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Entscheidung 6 Ob 530/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob530/95

Entscheidungsdatum

23.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Helmut S*****, wegen Entlohnung des Sachwalters (Entscheidungsgegenstand 3.790 S), infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 13.Dezember 1994, AZ 44 R 963/94 (ON 56), womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 2.November 1994, GZ 1 SW 9/91-53, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat unter anderem in teilweiser Stattgebung des Rekurses des Betroffenen die Entlohnung des Sachwalters für das Jahr 1991 mit 1.990 S (inclusive Umsatzsteuer und Barauslagen) bestimmt und das Belohnungsmehrbegehren für die Jahre 1992 und 1993 von 1.800 S (inclusive Umsatzsteuer und Barauslagen) - unangefochten - abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Betroffenen ist absolut unzulässig. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) - also selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhänge (EFSlg 73.529 = ÖA 1994, 109 ua) - unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Im vorliegenden Fall ist Verfahrensgegenstand ein vom Sachwalter geltend gemachter Entlohnungsanspruch für die Jahre 1991 bis 1993 in einem 50.000 S nicht übersteigenden Ausmaß. Die für einen Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur, etwa eine Sorgerechts- oder Besuchsrechtsregelung, oder gesetzliche Unterhaltsansprüche geltende Ausnahmeregelung der Abhängigkeit vom Streitwert nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG liegt hier nicht vor. Es muß daher nicht mehr geprüft werden, ob auch eine Entscheidung im Kostenpunkt vorliegt und demnach auch Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der Zulässigkeit des Revisionsrekurses entgegensteht vergleiche EFSlg 64.668 f für Kuratorskosten).

Der Revisionsrekurs muß zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E38415

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB00530.95.0323.000

Dokumentnummer

JJT_19950323_OGH0002_0060OB00530_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung