Der vom Vater gegen die Rekursentscheidung in Ansehung der ab 1.1.1989 angeordneten S 3.000,- monatlich übersteigenden Unterhaltserhöhung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist hinsichtlich der nach dem 1. November 1989 gelegenen Unterhaltsperioden deshalb unzulässig, weil für die nach Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes gelegenen Zeiten der festgesetzte monatliche Unterhaltsbetrag von 6.000 S weder die nach der gemäß Art XLI Z 9 WGN 1989 zu berücksichtigenden zweitinstanzlichen Rechtsprechung als beachtlich erklärte Bruchteilsgrenze von 18 % der Bemessungsgrundlage noch die 2,5-fache Höhe des sogenannten Regelbedarfes übersteigt und die bekämpfte rekursgerichtliche Unterhaltsfestsetzung nach den ausgeführten Grundsätzen, der angewandten Methode und dem erzielten Ergebnis nicht als auf einer unrichtigen Lösung einer nach § 14 Abs 1 AußStrG qualifizierten Rechtsfrage beruhend zu erkennen ist.Der vom Vater gegen die Rekursentscheidung in Ansehung der ab 1.1.1989 angeordneten S 3.000,- monatlich übersteigenden Unterhaltserhöhung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist hinsichtlich der nach dem 1. November 1989 gelegenen Unterhaltsperioden deshalb unzulässig, weil für die nach Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes gelegenen Zeiten der festgesetzte monatliche Unterhaltsbetrag von 6.000 S weder die nach der gemäß Art XLI Ziffer 9, WGN 1989 zu berücksichtigenden zweitinstanzlichen Rechtsprechung als beachtlich erklärte Bruchteilsgrenze von 18 % der Bemessungsgrundlage noch die 2,5-fache Höhe des sogenannten Regelbedarfes übersteigt und die bekämpfte rekursgerichtliche Unterhaltsfestsetzung nach den ausgeführten Grundsätzen, der angewandten Methode und dem erzielten Ergebnis nicht als auf einer unrichtigen Lösung einer nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG qualifizierten Rechtsfrage beruhend zu erkennen ist.
Für die ersten zehn Monate des Jahres 1989 bliebe ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 6.000 S bei einer - richtigerweise auch nicht um einen Teil des Mietaufwandes
verminderten - Jahresbemessungsgrundlage von über 450.000 S zwar auch unter der - von der gemäß Art XLI Z 9 WGN 1989 zu berücksichtigenden - Bruchteilsobergrenze von 16 % der Bemessungsgrundlage, überschritte aber knapp die 3-fache Höhe des sogenannten Regelbedarfes.verminderten - Jahresbemessungsgrundlage von über 450.000 S zwar auch unter der - von der gemäß Art XLI Ziffer 9, WGN 1989 zu berücksichtigenden - Bruchteilsobergrenze von 16 % der Bemessungsgrundlage, überschritte aber knapp die 3-fache Höhe des sogenannten Regelbedarfes.
In Ansehung der Monate Januar bis Oktober 1989 ist der Revisionsrekurs daher zulässig. Er ist in diesem Umfang auch berechtigt:
Für den gemäß § 140 ABGB von den Eltern nach ihren Kräften zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse ihrer Kinder insoweit zu leistende Beitrag, als die Bedürfnisse den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen sind, können die Gewohnheiten anderer Eltern auch in einem mehr oder weniger repräsentativ erhobenen statistischen Durchschnitt nicht als gesetzlich anerkannte Bestimmungsgröße erkannt werden.Für den gemäß Paragraph 140, ABGB von den Eltern nach ihren Kräften zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse ihrer Kinder insoweit zu leistende Beitrag, als die Bedürfnisse den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen sind, können die Gewohnheiten anderer Eltern auch in einem mehr oder weniger repräsentativ erhobenen statistischen Durchschnitt nicht als gesetzlich anerkannte Bestimmungsgröße erkannt werden.
Der sogenannte Regelbedarf kann daher für eine auf die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern einerseits und die konkreten Bedürfnisse ihres Kindes andererseits abzustellende Unterhaltsbemessung nicht mehr als eine dem Tatsachenbereich angehörende Orientierungshilfe und Kontrollgröße darstellen. Die praktische Bedeutung der sogenannten Regelbedarfsätze kann lediglich darin liegen, daß ein Begehren desto genauer zu erörtern sowie in seinen tatsächlichen Voraussetzungen zu prüfen und daß die getroffene Unterhaltsfestsetzung desto eingehender zu begründen ist, je weiter sich der Unterhaltsbedarf von diesen statistisch ermittelten Werten entfernt.
Betragliche oder in einem Vielfachen des sogenannten Regelbedarfes ausgedrückte absolute Obergrenzen für die Festsetzung eines Kindesunterhaltes sind mit den in § 140 ABGB normierten Bemessungskriterien nicht vereinbar; diese gestatten daher auch keinen allgemeinen "Unterhaltsstop" beim 2,5-fachen oder einem sonstigen Vielfachen der sogenannten Regelbedarfsätze.Betragliche oder in einem Vielfachen des sogenannten Regelbedarfes ausgedrückte absolute Obergrenzen für die Festsetzung eines Kindesunterhaltes sind mit den in Paragraph 140, ABGB normierten Bemessungskriterien nicht vereinbar; diese gestatten daher auch keinen allgemeinen "Unterhaltsstop" beim 2,5-fachen oder einem sonstigen Vielfachen der sogenannten Regelbedarfsätze.
Die Angemessenheit eines in dieser Hinsicht von den in großer Zahl (aber doch immer nach den konkreten jeweiligen Verhältnissen) getroffenen Unterhaltsfestsetzungen abweichenden Unterhaltsbetrages bedarf besonderer Behauptung, Erörterung, Erhebung und Begründung. In dieser Hinsicht ist das Verfahren zum Unterhaltserhöhungsbegehren für die ersten zehn Monate des Jahres 1989 noch ergänzungsbedürftig. Dabei wird nicht zuletzt auch der behauptete monatliche Aufwand für die halbtägige Fremdbetreuung des Kindes von 2.000 S berücksichtigt werden müssen.
In Ansehung des im zweiten Rechtsgang noch strittig gebliebenen Teiles des Unterhaltserhöhungsbegehrens für die Monate Januar bis Oktober 1989 (von 3.000 S auf 6.000 S monatlich) war daher die Rechtssache unter Aufhebung beider vorinstanzlichen Entscheidungen an das Gericht erster Instanz zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung rückzuverweisen.