Begründung:
Mit Eingabe vom 13.August 1991 an das Erstgericht begehrte die Antragstellerin die Übermittlung einer gebührenfreien Ablichtung des Kaufvertrages vom 17.Dezember 1963, TZ 6818/1964. Sie stützte ihr Begehren auf § 89 i GOG und TP 15 Anm 7 GGG. Das Erstgericht sandte den Antrag - der ohne Entrichtung einer Gebühr nach dem GGG wieder vorgelegt wurde - mehrmals urschriftlich mit dem Hinweis zurück, daß gemäß TP 15 GGG für jede angefangene Seite der Abschrift aus der Urkundensammlung S 10 an Gerichtskostenmarken beizubringen seien, ohne den Antrag durch Beschluß zu erledigen. Auf Grund eines Fristsetzungsantrages, in welchem die Antragstellerin auf ihr Recht auf eine Entscheidung hinwies, trug das Landesgericht Linz dem Erstgericht die Entscheidung über den Antrag auf.Mit Eingabe vom 13.August 1991 an das Erstgericht begehrte die Antragstellerin die Übermittlung einer gebührenfreien Ablichtung des Kaufvertrages vom 17.Dezember 1963, TZ 6818 aus 1964,. Sie stützte ihr Begehren auf Paragraph 89, i GOG und TP 15 Anmerkung 7 GGG. Das Erstgericht sandte den Antrag - der ohne Entrichtung einer Gebühr nach dem GGG wieder vorgelegt wurde - mehrmals urschriftlich mit dem Hinweis zurück, daß gemäß TP 15 GGG für jede angefangene Seite der Abschrift aus der Urkundensammlung S 10 an Gerichtskostenmarken beizubringen seien, ohne den Antrag durch Beschluß zu erledigen. Auf Grund eines Fristsetzungsantrages, in welchem die Antragstellerin auf ihr Recht auf eine Entscheidung hinwies, trug das Landesgericht Linz dem Erstgericht die Entscheidung über den Antrag auf.
Mit Beschluß vom 2.Dezember 1991 wies das Erstgericht den Antrag auf gebührenfreie Übermittlung von Ablichtungen aus der Urkundensammlung mit der wesentlichen Begründung ab, § 170 Abs 5 GeO normiere, daß für die Einsicht in das Grundbuch und die dazu gehörigen Akten und Behelfe sowie für die Erteilung von Auszügen, Abschriften und Amtsbestätigungen besondere Vorschriften bestünden. Nach § 584 GeO (§ 77 GV) sei zwar jedermann berechtigt, vom Fachdienst im Grundbuch die Erteilung von Abschriften und Amtsbestätigungen aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung nach Maßgabe des § 5 GUG zu begehren; würden aber die Gerichtskostenmarken nicht oder nur in einem zu geringen Betrag beigebracht, sei die Partei gemäß Abs 3 zu verständigen, daß die Ausfertigung erst nach Beibringen der Marken stattfinden werde. Diese Verständigung sei (mehrfach) erfolgt. Nach Anmerkung 6 zu TP 15 GGG seien Abschriften aus der Urkundensammlung erst nach Beibringen der Gebühr auszufertigen. Ob diese beglaubigt seien oder nicht, sei unerheblich, weil die Beglaubigung von Abschriften gesondert in TP 11 b GGG geregelt sei. § 89 i GOG betreffe nur Akten und Aktenteile. Die Urkundensammlung sei weder Akt noch Aktenteil, sondern nach § 1 GBG ein integrierender Bestandteil des Grundbuches.Mit Beschluß vom 2.Dezember 1991 wies das Erstgericht den Antrag auf gebührenfreie Übermittlung von Ablichtungen aus der Urkundensammlung mit der wesentlichen Begründung ab, Paragraph 170, Absatz 5, GeO normiere, daß für die Einsicht in das Grundbuch und die dazu gehörigen Akten und Behelfe sowie für die Erteilung von Auszügen, Abschriften und Amtsbestätigungen besondere Vorschriften bestünden. Nach Paragraph 584, GeO (Paragraph 77, GV) sei zwar jedermann berechtigt, vom Fachdienst im Grundbuch die Erteilung von Abschriften und Amtsbestätigungen aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung nach Maßgabe des Paragraph 5, GUG zu begehren; würden aber die Gerichtskostenmarken nicht oder nur in einem zu geringen Betrag beigebracht, sei die Partei gemäß Absatz 3, zu verständigen, daß die Ausfertigung erst nach Beibringen der Marken stattfinden werde. Diese Verständigung sei (mehrfach) erfolgt. Nach Anmerkung 6 zu TP 15 GGG seien Abschriften aus der Urkundensammlung erst nach Beibringen der Gebühr auszufertigen. Ob diese beglaubigt seien oder nicht, sei unerheblich, weil die Beglaubigung von Abschriften gesondert in TP 11 b GGG geregelt sei. Paragraph 89, i GOG betreffe nur Akten und Aktenteile. Die Urkundensammlung sei weder Akt noch Aktenteil, sondern nach Paragraph eins, GBG ein integrierender Bestandteil des Grundbuches.
§ 89 i GOG ist daher hier nicht anwendbar.Paragraph 89, i GOG ist daher hier nicht anwendbar.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin keine Folge. Es führte aus, die Entscheidung sei nicht der Justizverwaltung, sondern der Gerichtsbarkeit zuzuordnen, weil die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht, Amtshilfe und Auskunftspflicht zur Gerichtsbarkeit gehöre. § 584 Abs 3 GeO sei nur eine besondere "Verbesserungsbestimmung", die bei Nichteinhaltung eine Entscheidungspflicht des Gerichtes auslöse. Ohne gerichtliche Entscheidung würde sonst dem Antragsteller die Möglichkeit genommen, seinen Anspruch anders als durch Zahlung der Gebühren durchzusetzen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin keine Folge. Es führte aus, die Entscheidung sei nicht der Justizverwaltung, sondern der Gerichtsbarkeit zuzuordnen, weil die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht, Amtshilfe und Auskunftspflicht zur Gerichtsbarkeit gehöre. Paragraph 584, Absatz 3, GeO sei nur eine besondere "Verbesserungsbestimmung", die bei Nichteinhaltung eine Entscheidungspflicht des Gerichtes auslöse. Ohne gerichtliche Entscheidung würde sonst dem Antragsteller die Möglichkeit genommen, seinen Anspruch anders als durch Zahlung der Gebühren durchzusetzen.
Die Änderung des GOG durch Einfügung des § 89 i habe den Zweck verfolgt, den Parteien und Beteiligten einen verbesserten Zugang zum Recht auch dadurch zu verschaffen, daß ihnen Ablichtungen von Akten und Aktenteilen zur Verfügung gestellt werden müßten. Die Urkundensammlung sei ein integrierender Bestandteil des Grundbuches; sie könne auch im weitesten Sinne nicht als Gerichtsakt angesehen werden. Die darin erliegenden Verträge stellten somit auch keine Aktenteile dar, auf welche § 89 i GOG anzuwenden wäre. Dies sei aber hier nicht wesentlich, weil der Rekurswerberin keine (Parteien- oder) Beteiligtenstellung im Sinne des § 89 i GOG zukomme. Jemand, dem das Recht auf Akteneinsicht zukomme, müsse keinesfalls zwingend als Beteiligter angesehen werden. Durch das jedermann zustehende Recht auf Einsicht in die Urkundensammlung werde nicht eine Beteiligtenstellung geschaffen. Diese sei aber Voraussetzung für das Recht, unbeglaubigte Aktenablichtungen gebührenfrei zu erhalten.Die Änderung des GOG durch Einfügung des Paragraph 89, i habe den Zweck verfolgt, den Parteien und Beteiligten einen verbesserten Zugang zum Recht auch dadurch zu verschaffen, daß ihnen Ablichtungen von Akten und Aktenteilen zur Verfügung gestellt werden müßten. Die Urkundensammlung sei ein integrierender Bestandteil des Grundbuches; sie könne auch im weitesten Sinne nicht als Gerichtsakt angesehen werden. Die darin erliegenden Verträge stellten somit auch keine Aktenteile dar, auf welche Paragraph 89, i GOG anzuwenden wäre. Dies sei aber hier nicht wesentlich, weil der Rekurswerberin keine (Parteien- oder) Beteiligtenstellung im Sinne des Paragraph 89, i GOG zukomme. Jemand, dem das Recht auf Akteneinsicht zukomme, müsse keinesfalls zwingend als Beteiligter angesehen werden. Durch das jedermann zustehende Recht auf Einsicht in die Urkundensammlung werde nicht eine Beteiligtenstellung geschaffen. Diese sei aber Voraussetzung für das Recht, unbeglaubigte Aktenablichtungen gebührenfrei zu erhalten.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteigt - gemäß TP 15 a GGG seien für jede angefangene Seite der Abschrift aus der Urkundensammlung (lediglich) S 10 an Gerichtskostenmarken beizubringen; selbst bei einer umfangreichen Urkunde würden S 50.000 bei weitem nicht erreicht - und der Revisionsrekurs dabei jedenfalls unzulässig sei.