Aus der Begründung:
Der Rechtsmittelwerber vertritt unter Hinweis auf den Wert des Verfahrensgegenstandes die Auffassung, das Rekursgericht habe durch die Unterlassung eines Ausspruches über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses das Gesetz verletzt, was mit Rechtsrüge im Sinne des § 232 Abs. 2 AußStrG geltend gemacht werden könne. Nur gegen eine Verweigerung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses oder gegen die Zulassung des Revisionsrekurses wäre gemäß § 500 Abs. 4 ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig.Der Rechtsmittelwerber vertritt unter Hinweis auf den Wert des Verfahrensgegenstandes die Auffassung, das Rekursgericht habe durch die Unterlassung eines Ausspruches über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses das Gesetz verletzt, was mit Rechtsrüge im Sinne des Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG geltend gemacht werden könne. Nur gegen eine Verweigerung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses oder gegen die Zulassung des Revisionsrekurses wäre gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Der Antragsteller geht zwar zu Recht davon aus, daß sich die Rechtsmittelzulässigkeit im vorliegenden Fall nach § 232 AußStrG richtet. Denn diese Bestimmung ist nicht nur bei rekursgerichtlicher Bestätigung oder Abänderung der erstinstanzlichen Sachentscheidung, sondern auch bei deren Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung anzuwenden, wenn es sich nicht um eine Aufhebung aus rein verfahrensrechtlichen Gründen handelt (vgl. 916 BlgNR, XIV. GP, 32; Ent in NZ 1979, 169, Punkt 9.3.2.5; 6 Ob 730/80). Letzteres liegt hier nicht vor, weil das Rekursgericht das Verfahren hinsichtlich verschiedener Tatumstände als noch ergänzungsbedürftig angesehen hat.Der Antragsteller geht zwar zu Recht davon aus, daß sich die Rechtsmittelzulässigkeit im vorliegenden Fall nach Paragraph 232, AußStrG richtet. Denn diese Bestimmung ist nicht nur bei rekursgerichtlicher Bestätigung oder Abänderung der erstinstanzlichen Sachentscheidung, sondern auch bei deren Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung anzuwenden, wenn es sich nicht um eine Aufhebung aus rein verfahrensrechtlichen Gründen handelt vergleiche 916 BlgNR, römisch vierzehn. GP, 32; Ent in NZ 1979, 169, Punkt 9.3.2.5; 6 Ob 730/80). Letzteres liegt hier nicht vor, weil das Rekursgericht das Verfahren hinsichtlich verschiedener Tatumstände als noch ergänzungsbedürftig angesehen hat.
Nach dem somit anzuwendenden § 232 AußStrG findet gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes der Rekurs an den OGH nur statt, wenn ihn das Rekursgericht in seiner Entscheidung für zulässig erklärt hat. Der Rekurs an den OGH ist für zulässig zu erklären, wenn der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert den im § 502 Abs. 3 ZPO bezeichneten Betrag übersteigt oder wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Bestimmungen des § 500 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 ZPO sind anzuwenden. Der Rekurs kann nur darauf gegrundet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.Nach dem somit anzuwendenden Paragraph 232, AußStrG findet gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes der Rekurs an den OGH nur statt, wenn ihn das Rekursgericht in seiner Entscheidung für zulässig erklärt hat. Der Rekurs an den OGH ist für zulässig zu erklären, wenn der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert den im Paragraph 502, Absatz 3, ZPO bezeichneten Betrag übersteigt oder wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Bestimmungen des Paragraph 500, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4, ZPO sind anzuwenden. Der Rekurs kann nur darauf gegrundet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, daß erst der Zulassungsausspruch bewirkt, daß der an sich unzulässige Rekurs zulässig wird, das heißt, daß die Zulässigkeit eines Rekurses allein auf dem Ausspruch der Zulassung durch das Rekursgericht beruht (vgl. zur "Zulassungsrevision" Fasching IV, 245; Schönke - Kuchinke, Zivilprozeßrecht[9], 401; Stein - Jonas, dZPO[20], RZ 16 zu § 546; Thomas - Putzo, dZPO[7], 864; SZ 33/56). Weiter ist dieser Bestimmung zu entnehmen, daß ein ausdrücklicher Ausspruch nur im Falle einer positiven Entscheidung betreffend die Zulassung des Rekurses erforderlich ist. In Fällen, in welchen nur die positive Zulassung auszusprechen ist, liegt aber dann, wenn kein Ausspruch erfolgt, nicht etwa keine Entscheidung bezüglich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels vor, sondern eine negative Entscheidung; die Unterlassung der Zulässigerklärung bewirkt somit die Unanfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung (vgl. EvBl. 1954/135; SZ 33/56). Der Nichtausspruch der Zulässigkeit stellt daher zwingend den Ausspruch der Nichtzulässigkeit dar. Davon ist bei der hier zu lösenden Frage auszugehen, ob die durch Unterlassung eines Ausspruches der Zulassung bewirkte Nichtzulassung des Rekurses auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann. Dies muß verneint werden.Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, daß erst der Zulassungsausspruch bewirkt, daß der an sich unzulässige Rekurs zulässig wird, das heißt, daß die Zulässigkeit eines Rekurses allein auf dem Ausspruch der Zulassung durch das Rekursgericht beruht vergleiche zur "Zulassungsrevision" Fasching römisch vier, 245; Schönke - Kuchinke, Zivilprozeßrecht[9], 401; Stein - Jonas, dZPO[20], RZ 16 zu Paragraph 546,; Thomas - Putzo, dZPO[7], 864; SZ 33/56). Weiter ist dieser Bestimmung zu entnehmen, daß ein ausdrücklicher Ausspruch nur im Falle einer positiven Entscheidung betreffend die Zulassung des Rekurses erforderlich ist. In Fällen, in welchen nur die positive Zulassung auszusprechen ist, liegt aber dann, wenn kein Ausspruch erfolgt, nicht etwa keine Entscheidung bezüglich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels vor, sondern eine negative Entscheidung; die Unterlassung der Zulässigerklärung bewirkt somit die Unanfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung vergleiche EvBl. 1954/135; SZ 33/56). Der Nichtausspruch der Zulässigkeit stellt daher zwingend den Ausspruch der Nichtzulässigkeit dar. Davon ist bei der hier zu lösenden Frage auszugehen, ob die durch Unterlassung eines Ausspruches der Zulassung bewirkte Nichtzulassung des Rekurses auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann. Dies muß verneint werden.
§ 232 AußStrG normiert die Anwendung des § 500 Abs. 4 ZPO. Nach dieser Bestimmung findet gegen Aussprüche im Sinne des § 500 Abs. 2 und 3 ZPO ein Rechtsmittel nicht statt. Die Zulassung oder Nichtzulassung des Rekurses - die Unterlassung eines Ausspruches bedeutet nach den obigen Ausführungen letzteres - ist der Bestimmung des § 500 Abs. 3 ZPO, welcher zum Unterschied von der Regelung des § 500 Abs. 2 ZPO eine Zulassung im eigentlichen Sinn normiert (Fasching IV, 246; 1 Ob 661/80), gleichgeartet (vgl. 916 BlgNR XIV. GP, 32). Sie unterliegt daher dem Rechtsmittelausschluß des § 500 Abs. 4 ZPO, so daß gegen den Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rekurses an den OGH ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist (916 BlgNR, XIV. GP, 32).Paragraph 232, AußStrG normiert die Anwendung des Paragraph 500, Absatz 4, ZPO. Nach dieser Bestimmung findet gegen Aussprüche im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2 und 3 ZPO ein Rechtsmittel nicht statt. Die Zulassung oder Nichtzulassung des Rekurses - die Unterlassung eines Ausspruches bedeutet nach den obigen Ausführungen letzteres - ist der Bestimmung des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO, welcher zum Unterschied von der Regelung des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO eine Zulassung im eigentlichen Sinn normiert (Fasching römisch vier, 246; 1 Ob 661/80), gleichgeartet vergleiche 916 BlgNR römisch vierzehn. GP, 32). Sie unterliegt daher dem Rechtsmittelausschluß des Paragraph 500, Absatz 4, ZPO, so daß gegen den Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rekurses an den OGH ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist (916 BlgNR, römisch vierzehn. GP, 32).