Der dagegen von der Stieftochter der Erblasserin erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof unterliegt nach dem Datum der Rekursentscheidung gemäß Art. XLI Z 5 WGN 1989 noch der Zulässigkeitsbeurteilung nach den vor dem Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 in Geltung gestandenen Rechtsmittelregelungen des Außerstreitgesetzes.Der dagegen von der Stieftochter der Erblasserin erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof unterliegt nach dem Datum der Rekursentscheidung gemäß "Art". XLI Ziffer 5, WGN 1989 noch der Zulässigkeitsbeurteilung nach den vor dem Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 in Geltung gestandenen Rechtsmittelregelungen des Außerstreitgesetzes.
Die "ersatzlose Behebung" der erstinstanzlichen Aussprüche über die formell gestellten Anträge einer Verfahrensbeteiligten als "verfrüht", weil vor der Entscheidung noch die Erklärungen anderer Personen abzuwarten seien, ist der Sache nach eine Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung. Gegen derartige rekursgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse war der Rekurs an den Obersten Gerichtshof im Sinne des Jud. 203 in ständiger Rechtsprechung als zulässig angesehen worden. In diesem Sinne bestehen keine Zweifel an der Rechtsmittelzulässigkeit. Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Die Antretung einer Erbschaft durch die formelle diesbezügliche Erklärung eines Erbansprechers an das Abhandlungsgericht ist abgesehen von ihrer materiellrechtlichen, insbesondere haftungsrechtlichen Bedeutung verfahrensrechtlich als Antrag auf Einantwortung der Erbschaft zu verstehen. Jede derartige formgerechte Erklärung ist nach dem zweiten Satz des § 122 AußStrG vom Gericht anzunehmen. In einer am verfahrensrechtlichen Ziel der Einantwortung ausgerichteten teleologischen Reduktion schränkt die Rechtsprechung dieses Gebot allerdings auf die Fälle ein, in denen eine Einantwortung von vornherein ausgeschlossen werden muß. Mit der Annahme der Erbserklärung zu Gericht anerkennt dieses zunächst vor allem den verfahrensrechtlichen Beteiligungsanspruch des Erklärenden als eines Erbansprechers.Die Antretung einer Erbschaft durch die formelle diesbezügliche Erklärung eines Erbansprechers an das Abhandlungsgericht ist abgesehen von ihrer materiellrechtlichen, insbesondere haftungsrechtlichen Bedeutung verfahrensrechtlich als Antrag auf Einantwortung der Erbschaft zu verstehen. Jede derartige formgerechte Erklärung ist nach dem zweiten Satz des Paragraph 122, AußStrG vom Gericht anzunehmen. In einer am verfahrensrechtlichen Ziel der Einantwortung ausgerichteten teleologischen Reduktion schränkt die Rechtsprechung dieses Gebot allerdings auf die Fälle ein, in denen eine Einantwortung von vornherein ausgeschlossen werden muß. Mit der Annahme der Erbserklärung zu Gericht anerkennt dieses zunächst vor allem den verfahrensrechtlichen Beteiligungsanspruch des Erklärenden als eines Erbansprechers.
Die gehörige (= hinreichende) Ausweisung des geltend gemachten Erbrechtstitels ist dagegen materielle Anspruchsvoraussetzung für die mit der Erbserklärung beantragte Einantwortung (§ 174 AußStrG) und für besondere Befugnisse während des Abhandlungsverfahrens (§ 145 Abs 1 AußStrG). Dementsprechend ist das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht des Abhandlungsgerichtes bei der Beurteilung des Beteiligungsanspruches bei der Entscheidung über eine abgegebene Erbserklärung und bei der Beurteilung des Besitzrechtsnachfolgeanspruches bei der Entscheidung über die Einantwortung qualitativ unterschieden. Die von der Rechtsmittelwerberin aufgestellte These einer Gleichwertigkeit der dem Abhandlungsgericht in beiden Fällen zustehenden Prüfungsbefugnis ist abzulehnen (vgl. SZ 40/135; NZ 1978, 147 ua).Die gehörige (= hinreichende) Ausweisung des geltend gemachten Erbrechtstitels ist dagegen materielle Anspruchsvoraussetzung für die mit der Erbserklärung beantragte Einantwortung (Paragraph 174, AußStrG) und für besondere Befugnisse während des Abhandlungsverfahrens (Paragraph 145, Absatz eins, AußStrG). Dementsprechend ist das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht des Abhandlungsgerichtes bei der Beurteilung des Beteiligungsanspruches bei der Entscheidung über eine abgegebene Erbserklärung und bei der Beurteilung des Besitzrechtsnachfolgeanspruches bei der Entscheidung über die Einantwortung qualitativ unterschieden. Die von der Rechtsmittelwerberin aufgestellte These einer Gleichwertigkeit der dem Abhandlungsgericht in beiden Fällen zustehenden Prüfungsbefugnis ist abzulehnen vergleiche SZ 40/135; NZ 1978, 147 ua).
Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß der vor drei als Testamentszeugen fähigen Personen abgegebenen mündlichen Erklärung der Erblasserin über ihre erbrechtliche Rechtsnachfolge keinesfalls mit Sicherheit die Eignung als testamentarischer Berufungsgrund mangle, aber doch wohl wegen der bei dieser Erklärung vorhandenen oder fehlenden Anordnungsabsicht (Testierwille) und dem Urkundenbewußtsein (Zeugeneigenschaft) der die Erklärung bezeugenden Personen ernstlich in Zweifel zu ziehen ist (vgl. SZ 43/193). Das steht einer hinreichenden Ausweisung des Erbrechtstitels entgegen, die nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur dann gehörig ist, wenn sie zur Einantwortung positiv hinreicht (§ 174 AußStrG). Daraus folgt, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, die Notwendigkeit der gerichtlichen Verständigung der nächsten gesetzlichen Erben im Sinne des § 75 AußStrG (vgl. SZ 40/135; NZ 1978, 174 ua.). Inzwischen hat auch bereits eine Cousine der Erblasserin eine bedingte Erbserklärung auf Grund des Gesetzes abgegeben. Im Falle einer Annahme auch dieser Erbserklärung zu Gericht wird die Vorgangsweise nach den §§ 125 ff AußStrG unvermeidbar und insbesondere eine Beendigung der Abhandlung im Sinne der Schlußanträge der Rechtsmittelwerberin erst nach einem fruchtlosen Verstreichen der für die Erbrechtsklage zu setzenden Frist oder nach Maßgabe des Prozeßausganges im Erbrechtsstreit in Betracht kommen. Das Ergebnis der nach der Aktenlage gebotenen Verständigung der nächsten gesetzlichen Erben war vor einer Entscheidung über die Anträge der Stieftochter, ihrem Erbrechtstitel als ausgewiesen zu erkennen und ihr eidesstättiges Vermögensbekenntnis der Abhandlung zugrundezulegen, abzuwarten. Nach dieser Verfahrensergänzung wird aber auch über diese Anträge, sofern die Rechtsmittelwerberin nicht ihren Beteiligungsanspruch am Verlassenschaftsverfahren zur Gänze verloren haben sollte, vom Abhandlungsgericht zu entscheiden sein. Die rekursgerichtliche Entscheidung war daher als Aufhebungsbeschluß im technischen Sinne, wie sie entgegen dem Wortlaut des Spruches nach ihrer Begründung zu verstehen ist, zu bestätigen.Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß der vor drei als Testamentszeugen fähigen Personen abgegebenen mündlichen Erklärung der Erblasserin über ihre erbrechtliche Rechtsnachfolge keinesfalls mit Sicherheit die Eignung als testamentarischer Berufungsgrund mangle, aber doch wohl wegen der bei dieser Erklärung vorhandenen oder fehlenden Anordnungsabsicht (Testierwille) und dem Urkundenbewußtsein (Zeugeneigenschaft) der die Erklärung bezeugenden Personen ernstlich in Zweifel zu ziehen ist vergleiche SZ 43/193). Das steht einer hinreichenden Ausweisung des Erbrechtstitels entgegen, die nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur dann gehörig ist, wenn sie zur Einantwortung positiv hinreicht (Paragraph 174, AußStrG). Daraus folgt, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, die Notwendigkeit der gerichtlichen Verständigung der nächsten gesetzlichen Erben im Sinne des Paragraph 75, AußStrG vergleiche SZ 40/135; NZ 1978, 174 ua.). Inzwischen hat auch bereits eine Cousine der Erblasserin eine bedingte Erbserklärung auf Grund des Gesetzes abgegeben. Im Falle einer Annahme auch dieser Erbserklärung zu Gericht wird die Vorgangsweise nach den Paragraphen 125, ff AußStrG unvermeidbar und insbesondere eine Beendigung der Abhandlung im Sinne der Schlußanträge der Rechtsmittelwerberin erst nach einem fruchtlosen Verstreichen der für die Erbrechtsklage zu setzenden Frist oder nach Maßgabe des Prozeßausganges im Erbrechtsstreit in Betracht kommen. Das Ergebnis der nach der Aktenlage gebotenen Verständigung der nächsten gesetzlichen Erben war vor einer Entscheidung über die Anträge der Stieftochter, ihrem Erbrechtstitel als ausgewiesen zu erkennen und ihr eidesstättiges Vermögensbekenntnis der Abhandlung zugrundezulegen, abzuwarten. Nach dieser Verfahrensergänzung wird aber auch über diese Anträge, sofern die Rechtsmittelwerberin nicht ihren Beteiligungsanspruch am Verlassenschaftsverfahren zur Gänze verloren haben sollte, vom Abhandlungsgericht zu entscheiden sein. Die rekursgerichtliche Entscheidung war daher als Aufhebungsbeschluß im technischen Sinne, wie sie entgegen dem Wortlaut des Spruches nach ihrer Begründung zu verstehen ist, zu bestätigen.