Die Rechtsmittelwerberin wendet sich nicht gegen die zutreffende Ansicht des Rekursgerichtes, daß sie ihre Rechtsmittellegitimation in keiner Weise aus ihrer Eigenschaft als Großmutter der beiden Pflegebefohlenen ableitet. Da sich die Enkel weder faktisch noch rechtlich in ihrer Obsorge, sondern bei der Mutter (ihrer Tochter) befinden, kommt der Großmutter als solchen im Verfahren zur Entscheidung über die Ausübung eines Besuchsrechtes durch den Vater weder eine Parteistellung noch eine Rechtsmittellegitimation zu (5 Ob 606/77, insoweit von der Veröffentlichung in EFSlg 30.434 nicht umfaßt; ebenso 1 Ob 639/84 betreffend den Großvater). Die Rechtsmittelwerberin beharrt aber darauf, daß die erstgerichtliche Besuchsrechtsregelung sie in ihren Eigentumsrechten ("Hausrecht") am Hause in *****, und als Alleininhaberin der protokollierten Firma G.H*****, deren Betriebsräumlichkeiten sich im selben Haus befinden, beeinträchtige und gefährde. Sie habe nämlich ihrem Schwiegersohn wegen dessen gegen sie und das Unternehmen gerichteten Verhalten (persönliche Angriffe wie Beschimpfungen etc und Einmischung in Geschäftsangelegenheiten) "Hausverbot" erteilt. Mit diesem Vorbringen vermag die Rechtsmittelwerberin aber die Zulässigkeit ihres Rekurses nicht aufzuzeigen:
Nach § 9 Abs 1 AußStrG kann einen Rekurs erheben, wer sich durch die Verfügung über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen der Beschwer, die auch im außerstreitigen Verfahren Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist, und der Beteiligtenstellung. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ein Eingriff in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers. Der in seinen Rechten Verletzte ist zugleich Beteiligter des Verfahrens. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist daher dort abzulehnen, wo die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers nicht gefährdet ist (SZ 50/41 mwN; zuletzt etwa Okt 14/90; 7 Ob 623/90). Durch den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß wird aber die Rechtsstellung der Rechtsmittelwerberin als Hauseigentümerin und Alleininhaberin einer protokollierten Einzelfirma nicht verändert. Soweit sie in dieser Eigenschaft gegen den Vater ein "Hausverbot" ausgesprochen hat, kann sie dieses ungeachtet der Besuchsrechtsregelung weiterhin gegen ihn auf dem Rechtsweg durchsetzen. Sie hat den erstgerichtlichen Beschluß nicht zu befolgen, weil er sich ausschließlich an die Mutter wendet, in deren faktischen Obsorge sich die Kinder befinden. Nur gegen die Mutter kann daher die Befolgung des Beschlusses auch gemäß § 19 AußStrG unter Anwendung von angemessenen Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden. Sollte aber der Vollzug der Besuchsrechtsregelung tatsächlich am Verhalten der mütterlichen Großmutter scheitern, so könnte dies nur der Anlaß dafür sein, daß das Erstgericht eben eine andere Regelung trifft, die jedenfalls dem unter dem Schutz des Art 8 MRK stehenden Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung (hier:Nach Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG kann einen Rekurs erheben, wer sich durch die Verfügung über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen der Beschwer, die auch im außerstreitigen Verfahren Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist, und der Beteiligtenstellung. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ein Eingriff in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers. Der in seinen Rechten Verletzte ist zugleich Beteiligter des Verfahrens. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist daher dort abzulehnen, wo die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers nicht gefährdet ist (SZ 50/41 mwN; zuletzt etwa Okt 14/90; 7 Ob 623/90). Durch den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß wird aber die Rechtsstellung der Rechtsmittelwerberin als Hauseigentümerin und Alleininhaberin einer protokollierten Einzelfirma nicht verändert. Soweit sie in dieser Eigenschaft gegen den Vater ein "Hausverbot" ausgesprochen hat, kann sie dieses ungeachtet der Besuchsrechtsregelung weiterhin gegen ihn auf dem Rechtsweg durchsetzen. Sie hat den erstgerichtlichen Beschluß nicht zu befolgen, weil er sich ausschließlich an die Mutter wendet, in deren faktischen Obsorge sich die Kinder befinden. Nur gegen die Mutter kann daher die Befolgung des Beschlusses auch gemäß Paragraph 19, AußStrG unter Anwendung von angemessenen Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden. Sollte aber der Vollzug der Besuchsrechtsregelung tatsächlich am Verhalten der mütterlichen Großmutter scheitern, so könnte dies nur der Anlaß dafür sein, daß das Erstgericht eben eine andere Regelung trifft, die jedenfalls dem unter dem Schutz des Artikel 8, MRK stehenden Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung (hier:
Vater-Kind-Beziehung; vgl Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 148) zum Durchbruch verhilft.Vater-Kind-Beziehung; vergleiche Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 148,) zum Durchbruch verhilft.
Das Rekursgericht hat somit den Rekurs der mütterlichen Großmutter infolge mangelnder Rechtsmittelbefugnis zu Recht zurückgewiesen, sodaß deren Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben mußte.