Begründung:
Mit Kaufvertrag vom 12.4.1987 hat die Klägerin dem Beklagten die Liegenschaften EZ *****und *****des Grundbuches *****KG *****und EZ *****des Grundbuches *****KG **********verkauft. Im Punkt IV dieses Vertrages wurde vereinbart, daß der Käufer die Liegenschaften in dem Zustand, wie alles liegt und steht mit allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör und Inventar, so wie sie die Verkäuferin besessen und benützt hat oder zu besitzen und zu benützen berechtigt war, übernimmt. Nicht verkauft wurden die Einrichtung des Wohnhauses, das von der Klägerin und ihrem Ehegatten bewohnt wurde und an welchem dem Ehemann der Klägerin auf dessen Lebenszeit das uneingeschränkte Wohnrecht eingeräumt wurde, sowie zwei Pferde, welche nicht als Zubehör der Liegenschaft bezeichnet wurden. Über das Schicksal eines im Wohnhaus befindlichen, an zwei Seiten mit der Mauer fest verbundenen Kachelofens, der von einem Nebenraum aus beheizt werden kann, wurde anläßlich des Kaufvertrages nichts gesprochen.Mit Kaufvertrag vom 12.4.1987 hat die Klägerin dem Beklagten die Liegenschaften EZ *****und *****des Grundbuches *****KG *****und EZ *****des Grundbuches *****KG **********verkauft. Im Punkt römisch vier dieses Vertrages wurde vereinbart, daß der Käufer die Liegenschaften in dem Zustand, wie alles liegt und steht mit allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör und Inventar, so wie sie die Verkäuferin besessen und benützt hat oder zu besitzen und zu benützen berechtigt war, übernimmt. Nicht verkauft wurden die Einrichtung des Wohnhauses, das von der Klägerin und ihrem Ehegatten bewohnt wurde und an welchem dem Ehemann der Klägerin auf dessen Lebenszeit das uneingeschränkte Wohnrecht eingeräumt wurde, sowie zwei Pferde, welche nicht als Zubehör der Liegenschaft bezeichnet wurden. Über das Schicksal eines im Wohnhaus befindlichen, an zwei Seiten mit der Mauer fest verbundenen Kachelofens, der von einem Nebenraum aus beheizt werden kann, wurde anläßlich des Kaufvertrages nichts gesprochen.
Die Klägerin, die nach dem Tode ihres Mannes zur Räumung des Wohnhauses verpflichtet ist, begehrt die Feststellung, daß der Beklagte nicht Eigentümer der Kacheln sei, mit welchen der beschriebene Kachelofen verkleidet ist; ferner verlangt sie, den Beklagten schuldig zu erkennen, die Entfernung dieser Kacheln durch die Klägerin zu gestatten. Der Beklagte wandte ein, der Kachelofen samt Verkleidung mit Kacheln sei als Liegenschaftszubehör in sein Eigentum übergegangen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, die Kacheln seien Zubehör im Sinne des § 294 ABGB, welche das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilten. Nach dem Kaufvertrag sollte Zubehör und Inventar - mit Ausnahme lediglich der Einrichtung des Wohnhauses - auf den Käufer übergehen; Sonderrechte an den Kacheln seien nicht vereinbart worden.Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, die Kacheln seien Zubehör im Sinne des Paragraph 294, ABGB, welche das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilten. Nach dem Kaufvertrag sollte Zubehör und Inventar - mit Ausnahme lediglich der Einrichtung des Wohnhauses - auf den Käufer übergehen; Sonderrechte an den Kacheln seien nicht vereinbart worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Punkt IV des Kaufvertrages sei nach § 914 ABGB auszulegen. Eine besondere Absicht der Parteien sei nicht hervorgekommen. Die vom Eigentumsübergang ausgenommene "Einrichtung des Wohnhauses" sei nach der Übung des redlichen Verkehrs zu interpretieren. Unter Einrichtung und Hausrat seien nur die zur Führung des Haushaltes erforderlichen Gerätschaften und Möbel zu verstehen. Auch bei der Verwendung gleichgelagerter Begriffe in § 1101 Abs 1 ABGB und im Mietrecht (§ 25 MRG) sei jeweils nicht an einen Kachelofen oder ähnliche Dinge zu denken, die gleichsam einen "fixen Bestandteil" des Raumes darstellten. Auch die Heranziehung des § 297 ABGB zur Auslegung führe dazu, unter der "Einrichtung des Wohnhauses" nicht auch einen Kachelofen zu subsumieren, wenn die Ausnahme vom Eigentumserwerb nicht deutlich erklärt werde.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Punkt römisch vier des Kaufvertrages sei nach Paragraph 914, ABGB auszulegen. Eine besondere Absicht der Parteien sei nicht hervorgekommen. Die vom Eigentumsübergang ausgenommene "Einrichtung des Wohnhauses" sei nach der Übung des redlichen Verkehrs zu interpretieren. Unter Einrichtung und Hausrat seien nur die zur Führung des Haushaltes erforderlichen Gerätschaften und Möbel zu verstehen. Auch bei der Verwendung gleichgelagerter Begriffe in Paragraph 1101, Absatz eins, ABGB und im Mietrecht (Paragraph 25, MRG) sei jeweils nicht an einen Kachelofen oder ähnliche Dinge zu denken, die gleichsam einen "fixen Bestandteil" des Raumes darstellten. Auch die Heranziehung des Paragraph 297, ABGB zur Auslegung führe dazu, unter der "Einrichtung des Wohnhauses" nicht auch einen Kachelofen zu subsumieren, wenn die Ausnahme vom Eigentumserwerb nicht deutlich erklärt werde.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil zu der Frage, ob ein Kachelofen ein unselbständiger Bestandteil eines Hauses sei oder zu dessen "Einrichtung" gehöre, keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.