Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig.
Die Vorinstanzen haben zwar zutreffend erkannt, daß die in den Unterhaltsvergleich unter Punkt 3.) aufgenommenen Erklärungen keinen selbständigen wechselseitig verpflichtenden Inhalt haben, sondern - im Hinblick auf die damit als vereinbart geltende Abhängigkeit der vergleichsweise erfolgten Unterhaltsfestsetzung von der Aufrechterhaltung bestimmter Regelungsvoraussetzungen (sogenannte Umstandsklausel) - nur einzelne Regelungsvoraussetzungen ausdrücklich festhalten und damit lediglich die Bedeutung haben sollten, daß die vereinbarte Unterhaltsfestsetzung einer Abänderung für die Zukunft zugänglich sei, wenn sich an den als wesentlich festgehaltenen Umständen etwas ändern sollte. Die für das klageweise erhobene Räumungsbegehren erhebliche Frage,ob der Kläger gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung eingegangen ist, sie die im Vergleich erwähnten Räume unter den dort erwähnten näheren Bedingungen 'mietfrei mit den Kindern benützen' zu lassen, sowie ob eine derartige Verpflichtung weiterhin aufrecht besteht, ist nicht auf Grund der zum gerichtlich protokollierten Vergleich abgegebenen Rechtsgeschäftserklärungen zu lösen. Die Vorinstanzen haben eine derartige vertragliche Bindung angenommen, ohne die diesbezüglich a u ß e r h a l b des Vergleiches gewechselten Rechtsgeschäftserklärungen oder ein solche ausdrückliche Erklärungen ersetzendes Rechtsgeschäftsverhalten konkret festzustellen.
Die rechtliche Folgerung auf eine Vertragsbindung nach dem Inhalt des Vergleichspunktes 3.), der als bloße Feststellung von Unterhaltsbemessungsvoraussetzungen erkannt wurde, ohne klare Bestimmung des die rechtlichen Bindungen begründenden Verhaltens im Sinne einer weiteren ausdrücklichen rechtsgeschäftlichen Erklärung oder eines gemäß § 863 ABGB zum Vertragsschluß führenden Verhaltens nimmt einen in einem wesentlichen Punkt unvollständigen Sachverhalt zur Grundlage der Ableitung. Der Vorgang zur Gewinnung des richterlichen Erkenntnisses ist daher mit so schwerwiegenden Mängeln behaftet, daß seine Korrektur zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit geboten erscheint; die Lösung des Rechtsstreites hängt damit von einer nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizierten Frage ab. Liegt aber im aufgezeigten Sinne ein zulässiges Rechtsmittel vor, ist von Amts wegen die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges zu prüfen.Die rechtliche Folgerung auf eine Vertragsbindung nach dem Inhalt des Vergleichspunktes 3.), der als bloße Feststellung von Unterhaltsbemessungsvoraussetzungen erkannt wurde, ohne klare Bestimmung des die rechtlichen Bindungen begründenden Verhaltens im Sinne einer weiteren ausdrücklichen rechtsgeschäftlichen Erklärung oder eines gemäß Paragraph 863, ABGB zum Vertragsschluß führenden Verhaltens nimmt einen in einem wesentlichen Punkt unvollständigen Sachverhalt zur Grundlage der Ableitung. Der Vorgang zur Gewinnung des richterlichen Erkenntnisses ist daher mit so schwerwiegenden Mängeln behaftet, daß seine Korrektur zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit geboten erscheint; die Lösung des Rechtsstreites hängt damit von einer nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO qualifizierten Frage ab. Liegt aber im aufgezeigten Sinne ein zulässiges Rechtsmittel vor, ist von Amts wegen die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges zu prüfen.
Das gegen die erste beklagte Partei gerichtete Klagebegehren ist auf Räumung der ehemaligen Ehewohnung durch den geschiedenen Ehegatten gerichtet.
Die Ehescheidung erfolgte vor dem Inkrafttreten des EheRöG (BGBl. Nr.280/1978).Die Ehescheidung erfolgte vor dem Inkrafttreten des EheRöG Bundesgesetzblatt Nr.280 aus 1978,).
Nach dessen Schluß- und übergangsbestimmungen (Art. XXIII § 3 Abs 5 und 6) unterliegen Meinungsverschiedenheiten der ehemaligen Ehegatten untereinander über die Benützung der ehemaligen Ehewohnung sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Beurteilung nach der 6.DVEheG.Nach dessen Schluß- und übergangsbestimmungen (Artikel römisch 23 , Paragraph 3, Absatz 5 und 6) unterliegen Meinungsverschiedenheiten der ehemaligen Ehegatten untereinander über die Benützung der ehemaligen Ehewohnung sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Beurteilung nach der 6.DVEheG.
Das Revisionsgericht hat den Parteien Gelegenheit zur öußerung gemäß § 18 Abs 1 der genannten Verordnung gegeben. Nur der Kläger hat hievon Gebrauch gemacht. Er erachtet eine rechtsgestaltende Regelung durch den Außerstreitrichter wegen Vorliegens einer Einigung der Ehegatten als ausgeschlossen.Das Revisionsgericht hat den Parteien Gelegenheit zur öußerung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, der genannten Verordnung gegeben. Nur der Kläger hat hievon Gebrauch gemacht. Er erachtet eine rechtsgestaltende Regelung durch den Außerstreitrichter wegen Vorliegens einer Einigung der Ehegatten als ausgeschlossen.
'Bemerkenswert' erscheint dabei nicht 'zwischen welchen Extremen juristischer Betrachtungen' die Sachbeurteilung im Instanzenzug schwanken kann, als vielmehr, zu welch in sich widersprüchlicher Stellungnahme ein geschiedener Ehegatte im Zuge des Verfahrens fähig ist, der sein Räumungsbegehren auf eine seit der Scheidung rechtsgrundlose Benützung der Ehewohnung durch die geschiedene Ehefrau stützt und noch seine außerordentliche Revision mit einer qualifiziert irrigen Annahme rechtsgeschäftlicher Bindung über die Wohnungsbenützung durch die geschiedene Ehefrau begründet, in der Erörterung der von Amts wegen aufgeworfenen Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges aber eine rechtserhebliche Einigung der geschiedenen Ehegatten angenommen wissen will.
Auf das Vorliegen einer Einigung im Sinne des § 1 der 6.DVEheG kommt es aber nicht an. Der dem Außerstreitrichter nach der 6.DVEheG zur Billigkeitsentscheidung zugewiesene Aufgabenkreis ist nämlich durch § 17 der genannten Verordnung jedenfalls insoweit gegenüber § 1 erweitert, als kraft Größenschlusses nicht bloß die Abänderung eines gerichtlichen Vergleiches im Verfahren nach der 6.DVEheG zu erfolgen hat, sondern umsomehr auch die Neuregelung, wenn der Verfahrensgegenstand zur Vermeidung des gerichtlichen Verfahrens seinerzeit außergerichtlich geregelt worden ist. Gleiches gilt aber auch für Ergänzungen solcher Vereinbarungen, für Anordnungen zu ihrer Durchführung und zur Bereinigung von Auslegungsschwierigkeiten.Auf das Vorliegen einer Einigung im Sinne des Paragraph eins, der 6.DVEheG kommt es aber nicht an. Der dem Außerstreitrichter nach der 6.DVEheG zur Billigkeitsentscheidung zugewiesene Aufgabenkreis ist nämlich durch Paragraph 17, der genannten Verordnung jedenfalls insoweit gegenüber Paragraph eins, erweitert, als kraft Größenschlusses nicht bloß die Abänderung eines gerichtlichen Vergleiches im Verfahren nach der 6.DVEheG zu erfolgen hat, sondern umsomehr auch die Neuregelung, wenn der Verfahrensgegenstand zur Vermeidung des gerichtlichen Verfahrens seinerzeit außergerichtlich geregelt worden ist. Gleiches gilt aber auch für Ergänzungen solcher Vereinbarungen, für Anordnungen zu ihrer Durchführung und zur Bereinigung von Auslegungsschwierigkeiten.
Die langjährige Rechtssprechung zu § 18 der 6. DVEheG hat den Aufgabenbereich des Außerstreitrichters entscheidend weiter gesehen als dies nun in der Auslegung des § 235 Abs 1 AußStrG der Fall ist. Die engere Auslegung des § 235 Abs 1 AußStrG beruht dabei nicht auf einer unterschiedlichen Formulierung der überweisungsnorm, sondern vielmehr auf einer unterschiedlichen Regelung des nachehelichen Aufteilungsverfahrens, insbesondere in der zeitlichen Befristung des Aufteilungsanspruches und in der bewußten Abstandnahme von einer in das Außerstreitverfahren gewiesenen Änderungsentscheidung nach der Art des § 17 der 6.DVEheG.Die langjährige Rechtssprechung zu Paragraph 18, der 6. DVEheG hat den Aufgabenbereich des Außerstreitrichters entscheidend weiter gesehen als dies nun in der Auslegung des Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG der Fall ist. Die engere Auslegung des Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG beruht dabei nicht auf einer unterschiedlichen Formulierung der überweisungsnorm, sondern vielmehr auf einer unterschiedlichen Regelung des nachehelichen Aufteilungsverfahrens, insbesondere in der zeitlichen Befristung des Aufteilungsanspruches und in der bewußten Abstandnahme von einer in das Außerstreitverfahren gewiesenen Änderungsentscheidung nach der Art des Paragraph 17, der 6.DVEheG.
Die Rechtsprechung zu § 18 der 6.DVEheG hat alle Ansprüche eines geschiedenen Ehegatten gegen den anderen hinsichtlich der ehemaligen Ehewohnung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie erhoben wurden, in das außerstreitige Verfahren nach der 6.DVEheG gewiesen (vgl.SZ 23/194, 27/95, 37/93, 44/185 uva). Daran ist ungeachtet der einschränkenden Auslegung zu § 235 Abs 1 AußStrG für den Bereich derDie Rechtsprechung zu Paragraph 18, der 6.DVEheG hat alle Ansprüche eines geschiedenen Ehegatten gegen den anderen hinsichtlich der ehemaligen Ehewohnung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie erhoben wurden, in das außerstreitige Verfahren nach der 6.DVEheG gewiesen (vgl.SZ 23/194, 27/95, 37/93, 44/185 uva). Daran ist ungeachtet der einschränkenden Auslegung zu Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG für den Bereich der
6. DVEheG festzuhalten.
Selbst das Vorliegen einer - außerhalb des Unterhaltsvergleiches - zustande gekommenen vertraglichen Regelung änderte daher nichts an der gesetzlichen Verweisung des in Ansehung der ehemaligen Ehewohnung gegen die geschiedene Ehefrau erhobenen Räumungsanspruches in das außerstreitige Verfahren nach der
6. DVEheG. Mangels einer derartigen Einigung aber könnte die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges umsoweniger zweifelhaft sein.
Der revisionsverfangene Teil des Rechtsstreites - die Rechtsverfolgung des Revisionswerbers gegen seine Kinder bleibt hievon unberührt - war daher gemäß § 18 der 6.DVEheG an das nach § 11 Abs 1 der genannten Verordnung zuständige Bezirksgericht abzugeben.Der revisionsverfangene Teil des Rechtsstreites - die Rechtsverfolgung des Revisionswerbers gegen seine Kinder bleibt hievon unberührt - war daher gemäß Paragraph 18, der 6.DVEheG an das nach Paragraph 11, Absatz eins, der genannten Verordnung zuständige Bezirksgericht abzugeben.
Der Kostenausspruch beruht auf § 23 der 6.DVEheG. Diese Bestimmung ist auf die erstinstanzlichen Kosten des abgegebenen Verfahrens unmittelbar anzuwenden.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 23, der 6.DVEheG. Diese Bestimmung ist auf die erstinstanzlichen Kosten des abgegebenen Verfahrens unmittelbar anzuwenden.