Zerrüttung der Ehe schon weit fortgeschritten gewesen sei, ihrerseits in ein ehewidriges Verhältnis eingelassen. Das habe die Ehezerrüttung vertieft, könne deshalb nicht außer Acht gelassen werden, sei aber wegen der vorangegangenen beharrlichen Ablehnung jeder partnerschaftlichen Gemeinsamkeit unter schwerer Verletzung der ehelichen Treue durch den Beklagten gegenüber dessen Verschulden geringer zu gewichten. Der Beklagte ficht das im Verschuldensausspruch abändernde Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit einem auf Wiederherstellung des auf Scheidung der Ehe aus gleichteiligem Verschulden lautenden Urteiles erster Instanz zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.Die Ehe der Streitteile sei unheilbar zerrüttet. Daran träfe zwar beide Streitteile wegen ihrer schweren Eheverfehlungen ein Verschulden, das des Beklagten überwiege aber augenfällig, weil er die Zerrüttung dadurch eingeleitet habe, daß er die partnerschaftliche Lebensgestaltung mit der Klägerin nicht mehr gesucht, nur noch seinen eigenen Interessen gelebt und dabei die Freizeit meist außer Haus verbracht habe. Die Klägerin habe mit ihrem Auszug aus dem ehelichen Schlafgemach in verständlicher Weise auf das ehewidrige Verhalten des Beklagten reagiert. Sie habe sich während des anhängigen Verfahrens, als die Zerrüttung der Ehe schon weit fortgeschritten gewesen sei, ihrerseits in ein ehewidriges Verhältnis eingelassen. Das habe die Ehezerrüttung vertieft, könne deshalb nicht außer Acht gelassen werden, sei aber wegen der vorangegangenen beharrlichen Ablehnung jeder partnerschaftlichen Gemeinsamkeit unter schwerer Verletzung der ehelichen Treue durch den Beklagten gegenüber dessen Verschulden geringer zu gewichten. Der Beklagte ficht das im Verschuldensausspruch abändernde Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit einem auf Wiederherstellung des auf Scheidung der Ehe aus gleichteiligem Verschulden lautenden Urteiles erster Instanz zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Klägerin strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.