Damit macht der Erstbeklagte aber nicht den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, nämlich die Verletzung einer Verfahrensvorschrift geltend, sondern bekämpft die Ergebnisse der richterlichen überzeugung von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachengrundlage, wozu auch die Frage gehört, ob vom Berufungsgericht die Beweiswiederholung für notwendig erachtet wird (Fasching IV, 310). Eine solche Bekämpfung ist in dritter Instanz aber unzulässig.Damit macht der Erstbeklagte aber nicht den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, nämlich die Verletzung einer Verfahrensvorschrift geltend, sondern bekämpft die Ergebnisse der richterlichen überzeugung von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachengrundlage, wozu auch die Frage gehört, ob vom Berufungsgericht die Beweiswiederholung für notwendig erachtet wird (Fasching römisch vier, 310). Eine solche Bekämpfung ist in dritter Instanz aber unzulässig.
Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt der Erstbeklagte aus, eine auch nur kurzzeitige Lebensgemeinschaft nach Schließung der Ehe hätte die im Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, impliziert bzw. dokumentiert. Es sei daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes eine Feststellung über einen gemeinsamen Haushalt in F (richtig wohl B) entscheidungswesentlich. Der Tatbestand des § 23 EheG sei schon dann nicht verwirklicht, wenn Teilaspekte einer Lebensgemeinschaft, nämlich die Geschlechtsgemeinschaft und insbesondere die Wirtschaftsgemeinschaft auch nur kurze Zeit gegeben gewesen seien. Da in vielen Ehen nur Teilaspekte einer vollen Lebensgemeinschaft verwirklicht würden, sei auch der Tatbestand des § 23 EheG nicht gegeben, wenn irgendeines der tragenden Momente der Verbindung verwirklicht worden sei. Soweit diese Revisionsausführungen nach der Absicht des Rechtsmittelwerbers dahin verstanden werden sollen, daß er damit die Feststellung über das Vorliegen einer bestimmten Absicht in einem bestimmten Zeitpunkt bekämpfen will, dann handelt es sich insoweit um eine in der Revision unzulässige Bekämpfung der Tatsachengrundlage.Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt der Erstbeklagte aus, eine auch nur kurzzeitige Lebensgemeinschaft nach Schließung der Ehe hätte die im Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, impliziert bzw. dokumentiert. Es sei daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes eine Feststellung über einen gemeinsamen Haushalt in F (richtig wohl B) entscheidungswesentlich. Der Tatbestand des Paragraph 23, EheG sei schon dann nicht verwirklicht, wenn Teilaspekte einer Lebensgemeinschaft, nämlich die Geschlechtsgemeinschaft und insbesondere die Wirtschaftsgemeinschaft auch nur kurze Zeit gegeben gewesen seien. Da in vielen Ehen nur Teilaspekte einer vollen Lebensgemeinschaft verwirklicht würden, sei auch der Tatbestand des Paragraph 23, EheG nicht gegeben, wenn irgendeines der tragenden Momente der Verbindung verwirklicht worden sei. Soweit diese Revisionsausführungen nach der Absicht des Rechtsmittelwerbers dahin verstanden werden sollen, daß er damit die Feststellung über das Vorliegen einer bestimmten Absicht in einem bestimmten Zeitpunkt bekämpfen will, dann handelt es sich insoweit um eine in der Revision unzulässige Bekämpfung der Tatsachengrundlage.
Da im Verfahren über eine Nichtigerklärung einer Ehe aber der Grundsatz nicht gilt, daß erhebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als gegeben erachtet wurden, in dritter Instanz nicht mehr gerügt werden dürfen, ist das Revisionsvorbringen auch in der Richtung zu prüfen, ob darin nicht eine Mängelrüge bezüglich der Nichtvernehmung des Zeugen Helmut G zum Beweisthema 'gemeinsamer Haushalt' erblickt werden kann. Aber auch mit der Bejahung dieser Frage ist für den Rechtsmittelwerber aus folgender überlegung nichts zu gewinnen:
Das Erstgericht hat eine Erhebung und Feststellung über einen gemeinsamen Haushalt der Beklagten auch deshalb nicht durchgeführt, weil es einen allenfalls begründeten gemeinsamen Haushalt auf Grund seiner sonstigen Feststellungen als 'nur dem Schein nach' begründet angesehen hat. Das Erstgericht ist also auch unter Annahme eines gemeinsamen Haushaltes der Beklagten zu seiner Tatsachenfeststellung über die bei der Eheschließung vorhandene Absicht der Beklagten gekommen. Der Umstand des gemeinsamen Haushaltes war eine jener Hilfstatsachen, aus denen unter Zuhilfenahme der Erfahrung auf das Vorhandensein eines im gesetzlichen Tatbestand enthaltenen Tatbestandsmerkmales, nämlich der Absicht der Parteien, geschlossen wurden (vgl. Fasching, Lehrbuch, Rdz 810). Diese überlegungen des Erstgerichtes gehören daher zum Bereich der Beweiswürdigung, wobei es keinen Verfahrensmangel darstellte, daß es ohne den Umstand zu klären, ob überhaupt ein gemeinsamer Haushalt gegründet wurde, dem Sinne nach ausführte, auch für den Fall eines solchen gemeinsamen Haushaltes blieben die Feststellungen bestehen, weil ein solcher Haushalt nur zum Schein, also zur Verschleierung der wirklichen Absicht, gegründet worden wäre. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht die Rüge, es sei der Zeuge Helmut G nicht zum Beweisthema des gemeinsamen Haushaltes vernommen worden, als nicht berechtigt angesehen. Es liegt daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.Das Erstgericht hat eine Erhebung und Feststellung über einen gemeinsamen Haushalt der Beklagten auch deshalb nicht durchgeführt, weil es einen allenfalls begründeten gemeinsamen Haushalt auf Grund seiner sonstigen Feststellungen als 'nur dem Schein nach' begründet angesehen hat. Das Erstgericht ist also auch unter Annahme eines gemeinsamen Haushaltes der Beklagten zu seiner Tatsachenfeststellung über die bei der Eheschließung vorhandene Absicht der Beklagten gekommen. Der Umstand des gemeinsamen Haushaltes war eine jener Hilfstatsachen, aus denen unter Zuhilfenahme der Erfahrung auf das Vorhandensein eines im gesetzlichen Tatbestand enthaltenen Tatbestandsmerkmales, nämlich der Absicht der Parteien, geschlossen wurden vergleiche Fasching, Lehrbuch, Rdz 810). Diese überlegungen des Erstgerichtes gehören daher zum Bereich der Beweiswürdigung, wobei es keinen Verfahrensmangel darstellte, daß es ohne den Umstand zu klären, ob überhaupt ein gemeinsamer Haushalt gegründet wurde, dem Sinne nach ausführte, auch für den Fall eines solchen gemeinsamen Haushaltes blieben die Feststellungen bestehen, weil ein solcher Haushalt nur zum Schein, also zur Verschleierung der wirklichen Absicht, gegründet worden wäre. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht die Rüge, es sei der Zeuge Helmut G nicht zum Beweisthema des gemeinsamen Haushaltes vernommen worden, als nicht berechtigt angesehen. Es liegt daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.
Soweit in den oben wiedergegebenen Ausführungen aber zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß eine nach der Eheschließung zumindest in Teilbereichen zustandegekommene Lebensgemeinschaft die Annahme der Nichtigkeit der Ehe auch dann ausschließe, wenn zunächst die Ehe ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zwecke geschlossen worden sei, der Frau unter anderem den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu ermöglichen, ohne daß die eheliche Lebensgemeinschaft hätte begründet werden sollen, ist der Rechtsmittelwerber auf die von den Vorinstanzen zutreffend vertretene Auffassung zu verweisen, daß bei der Prüfung der Verwirklichung des Tatbestandes des § 23 EheG auf den Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen ist (vgl. auch Schwind, Ehe 2 1, S.144). Ist die Ehe auf Grund der in diesem Zeitpunkt gegebenen Umstände nichtig, dann heilt die Ehe auch bei Wegfall dieser Umstände nur gemäß Abs.2 der genannten Gesetzesstelle, also bei qualifizierter Dauer der Gemeinschaft (vgl. Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 23 EheG). Da die Gemeinschaft zwischen den beiden Beklagten nach deren eigenem Vorbringen nur vier Monate gedauert hat, kann von einer solchen Heilung unabhängig von der Frage, welche Elemente der Gemeinschaft vorhanden sein müssen, damit eine Heilung überhaupt in Betracht kommt, keine Rede sein. Auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen ist daher nicht einzugehen. Der insgesamt unberechtigten Revision war daher der Erfolg zu versagen.Soweit in den oben wiedergegebenen Ausführungen aber zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß eine nach der Eheschließung zumindest in Teilbereichen zustandegekommene Lebensgemeinschaft die Annahme der Nichtigkeit der Ehe auch dann ausschließe, wenn zunächst die Ehe ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zwecke geschlossen worden sei, der Frau unter anderem den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu ermöglichen, ohne daß die eheliche Lebensgemeinschaft hätte begründet werden sollen, ist der Rechtsmittelwerber auf die von den Vorinstanzen zutreffend vertretene Auffassung zu verweisen, daß bei der Prüfung der Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 23, EheG auf den Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen ist vergleiche auch Schwind, Ehe 2 1, S.144). Ist die Ehe auf Grund der in diesem Zeitpunkt gegebenen Umstände nichtig, dann heilt die Ehe auch bei Wegfall dieser Umstände nur gemäß Absatz 2, der genannten Gesetzesstelle, also bei qualifizierter Dauer der Gemeinschaft vergleiche Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 23, EheG). Da die Gemeinschaft zwischen den beiden Beklagten nach deren eigenem Vorbringen nur vier Monate gedauert hat, kann von einer solchen Heilung unabhängig von der Frage, welche Elemente der Gemeinschaft vorhanden sein müssen, damit eine Heilung überhaupt in Betracht kommt, keine Rede sein. Auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen ist daher nicht einzugehen. Der insgesamt unberechtigten Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kostentragung beruht auf § 40 ZPO.Der Ausspruch über die Kostentragung beruht auf Paragraph 40, ZPO.