Begründung:
Mit Beschluß vom 10. Jänner 1984 ordnete das Erstgericht für das Kind die gerichtliche Erziehungshilfe gemäß § 26 JWG an und genehmigte dessen Unterbringung bei Pflegeeltern. Mit Beschluß vom 23. Oktober 1986 wies es - unter anderem - den Antrag der Mutter auf Übergabe des Kindes in ihre Pflege und Erziehung ab und ersetzte die von ihr verweigerte Einwilligung in den am 27. Mai 1986 zwischen den Pflegeeltern Friedrich und Gertraud S*** und der Minderjährigen geschlossenen Adoptionsvertrag. Es führte hiezu aus, das Kind befinde sich seit 14. September 1984 bei den Eheleuten S*** in Herrnleis (Bezirk Mistelbach), die am 27. Mai 1986 die Bewilligung der Annahme der Minderjährigen an Kindesstatt beantragt hätten. Das Kind sei in der Pflegefamilie integriert und dort gut aufgehoben. Die Rückgabe des Kindes an die Mutter sei nicht zu verantworten, selbst wenn sie seit längerer Zeit mit einem Lebensgefährten zusammenlebe und sich ihre Verhältnisse demnach stabilisiert hätten. Sie zeige sich von der für das Kind abträglichen Wirkung eines Pflegeplatzwechsels völlig unbeeindruckt und beharre auf ihrem vermeintlichen Recht als Mutter. Die Weigerung der Mutter, in den Adoptionsvertrag einzuwilligen, sei zwar grundsätzlich beachtlich, könne aber dann vom Gericht ersetzt werden, wenn die Mutter sich besonders grober Verletzungen ihrer Pflichten schuldig gemacht habe. Das treffe im vorliegenden Fall zu, weil die Mutter ihren Pflichten dem Kind gegenüber seit dessen Geburt nicht nachgekommen sei. Es läge im Interesse des Kindes, es nicht nur der Mutter nicht zu überlassen, sondern deren verweigerte Einwilligung in den Adoptionsvertrag zu ersetzen.Mit Beschluß vom 10. Jänner 1984 ordnete das Erstgericht für das Kind die gerichtliche Erziehungshilfe gemäß Paragraph 26, JWG an und genehmigte dessen Unterbringung bei Pflegeeltern. Mit Beschluß vom 23. Oktober 1986 wies es - unter anderem - den Antrag der Mutter auf Übergabe des Kindes in ihre Pflege und Erziehung ab und ersetzte die von ihr verweigerte Einwilligung in den am 27. Mai 1986 zwischen den Pflegeeltern Friedrich und Gertraud S*** und der Minderjährigen geschlossenen Adoptionsvertrag. Es führte hiezu aus, das Kind befinde sich seit 14. September 1984 bei den Eheleuten S*** in Herrnleis (Bezirk Mistelbach), die am 27. Mai 1986 die Bewilligung der Annahme der Minderjährigen an Kindesstatt beantragt hätten. Das Kind sei in der Pflegefamilie integriert und dort gut aufgehoben. Die Rückgabe des Kindes an die Mutter sei nicht zu verantworten, selbst wenn sie seit längerer Zeit mit einem Lebensgefährten zusammenlebe und sich ihre Verhältnisse demnach stabilisiert hätten. Sie zeige sich von der für das Kind abträglichen Wirkung eines Pflegeplatzwechsels völlig unbeeindruckt und beharre auf ihrem vermeintlichen Recht als Mutter. Die Weigerung der Mutter, in den Adoptionsvertrag einzuwilligen, sei zwar grundsätzlich beachtlich, könne aber dann vom Gericht ersetzt werden, wenn die Mutter sich besonders grober Verletzungen ihrer Pflichten schuldig gemacht habe. Das treffe im vorliegenden Fall zu, weil die Mutter ihren Pflichten dem Kind gegenüber seit dessen Geburt nicht nachgekommen sei. Es läge im Interesse des Kindes, es nicht nur der Mutter nicht zu überlassen, sondern deren verweigerte Einwilligung in den Adoptionsvertrag zu ersetzen.
Das Rekursgericht bestätigte den Ausspruch über die Abweisung des Antrages der Mutter, das Kind ihr in Pflege und Erziehung zu überlassen, hob aber den Ausspruch über die ersetzte Einwilligung der Mutter in den Adoptionsvertrag auf und trug dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es vertrat die Auffassung, das Kind lebe erst eineinhalb Jahre bei seinen Pflegeeltern. Wenngleich es sich dort wohl fühle, gelte doch der Grundsatz, daß die Pflege und Erziehung den Eltern bzw. dem Elternteil überlassen bleiben solle. Ein Pflegeortwechsel solle zwar vermieden werden, doch müsse eine meist nur vorübergehende seelische Belastung des Kindes dann in Kauf genommen werden, wenn zumindest ein Elternteil die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erziehung biete. Soweit das Erstgericht meine, die derzeit ausgezeichnete Unterbringung des Kindes lasse auf eine Adoption im Kindesinteresse schließen, sei dem entgegenzuhalten, daß das Leben der Mutter nach anfänglichen Irrungen nun seit der Aufnahme der Lebensgemeinschaft mit Josef S*** in geordneten Bahnen zu verlaufen scheine. Das Erstgericht habe keinerlei Feststellungen über die derzeitigen Lebensverhältnisse der Mutter getroffen. Die "Feststellungen" über die Vorstellungen der Mutter von der Gestaltung des Pflegewechsels seien großteils Schlußfolgerungen aus in früheren erstinstanzlichen Beschlüssen festgehaltenen Tatsachen. Dabei übersehe das Erstgericht, daß unterdessen geraume Zeit verstrichen sei, so daß diese Feststellungen längst überholt sein könnten. Die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses im Ausspruch über die Abweisung des Antrages der Mutter beruhe allein darauf, daß diese noch nicht versucht habe, zu ihrem Kind eine Beziehung aufzubauen. Deshalb erscheine es verfrüht, ihr das Kind zu überlassen, auch wenn die Verhältnisse der Mutter noch so gut wären. Keinesfalls dürfe der Mangel eines persönlichen Kontaktes dazu führen, der Mutter durch eine Adoption jedwede Aussicht auf die Übernahme des Kindes in ihre Obsorge zu nehmen.
Der von der Mutter erhobene Revisionsrekurs richtet sich seinem gesamten Inhalt nach ausschließlich gegen den bestätigenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses. Nach einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 57/119 uva) ist durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 der sinngemäßen Anwendung des Jud 56 neu (= SZ 24/335) die Grundlage entzogen worden. Demnach gilt auch für den Bereich der §§ 14 und 16 AußStrG bei teils bestätigenden, teils abändernden (bzw. aufhebenden) Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz, daß gegen den bestätigenden Teil nur ein nach § 16 Abs 1 AußStrG zu beurteilendes Rechtsmittel erhoben werden kann. Die Grenzlinie ist dort zu ziehen, wo dem Rechtsmittel einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise Folge gegeben wurde. Damit kann kein Zweifel bestehen, daß das Rekursgericht den Ausspruch des Erstgerichtes über die Abweisung des Antrages der Mutter, ihr das Kind in Pflege und Erziehung zu überlassen, bestätigt hat, so daß der von ihr erhobene Revisionsrekurs den im § 16 Abs 1 AußStrG vorgesehenen Anfechtungsbeschränkungen unterliegt.Der von der Mutter erhobene Revisionsrekurs richtet sich seinem gesamten Inhalt nach ausschließlich gegen den bestätigenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses. Nach einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 57/119 uva) ist durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 der sinngemäßen Anwendung des Jud 56 neu (= SZ 24/335) die Grundlage entzogen worden. Demnach gilt auch für den Bereich der Paragraphen 14 und 16 AußStrG bei teils bestätigenden, teils abändernden (bzw. aufhebenden) Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz, daß gegen den bestätigenden Teil nur ein nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu beurteilendes Rechtsmittel erhoben werden kann. Die Grenzlinie ist dort zu ziehen, wo dem Rechtsmittel einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise Folge gegeben wurde. Damit kann kein Zweifel bestehen, daß das Rekursgericht den Ausspruch des Erstgerichtes über die Abweisung des Antrages der Mutter, ihr das Kind in Pflege und Erziehung zu überlassen, bestätigt hat, so daß der von ihr erhobene Revisionsrekurs den im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG vorgesehenen Anfechtungsbeschränkungen unterliegt.