Begründung:
Nach dem als bescheinigt zugrundezulegenden Sachverhalt hatte die Beklagte im Jahre 1980 im Erbweg das durch die fideikommissarische Substitution zugunsten ihrer ungeborenen Nachkommenschaft beschränkte Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gut erworben. Anfang August 1982 waren die beiden Kläger mit dem damaligen Ehemann der Beklagten unter deren ausdrücklich erklärtem "Beitritt" zum Zweck des gemeinschaftlichen Gutsbetriebes eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes eingegangen. Dazu hatte der Ehemann der Beklagten "die Nutzungen der...Grundstücke und baulichen Anlagen sowie das bestehende Brennrecht" einzubringen, der erste Kläger für den "erforderlichen finanziellen Bedarf des gesellschaftlichen Unternehmens aufzukommen" und der zweite Kläger die kaufmännische und landwirtschaftliche Leitung wie ein Güterdirektor zu versehen. Die Gesellschaft war auf unbestimmte Zeit eingegangen worden und sollte zum 30.September eines jeden Jahres unter Einhaltung einer einjährigen Frist kündbar sein. Der Ehemann der Beklagten verzichtete allerdings seinerseits auf eine Kündigung zu einem vor dem 30. September 1997 gelegenen Zeitpunkt. Durch den Tod eines Gesellschafters sollte die Gesellschaft nicht aufgelöst werden, sofern nicht einer der übrigen das Gesellschaftsverhältnis für aufgelöst erklärt. Im Todesfall des Ehemannes der Beklagten sollte der an dessen Stelle tretende Pächter an dessen Statt in die Gesellschaft eintreten. Die Beklagte und ihr damaliger Ehemann "verpflichteten sich zur ungeteilten Hand, dafür zu sorgen, daß die laut Gesellschaftsvertrag von Herrn..." (Ehemann der Beklagten) "...an die Gesellschaft zu erbringenden Leistungen auch tatsächlich erbracht werden. Insbesondere für den Fall der Änderung der Pachtrechte des Herrn..." (Ehemannes der Beklagten) "...haben die Ehegatten...dafür Sorge zu tragen, daß jeder neue Pächter, oder falls kein neuer Pächter vorhanden ist, Frau..." (Beklagte) "...persönlich mit analogen Rechten und Pflichten, wie sie mit Herrn..." (Ehemann der Beklagten) "...vereinbart wurden, in die Gesellschaft eintritt. Sollten die Pachtrechte des Herrn..." (Ehemannes der Beklagten) "..enden, ohne daß ein anderer Pächter an seine Stelle tritt, tritt seine Ehegattin Frau..." (Beklagte) "...an seiner Stelle in die Gesellschaft ein. Sie verpflichtet sich, diesfalls ihrerseits die Nutzungen der...Liegenschaften einschließlich Gebäude- und Brennrechte der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, wogegen ihr ein Vorausgewinn zusteht in der nämlichen Höhe, wie er Herrn..."
(Ehemann der Beklagten) "...zu diesem Zeitpunkt als Ersatz für den von ihm zu zahlenden Pachtschilling gebührte, es steht ihr also ein Gesamtgewinnanteil in der Höhe zu, wie er Herrn..." (Ehemann der Beklagten) "...zustehen würde. Frau..." (Beklagte) "...erklärt die Vertagsannahme."
Die Beklagte verpachtete die im Gesellschaftsvertrag erwähnten Grundstücke samt Gebäuden und Brennrecht für die Zeit ab 1.Oktober 1982 auf unbestimmte Zeit an ihren damaligen Ehemann und verzichtete ihrerseits auf eine Kündigung des Pachtverhältnisses zu einem vor dem 30. September 1997 gelegenen Zeitpunkt.
Der Gesellschaftsvertrag wurde grundverkehrsbehördlich genehmigt; der Pachtvertrag bedurfte als Vertrag unter Ehegatten einer solchen Genehmigung nicht.
Im Zusammenhang mit der im Herbst 1984 beschlußmäßig ausgesprochenen Ehescheidung hoben die Beklagte und ihr geschiedener Ehemann das Landpachtverhältnis zum 31.März 1984 einvernehmlich auf. Die Beklagte vereinbarte dazu mit ihrem geschiedenen Ehemann, daß sie mit Wirkung vom 1.April 1984 an seiner Statt als Gesellschafterin in die Gutsbetriebsgesellschaft eintrete. Diesen Gesellschafterwechsel anerkannten auch die beiden Kläger. Diese stimmten auch zu, daß mit Wirkung vom 1.April 1988 anstelle der Beklagten deren Mutter als Gesellschafterin in die Gutsbetriebsgesellschaft eintrat.
In der Folge kam es zwischen den Klägern und dem nunmehrigen Ehemann der Beklagten zu teilweise gerichtlich ausgetragenen Streitigkeiten.
Die Mutter der Beklagten erklärte den Klägern gegenüber deren Ausschluß aus der Gesellschaft. Die Kläger erklärten im Gegenzug der Mutter der Beklagten deren Ausschluß aus der Gesellschaft. (Über die Rechtswirksamkeit dieser wechselseitigen Ausschlußerklärungen behängen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gesellschaftern.)
Am 21.Juli 1992 schloß die Beklagte mit ihrer Mutter unter dem Vorbringen, daß die Landpachtverträge aufgelöst worden seien, insgesamt sechs gerichtliche Räumungsvergleiche mit der Verpflichtung der Mutter der Beklagten, die näher angeführten Grundstücke unter Verzicht auf jeden Räumungsaufschub der Beklagten bis 25.Juli 1992 geräumt zu übergeben. Aufgrund dieser gerichtlichen Vergleiche wurde der Beklagten gegen ihre Mutter die Räumungsexekution bewilligt und am 28.September 1992 vollzogen.
In dieser Exekutionsführung erblicken die Kläger ein bewußtes Zusammenwirken der Beklagten mit ihrer Mutter zur Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Kläger hinsichtlich der gesellschaftlichen Gutsbewirtschaftung. Die Kläger behaupten, als Pächter in einer aufrechten unmittelbaren Vertragsbeziehung zur Beklagten zu stehen, die in Zuhaltung ihrer Vertragspflichten ungeachtet der durch bösgläubiges Zusammenspiel mit ihrer Mutter erwirkten Zwangsräumung den Klägern gegenüber weiterhin verpflichtet sei, diesen die Nutzung der Pachtgegenstände zu gestatten.
Mit ihrer am 30.September 1992 angebrachten Klage, deren Gegenstand die Kläger im sogenannten Rubrum mit den Worten "Zuhaltung eines Pachtvertrages" beschrieben, stellten die Kläger das Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, den Klägern "die Nutzung der Liegenschaften Parzellen Nummer... zu gestatten".
Mit dieser Klage und auf deren Vorbringen gestützt verbanden die Kläger einen Sicherungsantrag im Sinne der §§ 381 Z 2 und 382 Abs 1 Z 4 EO. Dabei bezeichneten die Kläger den zu sichernden Anspruch als den "auf Übergabe der Liegenschaften laut Urteilsbegehren" und beantragten als Sicherungsmittel den Auftrag an die Beklagte, (den Klägern) die Pachtgründe (sofort) "zur Bewirtschaftung zu übergeben".Mit dieser Klage und auf deren Vorbringen gestützt verbanden die Kläger einen Sicherungsantrag im Sinne der Paragraphen 381, Ziffer 2 und 382 Absatz eins, Ziffer 4, EO. Dabei bezeichneten die Kläger den zu sichernden Anspruch als den "auf Übergabe der Liegenschaften laut Urteilsbegehren" und beantragten als Sicherungsmittel den Auftrag an die Beklagte, (den Klägern) die Pachtgründe (sofort) "zur Bewirtschaftung zu übergeben".
Die Beklagte sprach sich gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus. Sie bestritt vor allem die Zulässigkeit, das klageweise formulierte Duldungsbegehren durch das beantragte Sicherungsmittel zu sichern, die Bescheinigung des zu sichernden Anspruches sowie die Bescheinigung einer Anspruchsgefährdung.
Das Prozeßgericht erster Instanz trug der Beklagten mit einstweiliger Verfügung auf, den Klägern zur Sicherung deren Anspruches auf Übergabe der Pachtgründe diese (sofort) zur Bewirtschaftung zu übergeben, und machte den Vollzug dieser einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung von 1,5 Mio S abhängig. Die Kläger erlegten die ihnen auferlegte Sicherheit.
Das Rekursgericht bestätigte - mit der mit 26.Februar 1993 datierten Rekursentscheidung - diese einstweilige Verfügung. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Rekursgegenstandes 50.000 S übersteigt und daß eine Revisionsrekursvoraussetzung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO vorliege.Das Rekursgericht bestätigte - mit der mit 26.Februar 1993 datierten Rekursentscheidung - diese einstweilige Verfügung. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Rekursgegenstandes 50.000 S übersteigt und daß eine Revisionsrekursvoraussetzung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliege.
In rechtlicher Würdigung hatte das Prozeßgericht erster Instanz ein zwischen den Streitteilen aufrecht bestehendes Pachtverhältnis angenommen, wobei die Wirksamkeit der von der Mutter der Beklagten gegenüber den Klägern erklärten Ausschlüsse aus der Gutsbetriebsgesellschaft nicht als bescheinigt angesehen wurde. Eine den Klägern aus der Aufrechterhaltung ihrer Entsetzung aus dem Pachtgegenstand konkret drohende unwiederbringliche Gefährdung erblickte das Prozeßgericht erster Instanz in dem außerplanmäßigen Besitzwechsel und den daraus nur schwer vollständig nachweisbaren geldwerten von den Klägern beispielhaft aufgezählten nachteiligen Folgen, zumal die Einbringlichkeit allfälliger Schadenersatzansprüche der Kläger aus einem seinerzeit als rechtswidrig zu erkennenden Entzug der Bewirtschaftungsmöglichkeiten bei der Beklagten keineswegs gesichert erschiene.
Das Rekursgericht folgerte in rechtlicher Beurteilung zur Anspruchsbescheinigung: Die Beklagte habe durch ihren Beitritt zu dem 1982 geschlossenen Gesellschaftsvertrag den Klägern gegenüber die Verpflichtung übernommen, daß den in der Gutsbetriebsgesellschaft verbundenen Personen die Bewirtschaftungsmöglichkeit bis zum Ende September 1997, also durch 15 Jahre, erhalten bliebe. Einen wirksamen Ausschluß der Kläger aus der Gutsbetriebsgesellschaft habe die Beklagte nicht glaubhaft zu machen vermocht. Die Kläger hätten daher der Beklagten gegenüber Anspruch auf Überlassung der Grundstücke zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, mag dieser Anspruch auf einem unmittelbar zwischen den Streitteilen zustande gekommenen Landpachtverhältnis beruhen oder auf einem rechtlich anders zu wertenden Verpflichtungsgrund. Den Klägern stehe jedenfalls nach dem bescheinigten Sachverhalt gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf fortdauernde Bewirtschaftung unter den zugunsten der Beklagten gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Regelungen zu und daher auch nach widerrechtlichem Entzug der Sachherrschaft über das gesellschaftlich betriebene Gut zunächst ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in diese Sachherrschaft. Dieser Anspruch sei auch mit dem klageweise formulierten Begehren auf "Gestattung der Nutzungen" als miterhoben zu betrachten. Ein solcher Anspruch sei der Sicherung zugänglich.
Auch die Sicherungsvoraussetzung der Notwendigkeit einer Verfügung zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens sei erfüllt, weil ein obligatorisches Nutzungsrecht an landwirtschaftlichen Grundstücken in der vertraglichen Dauer wegen der typischerweise mit einer außerplanmäßigen Beendigung verbundenen Nachteile nicht ohne triftigen Grund beschnitten werden dürfe, was nicht zuletzt auch den Regelungen des Landpachtgesetzes über die Richtpachtzeiten zugrundeliege. Mit einer Aufrechterhaltung einer nach dem bescheinigten Sachverhalt als rechtswidrig zu wertenden Aussperrung der Beklagten von der Gutsbewirtschaftung wäre eine durch nachträgliche Schadenersatzleistung nicht angemessen ausgleichbare Vernichtung eines lebenden Unternehmens verbunden. Darin läge die Unwiederbringlichkeit der den Klägern drohenden Nachteile. Auch die Angemessenheit des Sicherungsmittels nach § 382 Abs 1 Z 4 EO sei nach der bescheinigten Sachlage gegenüber einer denkmöglichen Verwaltung im Sinne des § 382 Abs 1 Z 2 EO zu bejahen.Auch die Sicherungsvoraussetzung der Notwendigkeit einer Verfügung zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens sei erfüllt, weil ein obligatorisches Nutzungsrecht an landwirtschaftlichen Grundstücken in der vertraglichen Dauer wegen der typischerweise mit einer außerplanmäßigen Beendigung verbundenen Nachteile nicht ohne triftigen Grund beschnitten werden dürfe, was nicht zuletzt auch den Regelungen des Landpachtgesetzes über die Richtpachtzeiten zugrundeliege. Mit einer Aufrechterhaltung einer nach dem bescheinigten Sachverhalt als rechtswidrig zu wertenden Aussperrung der Beklagten von der Gutsbewirtschaftung wäre eine durch nachträgliche Schadenersatzleistung nicht angemessen ausgleichbare Vernichtung eines lebenden Unternehmens verbunden. Darin läge die Unwiederbringlichkeit der den Klägern drohenden Nachteile. Auch die Angemessenheit des Sicherungsmittels nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 4, EO sei nach der bescheinigten Sachlage gegenüber einer denkmöglichen Verwaltung im Sinne des Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 2, EO zu bejahen.
Die Beklagte ficht die bestätigende Rekursentscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wesentlicher Verfahrensmängel mit einem auf Abweisung des Sicherungsantrages, hilfsweise Anordnung eines der im § 382 EO aufgezählten gelinderen Sicherungsmittels zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.Die Beklagte ficht die bestätigende Rekursentscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wesentlicher Verfahrensmängel mit einem auf Abweisung des Sicherungsantrages, hilfsweise Anordnung eines der im Paragraph 382, EO aufgezählten gelinderen Sicherungsmittels zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Kläger streben die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.