Entscheidungsgründe:
Mit Klage vom 21.7.1989 begehrte die klagende Partei von der beklagten Partei mit dem Vorbringen, diese schulde trotz Mahnung die Mietzinse für Juni und Juli 1989, einen Betrag von S 5.386,40 und die Verurteilung zur Räumung des gemieteten Bestandobjektes. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 6.10.1989 brachte die klagende Partei vor, die eingeklagten Rückstände seien im September 1989 bezahlt worden; es hafte jedoch noch der Mietzins für August 1989 aus. Das Zahlungsbegehren wurde, nachdem die beklagte Partei daraufhin auf diesen Rückstand nur eine Barteilzahlung geleistet hatte, auf S 1.693,20 eingeschränkt; das Räumungsbegehren blieb aufrecht.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung dieses Mietzinsrückstandes und zur Räumung. Es führte im wesentlichen aus, der zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung offene Mietzinsrückstand sei von der beklagten Partei der Höhe nach unbestritten. Mangels Zahlung aller rückständigen Mietzinse sei das Räumungsbegehren berechtigt.
Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil die Verpflichtung der beklagten Partei zur Zahlung des Zinsrückstandes; die Entscheidung des Erstgerichtes über die Räumungsverpflichtung hob es auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es führte aus, auch erst während des Rechtsstreites fällig werdende Bestandzinse könnten den Aufhebungstatbestand des § 1118 zweiter Fall ABGB erfüllen. Die Rechtsprechung sehe Mahnung und Auflösungerklärung in der Fortführung des Verfahrens. Dies sei aber nur vertretbar, wenn der Betrag zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens einen qualifizierten Rückstand ergeben und nicht innerhalb der Nachfrist ab Geltendmachung des erst fällig gewordenen Betrages bezahlt worden sei. Der in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 6.10.1989 (in welcher das Verfahren auch geschlossen wurde) erstmals geltend gemachte Mietzinsrückstand für August 1989 sei kein qualifizierter Rückstand, weil das Kriterium der Setzung bzw Gewährung einer Nachfrist fehle. Das Erstgericht müsse daher den Einwand der beklagten Partei, es treffe sie an dem Rückstand kein grobes Verschulden, noch prüfen.Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil die Verpflichtung der beklagten Partei zur Zahlung des Zinsrückstandes; die Entscheidung des Erstgerichtes über die Räumungsverpflichtung hob es auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es führte aus, auch erst während des Rechtsstreites fällig werdende Bestandzinse könnten den Aufhebungstatbestand des Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB erfüllen. Die Rechtsprechung sehe Mahnung und Auflösungerklärung in der Fortführung des Verfahrens. Dies sei aber nur vertretbar, wenn der Betrag zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens einen qualifizierten Rückstand ergeben und nicht innerhalb der Nachfrist ab Geltendmachung des erst fällig gewordenen Betrages bezahlt worden sei. Der in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 6.10.1989 (in welcher das Verfahren auch geschlossen wurde) erstmals geltend gemachte Mietzinsrückstand für August 1989 sei kein qualifizierter Rückstand, weil das Kriterium der Setzung bzw Gewährung einer Nachfrist fehle. Das Erstgericht müsse daher den Einwand der beklagten Partei, es treffe sie an dem Rückstand kein grobes Verschulden, noch prüfen.
Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das Räumungsbegehren ab. Es stellte fest, daß zum Zeitpunkt der Klagseinbringung die Mietzinse für Juni und Juli 1989 unberichtigt waren. Dieser Rückstand wurde von der beklagten Partei zugleich mit dem Mietzins für September 1989 am 6.9.1989 beglichen. Der Mietzins für August 1989, welcher zunächst bis 6.10.1989 zur Gänze unberichtigt war, wurde durch Zahlung eines Teilbetrages von S 1.000 in der mündlichen Streitverhandlung vermindert, weshalb zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung insgesamt 1.693,20 S auf den Mietzins August 1989 unberichtigt aushafteten.
Das im einzelnen festgestellte Verhalten des Liquidators der klagenden Partei - diese war am 2.10.1989 gemäß § 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9.10.1934 von Amts wegen im Handelsregister gelöscht worden, besitzt aber noch Gegenstände, die im strittigen Lokal gelagert sind, und Rechte an einem Messestandplatz - sei nicht als grobes Verschulden zu werten. Dieses sei zwar nur zu prüfen, wenn vor Schluß der mündlichen Verhandlung alle aufgelaufenen, auch nicht qualifizierten Rückstände beglichen seien; wegen der Bindung an die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes habe jedoch eine solche Prüfung unterbleiben müssen.Das im einzelnen festgestellte Verhalten des Liquidators der klagenden Partei - diese war am 2.10.1989 gemäß Paragraph 2, des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9.10.1934 von Amts wegen im Handelsregister gelöscht worden, besitzt aber noch Gegenstände, die im strittigen Lokal gelagert sind, und Rechte an einem Messestandplatz - sei nicht als grobes Verschulden zu werten. Dieses sei zwar nur zu prüfen, wenn vor Schluß der mündlichen Verhandlung alle aufgelaufenen, auch nicht qualifizierten Rückstände beglichen seien; wegen der Bindung an die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes habe jedoch eine solche Prüfung unterbleiben müssen.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der klagenden Partei Folge und änderte es im Sinne der Stattgebung der Räumungsklage ab. Es stehe fest, daß die beklagte Partei zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung den Mietzins für August 1989 mit einem Betrag von S 1.693,20 nicht bezahlt habe. Dieser Rückstand sei nunmehr auch qualifiziert, weil seit der Einmahnung durch Geltendmachung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 6.10.1989 jedenfalls eine ausreichende Nachfrist gewährt worden sei. Ob ein grobes Verschulden vorliege, sei daher nicht mehr entscheidend. Da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären gewesen sei, sei die ordentliche Revision nicht zuzulassen.