Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei betreibt in einer durch zahlreiche Anlagen erschlossenen Wintersportregion eine Schienenseilbahn und betreut die von der Bergstation aus über waldreiche Abhänge angelegten Abfahrtsflächen. Auf der Talstation und auf der Bergstation sind jeweils auf einer Panoramatafel die numerierten und nach dem Schwierigkeitsgrad farblich unterschiedlich markierten Abfahrten dargestellt. Diese Tafeln tragen den Hinweis, daß Pisten- und Rettungsdienst nur die markierten und eröffneten Pisten überwachen und kontrollieren. Nach Prospektangaben überwindet die Bahn auf einer 2.350 m langen Strecke einen Höhenunterschied von 740 m. Nach den Darstellungen auf den Panoramatafeln wurden von der Bergstation zur Talstation eine mittelschwere, rot markierte und eine leichte, blau markierte Abfahrtspiste angelegt, die einander zweimal kreuzen.
Nach der unteren Pistenkreuzung beschreibt die in diesem Bereich etwa 50 m breite mittelschwere Abfahrtspiste einen weiten Rechtsbogen. Zur Pistenbegrenzung wurden am Pistenrand rote Pistenmarkierungen in Abständen von 70 bis 80 m angebracht. Von der Kurvenaußenseite führte am Unfallstag eine maximal 4 m breite Ratrac-Spur vom gedachten Abfahrtspistenrand talwärts. Die nächste talwärts gelegene Pistenmarkierung befand sich etwa 50 m von der Abzweigstelle entfernt. Am Unfallstag machte keine Tafel oder sonstiger Hinweis einen ortsunkundigen Pistenbenützer darauf aufmerksam, daß er bei Befahrung der Ratrac-Spur den Bereich der Standardabfahrtspiste verlasse. Vom Abzweigungsbereich aus besteht Sicht auf die Talstation, so daß erkennbar wäre, daß man in Fortsetzung der bogenförmig ausgebildeten Piste zu dieser gelange.
Die Pistenraupenspur legen die Raupenfahrer der beklagten Partei auf Ersuchen eines Fremdenzimmervermiters, damit dieser und seine Hausgäste von der Abfahrtspiste direkt zur Unterkunft abfahren können. Die Trasse wird aber auch von Gästen eines Hotels aus denselben Bequemlichkeitsgründen befahren. Durch diese Befahrung war die Ausfahrt in die Abzweigung von der Piste trichterförmig ausgebildet.
Die hier als Häuserzufahrt bezeichnete Trasse ist - in Abfahrtsrichtung gesehen linksseitig - bis zu einer Geländestufe durch eine Grundstückseinzäunung begrenzt, die mit rot-weißen Bändern auffällig gemacht war.
Die Häuserzufahrtstrasse verläuft von der Standardabfahrtspiste geradlinig. Etwa 45 m nach der Abzweigung überwindet sie eine Geländestufe in einem rund 20 m langen steileren Stück und hat nach einer weiteren Strecke von etwa 35 m, also insgesamt rund 100 m nach der Abzweigung, eine Engstelle zwischen zwei Baumgruppen zu durchqueren. Zwischen den der Trasse jeweils am nächsten stehenden Stämmen einer Gruppe von Birken links und einer Nadelbaumgruppe rechts ist die Trasse an der engsten Stelle 6,3 m breit. Keiner der Baumstämme war abgepolstert oder sonst abgesichert. Diese Durchfahrtsstelle ist schon von der rund 100 m weiter hangaufwärts gelegenen Pistenausfahrtsstelle gut einsehbar.
Am 17.März 1986 fuhr die damals 16 1/2 Jahre alte Klägerin als befugte Bergbahnbenützerin gegen 16 Uhr bei Tageshelle und klarer Witterung mit einer ein Jahr älteren Verwandten von der Bergstation zunächst die leichtere Standardabfahrt ab und wechselte im Bereich der unter Kreuzung auf die mittelschwere. Im Bereich des erwähnten großen Rechtsbogens befuhr die Klägerin wegen der schlechten Schneeverhältnisse - mit teils aperen Stellen - den äußeren Pistenrand. An der Abzweigung der hier als Häuserzufahrt bezeichneten Trasse entschied sie sich als Ortsunkundige, wegen der augenscheinlich besseren Schneeverhältnisse diese Trasse weiterzufahren. Sie fuhr ihrer Verwandten voraus.
Im Bereich des Durchlasses durch die Baumgruppe kam die Klägerin zu Sturz und prallte gegen einen links der Fahrspur stehenden Baum.
Bei ihrem Sturz zog sich die Klägerin einen Schädelbasis-Eintreibungsbruch an der rechten tiefen Schläfe und Scheitelregion, eine schwere Gehirnerschütterung, einen Stauchungsbruch des 6.Brustwirbelkörpers mit seitlicher Verschiebung und Knickung der Wirbelsäule sowie Brüche der 6. bis 10. Rippe rechts zu. Sie erlitt einen Verletzungsschock. Sie stand bis 16.April 1986 in stationärer Krankenhauspflege, zunächst in Österreich und nach ihrer Überstellung in ihrer deutschen Heimat. Sie erduldete verletzungsbedingte Schmerzen, die mit folgenden Perioden dauernden Schmerzempfindens einzuschätzen sind: 7 Tage schwere, vier Wochen mittlere und zehn Wochen leichte Schmerzen. Als Dauerfolgen blieb eine Fehlstellung der Brustwirbelsäule im Sinne einer Seitverbiegung und Drehfehlstellung, eine Keilform des 6.Brustwirbelkörpers und eine Sensibilitätsstörung im Brustbereich rechts durch Nervenwurzelschädigung. Für eine fernere Zukunft kann eine zunehmende Buckelbildung und eine vermehrte Schmerzhaftigkeit nicht ausgeschlossen werden.
Die Klägerin erachtete die beklagte Partei wegen Verletzung ihrer Pistensicherungspflicht infolge unterbliebener Kennzeichnung und Sicherung der die hier als Häuserzufahrt bezeichneten Trasse begrenzenden Bäume für ihre Unfallsfolgen haftbar, ohne konkret die Sturzursache und den Sturzverlauf zu behaupten.
Sie begehrte die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden aus dem Schiunfall vom 17.März 1986 und die Zahlung eines Schmerzengeldes von 200.000 S sowie den Ersatz von unfallsbedingten Transport- und Behandlungskosten und Fernsprechgebühren im Gesamtbetrag von 29.743,85 S.
Die Beklagte bestritt vor allem ihre Betreuungspflicht für die hier als Häuserzufahrtstrasse bezeichnete Fläche.
Das Prozeßgericht erster Instanz hatte im ersten Rechtsgang das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen. Nach Ergänzung des Verfahrens im Sinne eines berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses gab das Prozeßgericht erster Instanz im zweiten Rechtsgang dem Feststellungsbegehren teilweise, nämlich unter Zugrundelegung eines halbteiligen Mitverschuldens der Klägerin und dem Zahlungsbegehren unter Bemessung des Schmerzengeldes mit 140.000 S, sowie Anerkennung des Ersatzbetrages von 29.743,85 S, also in Ansehung eines Gesamtbetrages von 169.743,85 S, zur Hälfte (84.871,93 S) statt.
Das Prozeßgericht erster Instanz bejahte die Sicherungspflicht der Beklagten für die Trasse, von der die Klägerin nicht klar habe erkennen können, daß sie nicht mehr zum betreuten Schigelände gehöre und unterstellte darüber hinaus eine - nicht näher ausgeführte - Verletzung dieser Pistensicherungspflicht.
Das Berufungsgericht teilte die erstrichterliche Beurteilung, daß die Beklagte nach dem Eindruck, den die hier als Häuserzufahrtstrasse bezeichnete Fläche auf ortsunkundige Pistenbenützer machen konnte, zur Betreuung verpflichtet gewesen wäre und folgerte daraus konkret, "daß die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, entweder den Durchlaß durch die Baumgruppen im Bereich der nur etwa 6,3 m breiten Schmalstelle, wo die Klägerin verunglückte, durch Fällen der Bäume zu verbreitern oder zumindest für eine Abpolsterung der unmittelbar am Rand der Engstelle stehenden Bäume zu sorgen."
Das Berufungsgericht erachtete es andererseits nicht als erheblich, gegen welchen Baum die Klägerin geprallt sei, was sich - bei der Erinnerungslücke der Klägerin und dem Abgang von Beobachtungen des Sturzes selbst durch Dritte - auch gar nicht mehr feststellen ließe. Die Ausführungen des Prozeßgerichtes erster Instanz über eine relativ überhöhte Fahrgeschwindigkeit der Klägerin wertete das Berufungsgericht als eine durch konkrete Feststellungen nicht gedeckte wertende Schlußfolgerung, die es nicht übernehme.
Es hielt zwar einen Anprall der Kläger an einen der Bäume an der Engstelle als erwiesen, nicht aber Umstände für ein Eigenverschulden der Klägerin, für welches die Beklagte die Beweislast träfe. Das Berufungsgericht gelangte zu einer uneingeschränkten Ersatzpflicht der Beklagten und erachtete das Schmerzengeld in der Höhe von 170.000 S als angemessen. Demgemäß gab es dem Feststellungsbegehren uneingeschränkt und dem Zahlungsbegehren im Teilbetrag von 199.743,85 S statt.
Die Beklagte ficht das Berufungsurteil wegen qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf vollständige Klagsabweisung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Klägerin strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.