Begründung:
Die Straßentransportunternehmen I*****-Speditionsgesellschaft mbH & Co KG in M***** (folgend I***** KG) - deren Komplementärin die I***** Speditions-Gesellschaft mbH in M***** (folgend I***** GmbH) ist - und A***** Radna Organacija ***** "***** in Cuprija, (szt.) Jugoslawien (folgend V*****trans), schlossen am 9.Jänner 1985 den Vertrag Nr 933 samt - zum Teil erst in Folgejahren vereinbarten - Annexen über eine langfristige Zusammenarbeit beim (Güter-)Transport von Westeuropa in den Nahen Osten, wobei I***** die Zugmaschinen und Lkw-Fahrgestelle, V*****trans den "Überbau" und die Fahrer beizustellen hatte. Im Annex 1 wurde die Vermietung von 70 Lkw-Zugmaschinen an V*****trans vereinbart. Annex Nr 5 lautet, soweit hier interessierend:
"...
Artikel IIIArtikel römisch drei
3.01. V*****trans verpflichtet sich gegenüber
I*****, die Garantie seiner
Geschäftsbank ..... zu präsentieren, mit der
ordentliche Mietzahlungen für die
40 Fahreinheiten garantiert werden, unter
(den) Bedingungen und in Übereinstimmung
mit der Dynamik, den Beträgen und Fristen aus
dem Vertrag und dem Annex.
Artikel VArtikel römisch fünf
5.01. ...
5.02. Im Falle der Nichterfüllung der Pflichten laut Vertrag
und Annexen, stimmen die Vertragsparteien
überein, daß den Rechtsstreit der
Schiedsrichterrat bei dem
Außenhandelsschiedsgericht der
Wirtschaftskammer von Jugoslawien, mit
Anwendung des jugoslawischen materiellen
Rechtes entscheiden wird.
5.03. Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Beschluß
des Schiedsrichterrates für sie verpflichtend sein
wird, und daß sie diesen ohne Widerrede
durchführen werden, und die Kosten wird die
Partei, die den Streit verliert, tragen."
Die beklagte Partei richtete am 10.Dezember 1985 folgendes Garantieschreiben Nr 112-7029 an die I***** KG: " .... Hiermit übernehmen wir, ***** B***** Banka, Beograd, die Garantie Ihrer Firma gegenüber und verpflichten uns unwiderruflich und bedingungslos - bis zum Höchstbetrag von 42,960.000 S und bis zum 31.Dezember 1990 - alle von V*****trans ungezahlten Mieten gemäß Vertrag und Annexen zum Vertrag selbst zu bezahlen. Unsere Zahlungsverpflichtung wollen wir auf Ihre erste schriftliche Anforderung und gegen Vorlage des überstimmten und bestätigten Protokolls über die Verpflichtung von V*****trans zur Zahlung bestimmten Betrages aufgrund der geleisteten Geschäftsrealisation und des Beweises über die Zahlung zu Gunsten V*****trans protokollgemäß erfüllen. ...."
Mit Schreiben vom 18.Dezember 1985 teilte V*****trans der A***** Bank Aktiengesellschaft in Wien mit, von der I***** KG 40 Lkw gemietet zu haben; gemäß dem bestehenden Vertrag Nr 933 habe sie sich ua verpflichtet, die monatlichen Mietraten von 716.000 S für die Mindestdauer von fünf Jahren zu bezahlen, das heißt, daß ein Rücktritt aus dem Mietverhältnis durch sie für die Dauer von fünf Jahren nicht zulässig sei. I***** KG und I***** GmbH zedierten mit Schreiben vom 27.April 1989 ihre Ansprüche aus dem Garantieschreiben der beklagten Partei Nr 112-7029 vom 10.Dezember 1985 im Betrag von 42,960.000 S mit einer Gültigkeit bis 31.Dezember 1990 zur Sicherstellung eingeräumter Kredite von 17,000.000 S an die klagende Partei. Am 23.Oktober 1990 unterfertigten V*****trans und die I***** KG ein Protokoll zur Bestandaufnahme der gegenseitigen Verpflichtungen und Forderungen, worin V*****trans unbezahlte "Pachtgelder für Fahrzeuge" in Höhe von 21,480.000 S und weitere unbezahlte Rechnungen im Gesamtbetrag von 9,516.497,65 S eingestand. Noch mit Schreiben vom selben Tag forderte die I***** KG die beklagte Partei auf, den Rückstand aus nicht bezahlten Monatsmieten für die 40 Lkw von 21,480.000 S im DM-Gegenwert von 3,068.572 DM bis 6.November 1990 aus dem Garantievertrag abzudecken und schloß eine von V*****trans bestätigte Rückstandsaufstellung, eine Bankbestätigung und eine Aufstellung über die Monatsabrechnungen bei.
Die klagende Partei teilte der beklagten Partei mit Schreiben vom 25. Oktober 1990 mit, daß die I***** KG ihr sämtliche Rechte und Ansprüche aus ihrer Garantieerklärung vom 10.Dezember 1985 abgetreten habe, erklärte sich als Zessionar mit der Inanspruchnahme dieser Garantie durch die I***** KG gemäß Schreiben vom 23.Oktober 1990 einverstanden; Zahlungen mit entlastender Wirkung könnten jedoch nur auf Konto Nr .... der I***** KG bei der klagenden Partei geleistet werden. Die Zahlungsaufforderung wiederholte die klagende Partei mit Schreiben vom 6. und 8.November 1990. Die beklagte Partei sicherte der klagenden Partei mit Telegramm vom 9.November 1990 die Zahlung zu, wenn der Garantiebegünstigte ein von V*****trans unterzeichnetes Garantieprotokoll präsentierte. Dementsprechend übermittelte die I***** KG der beklagten Partei mit Schreiben vom 13.November 1990 das Protokoll vom 23.Oktober 1990. Die klagende Partei ersuchte die beklagte Partei mit Schreiben vom 15.November 1990 unter Verweis, daß alle Voraussetzungen für die Einlösung der Garantie nun gegeben seien, um umgehende Überweisung des ausstehenden Betrages von 21,480.000 S und urgierte die Zahlung nochmals mit Schreiben vom 23. November 1990.
Die I***** GmbH brachte am 21.Dezember 1990 beim Außenhandelsschiedsgericht der Wirtschaftskammer Jugoslawiens in Belgrad zu AZ T-311/90 gegen V*****trans und die beklagte (dort zweitbeklagte) Partei eine Klage über 21,480.000 S ein, und zwar im wesentlichen mit dem Vorbringen, den Anspruch gegenüber V*****trans auf den Vertrag Nr 933 vom 9.Jänner 1985 und den Annex Nr 5 Art V und gegenüber der beklagten Partei auf die Bankgarantie zu stützen. Da V*****trans ihre Schulden nicht bezahlt habe, habe sich "der Kläger" an die (hier) beklagte Partei gewandt, die für die nicht beglichenen Schulden zu garantieren habe. Die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei habe nämlich die Garantie gegenüber "dem Kläger" abgegeben. Die Garantiesumme von 21,480.000 S betreffe die von V*****trans nicht eingehaltene Verpflichtung zur Zahlung der Monatsmieten laut Verrechnungsprotokoll vom 23.Oktober 1990 und Annex Nr 5 des Vertrages zwischen den beiden Seiten. Dieses Protokoll vom 23. Oktober 1990 sei von den Bevollmächtigten der V*****trans unterzeichnet worden. Die (dort) beklagten Parteien hätten ihre Verpflichtungen auch nie bestritten. Im schiedsgerichtlichen Verfahren bestritt die (hier) beklagte Partei in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 21.Februar 1991 lediglich die Aktivlegitimation der I***** GmbH, weil diese am 23.Oktober 1990 ihre Ansprüche aus der Garantie an die klagende Partei zediert habe. Die I***** GmbH erwiderte am 20.März 1991, daß eine Rückabtretung stattgefunden habe. In ihrer "Klageerwiderungsschrift" vom 25.Februar 1991 bekämpfen im schiedsgerichtlichen Verfahren V*****trans und die (hier) beklagte Partei schließlich den Anspruch der I***** GmbH mit der Behauptung, den Verpflichtungen gegenüber "dem Kläger" nachgekommen zu sein. Im übrigen hätten unbefugte Personen auf Seiten von V*****trans das Protokoll vom 23.Oktober 1990 unterfertigt. Die I***** GmbH zog ihre schiedsgerichtliche Klage nicht zurück.Die I***** GmbH brachte am 21.Dezember 1990 beim Außenhandelsschiedsgericht der Wirtschaftskammer Jugoslawiens in Belgrad zu AZ T-311/90 gegen V*****trans und die beklagte (dort zweitbeklagte) Partei eine Klage über 21,480.000 S ein, und zwar im wesentlichen mit dem Vorbringen, den Anspruch gegenüber V*****trans auf den Vertrag Nr 933 vom 9.Jänner 1985 und den Annex Nr 5 Artikel römisch fünf und gegenüber der beklagten Partei auf die Bankgarantie zu stützen. Da V*****trans ihre Schulden nicht bezahlt habe, habe sich "der Kläger" an die (hier) beklagte Partei gewandt, die für die nicht beglichenen Schulden zu garantieren habe. Die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei habe nämlich die Garantie gegenüber "dem Kläger" abgegeben. Die Garantiesumme von 21,480.000 S betreffe die von V*****trans nicht eingehaltene Verpflichtung zur Zahlung der Monatsmieten laut Verrechnungsprotokoll vom 23.Oktober 1990 und Annex Nr 5 des Vertrages zwischen den beiden Seiten. Dieses Protokoll vom 23. Oktober 1990 sei von den Bevollmächtigten der V*****trans unterzeichnet worden. Die (dort) beklagten Parteien hätten ihre Verpflichtungen auch nie bestritten. Im schiedsgerichtlichen Verfahren bestritt die (hier) beklagte Partei in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 21.Februar 1991 lediglich die Aktivlegitimation der I***** GmbH, weil diese am 23.Oktober 1990 ihre Ansprüche aus der Garantie an die klagende Partei zediert habe. Die I***** GmbH erwiderte am 20.März 1991, daß eine Rückabtretung stattgefunden habe. In ihrer "Klageerwiderungsschrift" vom 25.Februar 1991 bekämpfen im schiedsgerichtlichen Verfahren V*****trans und die (hier) beklagte Partei schließlich den Anspruch der I***** GmbH mit der Behauptung, den Verpflichtungen gegenüber "dem Kläger" nachgekommen zu sein. Im übrigen hätten unbefugte Personen auf Seiten von V*****trans das Protokoll vom 23.Oktober 1990 unterfertigt. Die I***** GmbH zog ihre schiedsgerichtliche Klage nicht zurück.
Die klagende Partei begehrt aus dem Garantievertrag von der beklagten Partei 21,480.000 S sA mit dem Vorbringen, per Ende September 1990 hafteten Monatsmieten in Höhe des Klagsbetrages aus; der Garantiefall sei eingetreten.
Die beklagte Partei wendet ua das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit ein, weil die Garantie der beklagten Partei auf den Mietvertrag zwischen I***** und V*****trans verweise und nach dessen Annex die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbart worden sei. Die I***** hätte deshalb gegen V*****trans und die beklagte Partei beim Schiedsgericht am 21.Dezember 1990 Klage erhoben. Ein allfälliger Schiedspruch sei auch in Österreich vollstreckbar.
Das Erstgericht bejahte in den Gründen seiner Entscheidung die inländische Gerichtsbarkeit, den (Vermögens)Gerichtsstand der beklagten Partei und seine sachliche Zuständigkeit ungeachtet der Schiedsgerichtsvereinbarung mangels Erhebung der Einrede in der Klagebeantwortung, wies jedoch die Klage wegen Streitanhängigkeit zurück, weil die gültige Schiedsgerichtsvereinbarung auch die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien binde. Das Ergebnis des in Jugoslawien durchgeführten Schiedsverfahrens sei in Österreich vollstreckbar. Identität des Anspruches und des Rechtsgrundes sei ebenso gegeben wie Identität der Parteien. Es bestünde zwischen den Parteien Einigkeit darüber, daß die I***** KG und nicht die I***** GmbH Vertragspartnerin der V*****trans sei; es liege somit eine unrichtige "Firmenbezeichnung" vor. An der Identität der richtigen Parteien bestehe für alle Beteiligten kein Zweifel, zumal die im Schiedsverfahren klagende I***** GmbH für sich Willensentscheidungen reklamiere, die eindeutig und durch Urkunden belegt der I***** KG zuzuschreiben seien. Die irrtümliche Falschbezeichnung der klagenden Partei im schiedsgerichtlichen Verfahren wäre somit als für beide Seiten offen daliegend jederzeit korrigierbar, weil das Klagsvorbringen im Schiedsverfahren genügend Differenzierungsmöglichkeiten biete, welche der beiden Rechtspersönlichkeiten ähnlicher Bezeichnung nun tatsächlich als klagende Partei auftrete; in diesem Fall sei eine Berichtigung selbst dann zulässig, wenn die ursprüngliche Bezeichnung für sich allein betrachtet ein anderes Rechtssubjekt bezeichnet hätte.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstrichters im wesentlichen aus dessen Gründen. Die beklagte Partei habe durch ihre Erklärung, alle von V*****trans ungezahlten Mieten gemäß Vertrag und Annexen zum Vertrag selbst zu bezahlen, auch die zwischen I***** KG und V*****trans vereinbarte Schiedklausel für sich übernommen. Die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruches des Schiedsgerichtes sei gegeben.