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Entscheidung 6 Ob 533/81×

Entscheidung 6 Ob 533/81

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob533/81

Entscheidungsdatum

30.03.1981

Kopf

SZ 54/44

Spruch

Die Unterlassung eines Ausspruchs gemäß Paragraph 232, AußStrG in der Entscheidung des Rekursgerichtes bewirkt - wenn es sich nicht um eine Aufhebung aus rein verfahrensrechtlichen Gründen handelt - die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Rekursgerichtes

OGH 30. März 1981, 6 Ob 533/81 (LG Innsbruck 2 R 210/80; BG Kufstein F 1/78)

Text

Die am 18. Juli 1970 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. Oktober 1978 geschieden.

Mit dem am 24. Oktober 1978 eingebrachten Antrag begehrte der Antragsteller gemäß Paragraph 98, ABGB zuletzt 528 000 S und gemäß Paragraphen 81, ff. EheG 2 725 000 S, je samt Anhang.

Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung der Anträge.

Das Erstgericht wies mit (Teil-)Beschluß den auf Paragraph 98, EheG gestützten Antrag ab. Über den auf Paragraphen 81, ff. EheG gestützten Antrag entschied es noch nicht.

Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß zur Verfahrensergänzung durch Klärung des Sachverhaltes in verschiedenen Tatumständen und zur neuerlichen Entscheidung auf. Einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den OGH enthält der rekursgerichtliche Beschluß nicht.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Antragstellers als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rechtsmittelwerber vertritt unter Hinweis auf den Wert des Verfahrensgegenstandes die Auffassung, das Rekursgericht habe durch die Unterlassung eines Ausspruches über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses das Gesetz verletzt, was mit Rechtsrüge im Sinne des Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG geltend gemacht werden könne. Nur gegen eine Verweigerung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses oder gegen die Zulassung des Revisionsrekurses wäre gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Der Antragsteller geht zwar zu Recht davon aus, daß sich die Rechtsmittelzulässigkeit im vorliegenden Fall nach Paragraph 232, AußStrG richtet. Denn diese Bestimmung ist nicht nur bei rekursgerichtlicher Bestätigung oder Abänderung der erstinstanzlichen Sachentscheidung, sondern auch bei deren Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung anzuwenden, wenn es sich nicht um eine Aufhebung aus rein verfahrensrechtlichen Gründen handelt vergleiche 916 BlgNR, römisch vierzehn. GP, 32; Ent in NZ 1979, 169, Punkt 9.3.2.5; 6 Ob 730/80). Letzteres liegt hier nicht vor, weil das Rekursgericht das Verfahren hinsichtlich verschiedener Tatumstände als noch ergänzungsbedürftig angesehen hat.

Nach dem somit anzuwendenden Paragraph 232, AußStrG findet gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes der Rekurs an den OGH nur statt, wenn ihn das Rekursgericht in seiner Entscheidung für zulässig erklärt hat. Der Rekurs an den OGH ist für zulässig zu erklären, wenn der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert den im Paragraph 502, Absatz 3, ZPO bezeichneten Betrag übersteigt oder wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Bestimmungen des Paragraph 500, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4, ZPO sind anzuwenden. Der Rekurs kann nur darauf gegrundet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.

Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, daß erst der Zulassungsausspruch bewirkt, daß der an sich unzulässige Rekurs zulässig wird, das heißt, daß die Zulässigkeit eines Rekurses allein auf dem Ausspruch der Zulassung durch das Rekursgericht beruht vergleiche zur "Zulassungsrevision" Fasching römisch vier, 245; Schönke - Kuchinke, Zivilprozeßrecht[9], 401; Stein - Jonas, dZPO[20], RZ 16 zu Paragraph 546,; Thomas - Putzo, dZPO[7], 864; SZ 33/56). Weiter ist dieser Bestimmung zu entnehmen, daß ein ausdrücklicher Ausspruch nur im Falle einer positiven Entscheidung betreffend die Zulassung des Rekurses erforderlich ist. In Fällen, in welchen nur die positive Zulassung auszusprechen ist, liegt aber dann, wenn kein Ausspruch erfolgt, nicht etwa keine Entscheidung bezüglich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels vor, sondern eine negative Entscheidung; die Unterlassung der Zulässigerklärung bewirkt somit die Unanfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung vergleiche EvBl. 1954/135; SZ 33/56). Der Nichtausspruch der Zulässigkeit stellt daher zwingend den Ausspruch der Nichtzulässigkeit dar. Davon ist bei der hier zu lösenden Frage auszugehen, ob die durch Unterlassung eines Ausspruches der Zulassung bewirkte Nichtzulassung des Rekurses auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann. Dies muß verneint werden.

Paragraph 232, AußStrG normiert die Anwendung des Paragraph 500, Absatz 4, ZPO. Nach dieser Bestimmung findet gegen Aussprüche im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2 und 3 ZPO ein Rechtsmittel nicht statt. Die Zulassung oder Nichtzulassung des Rekurses - die Unterlassung eines Ausspruches bedeutet nach den obigen Ausführungen letzteres - ist der Bestimmung des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO, welcher zum Unterschied von der Regelung des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO eine Zulassung im eigentlichen Sinn normiert (Fasching römisch vier, 246; 1 Ob 661/80), gleichgeartet vergleiche 916 BlgNR römisch vierzehn. GP, 32). Sie unterliegt daher dem Rechtsmittelausschluß des Paragraph 500, Absatz 4, ZPO, so daß gegen den Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rekurses an den OGH ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist (916 BlgNR, römisch vierzehn. GP, 32).

Anmerkung

Z54044

Schlagworte

Aufteilungsverfahren, Unanfechtbarkeit der Entscheidung des, Rekursgerichtes bei Unterlassung eines Anspruches gemäß § 232 AußStrG, Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der, ehelichen Ersparnisse, s. Aufteilungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0060OB00533.81.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19810330_OGH0002_0060OB00533_8100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung