Die von den Klägern erhobene Revision ist nicht zulässig. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt, weil die Frage der Doppelveräußerung in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich gelöst werde. Entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz hat nur die ältere Rechtsprechung (zB JBl. 1972, 429; JBl. 1954, 68; so auch Klang in seinem Kommentar 2 II 358 ff) bei Doppelveräußerung jenem Käufer, dem das Grundstück physisch übergeben wurde, ein "außerbücherliches Eigentum" zugebilligt und dies damit begründet, ein späterer bücherlicher Erwerber könne danach bloß auf Grund des Vertrauensprinzips erwerben und damit nur dann, wenn er von der wirklichen Übergabe an den anderen Käufer weder gewußt habe noch habe wissen müssen. Nach der neueren, auch von der Lehre gebilligten Rechtsprechung (SZ 56/125 und 140; SZ 52/12; SZ 48/104 u.v.a.;Die von den Klägern erhobene Revision ist nicht zulässig. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt, weil die Frage der Doppelveräußerung in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich gelöst werde. Entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz hat nur die ältere Rechtsprechung (zB JBl. 1972, 429; JBl. 1954, 68; so auch Klang in seinem Kommentar 2 römisch zwei 358 ff) bei Doppelveräußerung jenem Käufer, dem das Grundstück physisch übergeben wurde, ein "außerbücherliches Eigentum" zugebilligt und dies damit begründet, ein späterer bücherlicher Erwerber könne danach bloß auf Grund des Vertrauensprinzips erwerben und damit nur dann, wenn er von der wirklichen Übergabe an den anderen Käufer weder gewußt habe noch habe wissen müssen. Nach der neueren, auch von der Lehre gebilligten Rechtsprechung (SZ 56/125 und 140; SZ 52/12; SZ 48/104 u.v.a.;
zuletzt wieder 5 Ob 547/85; Bydlinski in Klang 2 IV/2 118 ff;
Koziol-Welser, Grundriß 7 II 66 mwN; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu § 431; Schilcher-Holzer, Der schadenersatzrechtliche Schutz des Traditionserwerbers bei Doppelveräußerungen von Liegenschaften, JBl. 1974, 445 ff, 512 ff) bewirkt, soweit - wie hier - der Eintragungsgrundsatz (§ 431 ABGB) eingreift, die bloße Übergabe eines Grundstückes selbst bei Vorliegen eines zur Eigentumseinverleibung tauglichen Titels nicht den Eigentumsübergang. Doch steht dem ersten Käufer einer Liegenschaft gegen den Zweiterwerber gemäß § 1323 ABGB ein Schadenersatzanspruch mit dem Ziel auf Übergabe der Liegenschaft zu, sofern das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers für seinen Gegner deutlich erkennbar war. Es genügt dann, daß sein Gegner seine schuldrechtliche Position kannte oder doch bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen mußte. Wer sieht, daß ein Grundstück, das er zu kaufen gedenkt, von einem anderen bewohnt oder benützt wird, muß sich fragen, ob das Wohnen oder Benützen auch einen rechtlichen Hintergrund hat. Andernfalls bleibt es beim Grundsatz des § 440 ABGB, daß derjenige Eigentümer wird und bleibt, der früher um die Einverleibung angesucht hat. Die vom Berufungsgericht als nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO erheblich angesehene Frage ist durch nunmehr einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und in diesem Sinne auch vom Berufungsgericht richtig gelöst, sodaß ihr die von der genannten Gesetzesstelle geforderte erhebliche Bedeutung nicht zukommt.Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch zwei 66 mwN; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu Paragraph 431,; Schilcher-Holzer, Der schadenersatzrechtliche Schutz des Traditionserwerbers bei Doppelveräußerungen von Liegenschaften, JBl. 1974, 445 ff, 512 ff) bewirkt, soweit - wie hier - der Eintragungsgrundsatz (Paragraph 431, ABGB) eingreift, die bloße Übergabe eines Grundstückes selbst bei Vorliegen eines zur Eigentumseinverleibung tauglichen Titels nicht den Eigentumsübergang. Doch steht dem ersten Käufer einer Liegenschaft gegen den Zweiterwerber gemäß Paragraph 1323, ABGB ein Schadenersatzanspruch mit dem Ziel auf Übergabe der Liegenschaft zu, sofern das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers für seinen Gegner deutlich erkennbar war. Es genügt dann, daß sein Gegner seine schuldrechtliche Position kannte oder doch bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen mußte. Wer sieht, daß ein Grundstück, das er zu kaufen gedenkt, von einem anderen bewohnt oder benützt wird, muß sich fragen, ob das Wohnen oder Benützen auch einen rechtlichen Hintergrund hat. Andernfalls bleibt es beim Grundsatz des Paragraph 440, ABGB, daß derjenige Eigentümer wird und bleibt, der früher um die Einverleibung angesucht hat. Die vom Berufungsgericht als nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO erheblich angesehene Frage ist durch nunmehr einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und in diesem Sinne auch vom Berufungsgericht richtig gelöst, sodaß ihr die von der genannten Gesetzesstelle geforderte erhebliche Bedeutung nicht zukommt.
Die Kläger haben jedoch in Wahrheit nicht die vom Berufungsgericht bezeichnete Rechtsfrage zum Gegenstand ihrer Revisionsausführungen gemacht, sondern die rechtliche Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz insofern bekämpft, als dieses sie beim Erwerb des Kellers nicht als gutgläubig gehalten hat. Es bleibt zwar dem Revisionswerber unbenommen, noch andere im Zulassungsbereich nach den §§ 502 Abs. 4 Z 1, 503 Abs. 2 ZPO beachtliche Rechtsfragen zur Beurteilung an den Obersten Gerichtshof heranzutragen, doch ist auch der von den Klägern aufgezeigten Rechtsfrage keine erhebliche Bedeutung im Sinne der genannten Gesetzesstelle zuzubilligen. Lehre und Rechtsprechung lasten dem zweiten Käufer den bücherlichen Erwerb in Unkenntnis der mit dem Besitz verknüpften obligatorischen Position des ersten Käufers jedenfalls dann als Schadenersatzansprüche des letzteren auslösenden Eingriff in dessen Rechtstellung an, wenn er das Grundstück vor Vertragsabschluß nicht besichtigt, um sich über die Besitzverhältnisse zu informieren (SZ 56/125; Schilcher-Holzer aaO 513). Die Kläger haben sich selbst noch bei Vertragsabschluß nicht darum gekümmert, welche weiteren Grundstücke - außer dem Einfamilienhaus samt Garten - zum gekauften Liegenschaftsbesitz der Ludmilla S*** gehörten, und sie waren überrascht, als sie nach Zusendung einer Vertragsausfertigung ein Jahr danach (!) feststellten, daß auch ein Preßhaus samt Keller Vertragsgegenstand war. Auch den zur Übernahme des Kellers unerläßlichen Schlüssel hatte ihnen die Verkäuferin nicht ausgefolgt; sie wäre hiezu auch gar nicht in der Lage gewesen, hatte sie ihn doch schon viele Jahre vorher dem Erstbeklagten überlassen. Hätten die Kläger den Keller rechtzeitig besichtigt, hätte ihnen auffallen müssen, daß er von jemand anderem benützt wird. Erkundigungen bei diesem hätten ergeben, daß er den Keller auf Grund eines früheren Kaufvertrages in Anspruch nimmt. Die Unkenntnis der Kläger ist demnach geradezu auf auffallende Sorglosigkeit zurückzuführen. Das Berufungsgericht hat auch bei der Lösung dieser Rechtsfrage die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze beachtet und die Frage in deren Sinn richtig gelöst. Da die Kläger keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigten, war die Revision trotz des Ausspruches des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508 a Abs. 1 ZPO), als unzulässig zurückzuweisen.Die Kläger haben jedoch in Wahrheit nicht die vom Berufungsgericht bezeichnete Rechtsfrage zum Gegenstand ihrer Revisionsausführungen gemacht, sondern die rechtliche Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz insofern bekämpft, als dieses sie beim Erwerb des Kellers nicht als gutgläubig gehalten hat. Es bleibt zwar dem Revisionswerber unbenommen, noch andere im Zulassungsbereich nach den Paragraphen 502, Absatz 4, Ziffer eins, 503, Absatz 2, ZPO beachtliche Rechtsfragen zur Beurteilung an den Obersten Gerichtshof heranzutragen, doch ist auch der von den Klägern aufgezeigten Rechtsfrage keine erhebliche Bedeutung im Sinne der genannten Gesetzesstelle zuzubilligen. Lehre und Rechtsprechung lasten dem zweiten Käufer den bücherlichen Erwerb in Unkenntnis der mit dem Besitz verknüpften obligatorischen Position des ersten Käufers jedenfalls dann als Schadenersatzansprüche des letzteren auslösenden Eingriff in dessen Rechtstellung an, wenn er das Grundstück vor Vertragsabschluß nicht besichtigt, um sich über die Besitzverhältnisse zu informieren (SZ 56/125; Schilcher-Holzer aaO 513). Die Kläger haben sich selbst noch bei Vertragsabschluß nicht darum gekümmert, welche weiteren Grundstücke - außer dem Einfamilienhaus samt Garten - zum gekauften Liegenschaftsbesitz der Ludmilla S*** gehörten, und sie waren überrascht, als sie nach Zusendung einer Vertragsausfertigung ein Jahr danach (!) feststellten, daß auch ein Preßhaus samt Keller Vertragsgegenstand war. Auch den zur Übernahme des Kellers unerläßlichen Schlüssel hatte ihnen die Verkäuferin nicht ausgefolgt; sie wäre hiezu auch gar nicht in der Lage gewesen, hatte sie ihn doch schon viele Jahre vorher dem Erstbeklagten überlassen. Hätten die Kläger den Keller rechtzeitig besichtigt, hätte ihnen auffallen müssen, daß er von jemand anderem benützt wird. Erkundigungen bei diesem hätten ergeben, daß er den Keller auf Grund eines früheren Kaufvertrages in Anspruch nimmt. Die Unkenntnis der Kläger ist demnach geradezu auf auffallende Sorglosigkeit zurückzuführen. Das Berufungsgericht hat auch bei der Lösung dieser Rechtsfrage die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze beachtet und die Frage in deren Sinn richtig gelöst. Da die Kläger keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigten, war die Revision trotz des Ausspruches des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO), als unzulässig zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen. Für diesen Schriftsatz konnten daher keine Kosten zuerkannt werden.Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen. Für diesen Schriftsatz konnten daher keine Kosten zuerkannt werden.