Mangels schlüssiger Ausführung eines nach § 16 Abs.1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. Das Pflegschaftsgericht hatte über widerstreitende Anträge der zwar noch verheirateten, aber nicht bloß vorläufig getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung gemäß § 177 Abs.2 ABGB zu treffen. Es hatte dabei alle im § 178 a ABGB genannten Umstände zu berücksichtigen, diese in der nach § 2 Abs.2 Z 5 AußStrG vorgesehenen Weise zu ermitteln und nach Abwägung dieser Umstände die vorausschauende Beurteilung zu treffen, welcher Elternteil für sich allein den im § 144 ABGB umschriebenen elterlichen Aufgaben eher gerecht zu werden verspricht als der andere.Mangels schlüssiger Ausführung eines nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. Das Pflegschaftsgericht hatte über widerstreitende Anträge der zwar noch verheirateten, aber nicht bloß vorläufig getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung gemäß Paragraph 177, Absatz 2, ABGB zu treffen. Es hatte dabei alle im Paragraph 178, a ABGB genannten Umstände zu berücksichtigen, diese in der nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG vorgesehenen Weise zu ermitteln und nach Abwägung dieser Umstände die vorausschauende Beurteilung zu treffen, welcher Elternteil für sich allein den im Paragraph 144, ABGB umschriebenen elterlichen Aufgaben eher gerecht zu werden verspricht als der andere.
Das Erstgericht hat die wechselseitigen Vorwürfe beider Elternteile in Beziehung zu ihren prozessualen Interessen im Ehestreit gesehen, nach gewonnenem persönlichen Eindruck und Verwertung der Berichte und Stellungnahmen der Jugendämter auf ihren sachlichen Gehalt untersucht und nach dieser Wertung keinen Anlaß gefunden, das Kleinkind, die Eltern und allfällige weitere Bezugspersonen einer fachärztlichen Befundaufnahme zu unterwerfen. Das Erstgericht hat auch die vom Vater vorgebrachten Argumente gegen die Fähigkeit der Mutter als Erziehungsperson nicht ohne jede Auseinandersetzung mit ihnen übergangen, sondern in einer erkennbaren Würdigung keiner weiteren Überprüfung bedürftig erachtet und deshalb von der Einholung eines Sachverständigengutachtens und weiterer Erhebungen abgesehen.
Das Rekursgericht hat dies in sachlicher Überprüfung gebilligt. Seine Bemerkung über die richtige Zurodnung der Rechtsmittelausführungen zu den einzelnen Anfechtungsgründen beinhaltet keine tragende Begründung für die Nichtstattgebung des Rekurses.
Das Absehen von der Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Billigung dieser Stoffsammlungsbeschränkung durch das Rekursgericht beruhten der Sache nach auf einer Wertung der Tatumstände, aus denen sich nach Ansicht des Vaters ein Verdacht der durch Sachverständigengutachten festzustellenden und in den Auswirkungen auf die Kindererziehung zu beurteilenden seelisch-geistigen und charakterlichen Auffälligkeiten der Mutter ergäbe. Die dem Absehen von einer Gutachteneinholung zugrunde gelegte Beurteilung der Verdachtsmomente war einerseits ein Beweiswürdigungsvorgang und andererseits eine der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Wertung der Beachtlichkeit für die vorzunehmende Entscheidung.
Die Rechtsmittelausführungen zum Anfechtungsgrund der Nullität vermögen keinen Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nichtigkeit aufzuzeigen. Auch eine für die Rekursentscheidung erhebliche unrichtige Darstellung des Inhaltes der Rekursausführungen, wie sie zum Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit gerügt wird, liegt nicht vor. Noch weniger wird eine offenbare Gesetzwidrigkeit der dem Pflegschaftsgericht oblegenen Ermessensentscheidung nach § 177 Abs.2 ABGB schlüssig aufgezeigt. Die Rechtsmittelausführungen versuchen darzulegen, daß die vom Rechtsmittelwerber vorgebrachten Vorfälle, darunter vornehmlich solche, die sich als Verhaltensweisen in der ehelichen Auseinandersetzung darstellten, anders hätten gewichtet werden sollen, als dies die Vorinstanzen taten, und daß demgemäß der Schluß auf eine mindergünstige Erwartung von einer Erziehung des Kindes durch die Mutter gerechtfertigt gewesen wäre. Die Vorinstanzen haben aber erkennbar keinen nach § 178 a ABGB zu berücksichtigenden Umstand außer acht gelassen. Eine auf einer solchen Grundlage vorgenommene Abwägung unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles kann nicht offenbar gesetzwidrig sein. Mangels schlüssiger Ausführung eines nach § 16 Abs.1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Die Rechtsmittelausführungen zum Anfechtungsgrund der Nullität vermögen keinen Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nichtigkeit aufzuzeigen. Auch eine für die Rekursentscheidung erhebliche unrichtige Darstellung des Inhaltes der Rekursausführungen, wie sie zum Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit gerügt wird, liegt nicht vor. Noch weniger wird eine offenbare Gesetzwidrigkeit der dem Pflegschaftsgericht oblegenen Ermessensentscheidung nach Paragraph 177, Absatz 2, ABGB schlüssig aufgezeigt. Die Rechtsmittelausführungen versuchen darzulegen, daß die vom Rechtsmittelwerber vorgebrachten Vorfälle, darunter vornehmlich solche, die sich als Verhaltensweisen in der ehelichen Auseinandersetzung darstellten, anders hätten gewichtet werden sollen, als dies die Vorinstanzen taten, und daß demgemäß der Schluß auf eine mindergünstige Erwartung von einer Erziehung des Kindes durch die Mutter gerechtfertigt gewesen wäre. Die Vorinstanzen haben aber erkennbar keinen nach Paragraph 178, a ABGB zu berücksichtigenden Umstand außer acht gelassen. Eine auf einer solchen Grundlage vorgenommene Abwägung unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles kann nicht offenbar gesetzwidrig sein. Mangels schlüssiger Ausführung eines nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.