Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist entgegen der Meinung der Klägerin schon deshalb zulässig, weil zu § 5 Abs 3 HbG eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Die Revision ist auch berechtigt.Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist entgegen der Meinung der Klägerin schon deshalb zulässig, weil zu Paragraph 5, Absatz 3, HbG eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Die Revision ist auch berechtigt.
Die vom Berufungsgericht bestätigte Abweisung des auf den Mietvertrag vom 12.3.1965 und die in diesem Zusammenhang in bezug auf Haustorschlüssel ausdrücklich oder konkludent getroffenen Vereinbarungen sowie auf die gesetzlichen Regelungen über den Umfang des Benützungsrechtes des Mieters (§ 1098 ABGB; § 8 MRG) gestützten Hauptbegehrens der Klägerin ist mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher nur noch der dem Eventualbegehren der Klägerin stattgebende Teil des Berufungsurteils. Aus diesem Grunde muß auch nicht mehr näher geprüft werden, ob einem Bestandnehmer, dessen Bestandobjekt nur über den Hauseingang zugänglich ist, über das aus § 1098 ABGB; § 8 MRG ableitbare Recht auf Beistellung eines Haustorschlüssels auf Kosten des Bestandgebers (vgl MietSlg 2218/34) hinaus nicht auch noch ein Anspruch auf Zustimmung des Bestandgebers zur Anfertigung von - je nach vereinbartem Bestandzweck - einem oder mehreren weiteren Haustorschlüsseln auf seine eigenen Kosten zusteht, ist doch ein solches Begehren von der Klägerin gar nicht erhoben worden; es ist in ihrem Eventualbegehren auch nicht als bloßes qualitatives Minus enthalten.Die vom Berufungsgericht bestätigte Abweisung des auf den Mietvertrag vom 12.3.1965 und die in diesem Zusammenhang in bezug auf Haustorschlüssel ausdrücklich oder konkludent getroffenen Vereinbarungen sowie auf die gesetzlichen Regelungen über den Umfang des Benützungsrechtes des Mieters (Paragraph 1098, ABGB; Paragraph 8, MRG) gestützten Hauptbegehrens der Klägerin ist mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher nur noch der dem Eventualbegehren der Klägerin stattgebende Teil des Berufungsurteils. Aus diesem Grunde muß auch nicht mehr näher geprüft werden, ob einem Bestandnehmer, dessen Bestandobjekt nur über den Hauseingang zugänglich ist, über das aus Paragraph 1098, ABGB; Paragraph 8, MRG ableitbare Recht auf Beistellung eines Haustorschlüssels auf Kosten des Bestandgebers vergleiche MietSlg 2218/34) hinaus nicht auch noch ein Anspruch auf Zustimmung des Bestandgebers zur Anfertigung von - je nach vereinbartem Bestandzweck - einem oder mehreren weiteren Haustorschlüsseln auf seine eigenen Kosten zusteht, ist doch ein solches Begehren von der Klägerin gar nicht erhoben worden; es ist in ihrem Eventualbegehren auch nicht als bloßes qualitatives Minus enthalten.
Das Eventualbegehren hat die Klägerin ausdrücklich und ausschließlich auf die Bestimmung des § 5 Abs 3 HbG gestützt. Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerber kommt diese Vorschrift keineswegs erst oder nur dann zur Anwendung, wenn die Parteien im Mietvertrag keine andere Vereinbarung getroffen haben. Eine solche Aussage findet sich auch nicht in der von den Beklagten zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28.9.1966, MietSlg 18.169. Sie kann sich dort schon deshalb nicht finden, weil eine derartige bundesweit geltende Vorschrift erst mit dem Inkrafttreten des HbG, BGBl 1970/16, am 1.7.1970 eingeführt worden ist. Die davor in Geltung gestandene - wiederverlautbarte - HbO 1957 enthielt demgegenüber in ihrem § 9 Abs 2 nur eine Verordnungsermächtigung an die Landeshauptmänner auch zur Festsetzung, ob und unter welchen Voraussetzungen der Hauseigentümer verpflichtet ist, einer Hauspartei einen Haustorschlüssel auszufolgen. Von dieser Verordnungsermächtigung hatten nur die Landeshauptmänner von Niederösterreich (§ 6 der Verordnung vom 30.3.1957, LGBl Nr.27), Salzburg (§ 8 Abs 2 der Verordnung vom 29.3.1957, LGBl Nr.26), der Steiermark (§ 8 der Verordnung vom 1.4.1957, LGBl Nr.28) und von Wien (§ 6 Abs 1 der Verordnung vom 23.3.1957, LGBl Nr.6) Gebrauch gemacht (siehe den Wortlaut der jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen dieser Verordnungen in Dittrich/Veit, Hausbesorgerordnung 19572, 60, 66, 68 und 71).Das Eventualbegehren hat die Klägerin ausdrücklich und ausschließlich auf die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, HbG gestützt. Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerber kommt diese Vorschrift keineswegs erst oder nur dann zur Anwendung, wenn die Parteien im Mietvertrag keine andere Vereinbarung getroffen haben. Eine solche Aussage findet sich auch nicht in der von den Beklagten zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28.9.1966, MietSlg 18.169. Sie kann sich dort schon deshalb nicht finden, weil eine derartige bundesweit geltende Vorschrift erst mit dem Inkrafttreten des HbG, BGBl 1970/16, am 1.7.1970 eingeführt worden ist. Die davor in Geltung gestandene - wiederverlautbarte - HbO 1957 enthielt demgegenüber in ihrem Paragraph 9, Absatz 2, nur eine Verordnungsermächtigung an die Landeshauptmänner auch zur Festsetzung, ob und unter welchen Voraussetzungen der Hauseigentümer verpflichtet ist, einer Hauspartei einen Haustorschlüssel auszufolgen. Von dieser Verordnungsermächtigung hatten nur die Landeshauptmänner von Niederösterreich (Paragraph 6, der Verordnung vom 30.3.1957, LGBl Nr.27), Salzburg (Paragraph 8, Absatz 2, der Verordnung vom 29.3.1957, LGBl Nr.26), der Steiermark (Paragraph 8, der Verordnung vom 1.4.1957, LGBl Nr.28) und von Wien (Paragraph 6, Absatz eins, der Verordnung vom 23.3.1957, LGBl Nr.6) Gebrauch gemacht (siehe den Wortlaut der jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen dieser Verordnungen in Dittrich/Veit, Hausbesorgerordnung 19572, 60, 66, 68 und 71).
Gemäß § 5 Abs 3 HbG ist der Hauseigentümer verpflichtet, je Wohnung oder andere Räumlichkeit auf Verlangen des Berechtigten für ihn und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen für die Dauer der Berechtigung Haustorschlüssel in der erforderlichen Zahl gegen Sicherstellung in der Höhe der Anschaffungskosten zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, daß der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9.12.1958 (VfSlg 3446/1958) § 9 Abs 2 HbO 1957 als im Widerspruch zu Art 18 Abs 1 und 2 B-VG stehend aufgehoben hatte. Der Gesetzgeber meinte, daß weiterhin ein Bedürfnis nach einer solchen Regelung bestehe, dem er nunmehr in einer verfassungskonformen Weise Rechnung trage (1419 BlgNR 11.GP, 14). Es war daher sicher nicht seine Absicht, die in § 9 Abs 2 HbO 1957 vorgesehene Verpflichtung des Hauseigentümers zur Ausfolgung eines Haustorschlüssels zahlenmäßig zu erweitern, kannte er doch jedenfalls auch die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen der vier genannten Landeshauptmänner, welche allesamt nur eine Verpflichtung des Hauseigentümers zur Ausfolgung eines Haustorschlüssels an den Wohnungsinhaber (Niederösterreich, Steiermark und Wien) bzw an jede Hauspartei (Salzburg) festgesetzt haben; eine entsprechende Verpflichtung des Hauseigentümers auch gegenüber einem jeden eingemieteten Geschäftsinhaber hat nur § 8 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark festgesetzt. Hingegen beschränkten die Verordnungen der Landeshauptmänner von Niederösterreich und Wien die Verpflichtung des Hauseigentümers von vornherein auf die "im Haus wohnenden Mieter", denen allerdings das Recht eingeräumt wurde, für ihre Familienmitglieder und Untermieter die Ausfolgung weiterer Haustorschlüssel zu beanspruchen. Die Verordnungen enthielten überdies unterschiedliche Regelungen über den Kostenersatz. Der Gesetzgeber des HbG stand vor der Aufgabe, die Bestimmungen der genannten vier Verordnungen bundesweit zu vereinheitlichen. Er löste dies dahingehend, daß er nicht nur dem Wohnungs- sondern auch dem Geschäftsraummieter einen Anspruch auf Ausfolgung eines Haustorschlüssels gegen eine Sicherstellung in der Höhe der Anschaffungskosten einräumte, dem Wohnungsmieter aber darüber hinaus noch die Berechtigung gab, auch für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen Haustorschlüssel in der erforderlichen Zahl zu verlangen. "In der erforderlichen Zahl" bezieht sich daher ausschließlich auf die Anzahl der mit dem Wohnungsmieter im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, HbG ist der Hauseigentümer verpflichtet, je Wohnung oder andere Räumlichkeit auf Verlangen des Berechtigten für ihn und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen für die Dauer der Berechtigung Haustorschlüssel in der erforderlichen Zahl gegen Sicherstellung in der Höhe der Anschaffungskosten zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, daß der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9.12.1958 (VfSlg 3446 aus 1958,) Paragraph 9, Absatz 2, HbO 1957 als im Widerspruch zu Artikel 18, Absatz eins und 2 B-VG stehend aufgehoben hatte. Der Gesetzgeber meinte, daß weiterhin ein Bedürfnis nach einer solchen Regelung bestehe, dem er nunmehr in einer verfassungskonformen Weise Rechnung trage (1419 BlgNR 11.GP, 14). Es war daher sicher nicht seine Absicht, die in Paragraph 9, Absatz 2, HbO 1957 vorgesehene Verpflichtung des Hauseigentümers zur Ausfolgung eines Haustorschlüssels zahlenmäßig zu erweitern, kannte er doch jedenfalls auch die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen der vier genannten Landeshauptmänner, welche allesamt nur eine Verpflichtung des Hauseigentümers zur Ausfolgung eines Haustorschlüssels an den Wohnungsinhaber (Niederösterreich, Steiermark und Wien) bzw an jede Hauspartei (Salzburg) festgesetzt haben; eine entsprechende Verpflichtung des Hauseigentümers auch gegenüber einem jeden eingemieteten Geschäftsinhaber hat nur Paragraph 8, der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark festgesetzt. Hingegen beschränkten die Verordnungen der Landeshauptmänner von Niederösterreich und Wien die Verpflichtung des Hauseigentümers von vornherein auf die "im Haus wohnenden Mieter", denen allerdings das Recht eingeräumt wurde, für ihre Familienmitglieder und Untermieter die Ausfolgung weiterer Haustorschlüssel zu beanspruchen. Die Verordnungen enthielten überdies unterschiedliche Regelungen über den Kostenersatz. Der Gesetzgeber des HbG stand vor der Aufgabe, die Bestimmungen der genannten vier Verordnungen bundesweit zu vereinheitlichen. Er löste dies dahingehend, daß er nicht nur dem Wohnungs- sondern auch dem Geschäftsraummieter einen Anspruch auf Ausfolgung eines Haustorschlüssels gegen eine Sicherstellung in der Höhe der Anschaffungskosten einräumte, dem Wohnungsmieter aber darüber hinaus noch die Berechtigung gab, auch für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen Haustorschlüssel in der erforderlichen Zahl zu verlangen. "In der erforderlichen Zahl" bezieht sich daher ausschließlich auf die Anzahl der mit dem Wohnungsmieter im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen.
Dieses Ergebnis der historischen Interpretation wird auch durch den offenkundigen Zweck der Regelung bestätigt, legt sie doch dem Hauseigentümer in seiner Eigenschaft als Bestandgeber ohne Rücksicht auf bestehende Mietverträge Verpflichtungen auf und greift somit in dessen Privatrechtssphäre ein, weshalb sie einschränkend zu interpretieren ist (so schon MietSlg 2217/1 zur Vorgängerbestimmung des § 6 Abs 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien [§ 4 Abs 1 der Verordnung vom 5.11.1950, LGBl Nr.21]). Dies umso mehr, als der Hauseigentümer ja nicht nur zur Vorlage der Anschaffungskosten der Haustorschlüssel verpflichtet wird, sondern auch zu deren endgültiger Tragung, hat er doch gemäß § 5 Abs 4 HbG dem Wohnungs- und Geschäftsraummieter nach Erlöschen der Berechtigung gegen Übergabe der Schlüssel die Sicherstellung rückzustellen.Dieses Ergebnis der historischen Interpretation wird auch durch den offenkundigen Zweck der Regelung bestätigt, legt sie doch dem Hauseigentümer in seiner Eigenschaft als Bestandgeber ohne Rücksicht auf bestehende Mietverträge Verpflichtungen auf und greift somit in dessen Privatrechtssphäre ein, weshalb sie einschränkend zu interpretieren ist (so schon MietSlg 2217/1 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien [§ 4 Absatz eins, der Verordnung vom 5.11.1950, Landesgesetzblatt Nr.21]). Dies umso mehr, als der Hauseigentümer ja nicht nur zur Vorlage der Anschaffungskosten der Haustorschlüssel verpflichtet wird, sondern auch zu deren endgültiger Tragung, hat er doch gemäß Paragraph 5, Absatz 4, HbG dem Wohnungs- und Geschäftsraummieter nach Erlöschen der Berechtigung gegen Übergabe der Schlüssel die Sicherstellung rückzustellen.
Da der Klägerin von den Beklagten im vorliegenden Fall bereits zwei Haustorschlüssel kostenlos ausgefolgt worden sind, kann demnach § 5 Abs 3 HbG entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht mehr erfolgreich als Grundlage für das Eventualbegehren der Klägerin herangezogen werden.Da der Klägerin von den Beklagten im vorliegenden Fall bereits zwei Haustorschlüssel kostenlos ausgefolgt worden sind, kann demnach Paragraph 5, Absatz 3, HbG entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht mehr erfolgreich als Grundlage für das Eventualbegehren der Klägerin herangezogen werden.
Diese Erwägungen führen bereits dazu, daß in Stattgebung der Revision das auch das Eventualbegehren zur Gänze abweisende Urteil des Erstgerichtes (einschließlich der Entscheidung im Kostenpunkt) wiederherzustellen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.