Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber führt die beiden geltend gemachten Revisionsgründe gemeinsam aus. Dabei macht er zunächst geltend, ihm müsse die Möglichkeit offenstehen, „durch die Tatsache des Beweises der Nichtbeiwohnung, die Vaterschaftsvermutung des § 163 ABGB zu entkräften“. Aus diesem Grund bemängelt er, dass das Berufungsgericht von der Einholung eines Tragzeitgutachtens abgesehen habe.Der Revisionswerber führt die beiden geltend gemachten Revisionsgründe gemeinsam aus. Dabei macht er zunächst geltend, ihm müsse die Möglichkeit offenstehen, „durch die Tatsache des Beweises der Nichtbeiwohnung, die Vaterschaftsvermutung des Paragraph 163, ABGB zu entkräften“. Aus diesem Grund bemängelt er, dass das Berufungsgericht von der Einholung eines Tragzeitgutachtens abgesehen habe.
Die Beweislast für die Beiwohnung innerhalb des im § 163 Abs 1 ABGB bezeichneten Zeitraums trifft das klagende Kind. Die Tatsache der Beiwohnung haben die Vorinstanzen aber nach der Vernehmung des Beklagten und der Mutter des klagenden Kindes als erwiesen angenommen. Es mag sein, dass sich die Vorinstanzen bei ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung vom Ergebnis des serologischen Gutachtens mitbestimmen ließen; sie mochten auch das oben wiedergegeben Einwendungsvorbringen des Beklagten in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21. 6. 1977, die Mutter des klagenden Kindes habe während der sogenannten kritischen Zeit auch mit anderen Männern verkehrt, mit berücksichtigt haben. Die vom Beklagten vermisste Beweiserhebung mochte eine taugliche Beurteilungsgrundlage für die Frage der Zeugung des klagenden Kindes durch ihn abgegeben haben, aber keinerlei schlüssige Argumente für die vom Beklagten im Zug des Rechtsstreits eingewendete Nichtbeiwohnung erbringen. Den Vorinstanzen unterlief daher keinesfalls insoweit ein Verstoß gegen die nach Art V Z 5 UeKindG gebotene Stoffsammlungspflicht, als sie bei der Würdigung der einander widersprechenden Aussagen zum Tatumstand der strittigen Beiwohnung auf ein Tragzeitgutachten verzichteten. Im Übrigen liegt aber ein im Revisionsverfahren unanfechtbarer Akt der Beweiswürdigung vor.Die Beweislast für die Beiwohnung innerhalb des im Paragraph 163, Absatz eins, ABGB bezeichneten Zeitraums trifft das klagende Kind. Die Tatsache der Beiwohnung haben die Vorinstanzen aber nach der Vernehmung des Beklagten und der Mutter des klagenden Kindes als erwiesen angenommen. Es mag sein, dass sich die Vorinstanzen bei ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung vom Ergebnis des serologischen Gutachtens mitbestimmen ließen; sie mochten auch das oben wiedergegeben Einwendungsvorbringen des Beklagten in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21. 6. 1977, die Mutter des klagenden Kindes habe während der sogenannten kritischen Zeit auch mit anderen Männern verkehrt, mit berücksichtigt haben. Die vom Beklagten vermisste Beweiserhebung mochte eine taugliche Beurteilungsgrundlage für die Frage der Zeugung des klagenden Kindes durch ihn abgegeben haben, aber keinerlei schlüssige Argumente für die vom Beklagten im Zug des Rechtsstreits eingewendete Nichtbeiwohnung erbringen. Den Vorinstanzen unterlief daher keinesfalls insoweit ein Verstoß gegen die nach Artikel römisch fünf, Ziffer 5, UeKindG gebotene Stoffsammlungspflicht, als sie bei der Würdigung der einander widersprechenden Aussagen zum Tatumstand der strittigen Beiwohnung auf ein Tragzeitgutachten verzichteten. Im Übrigen liegt aber ein im Revisionsverfahren unanfechtbarer Akt der Beweiswürdigung vor.
Gewannen aber die Vorinstanzen auf der erwähnten Grundlage die Überzeugung davon, dass der Beklagte der Mutter des klagenden Kindes während des in § 163 Abs 1 ABGB genannten Zeitraums beigewohnt hat, auch wenn die näheren Umstände, die Häufigkeit und insbesondere der oder die Zeitpunkte nicht erhoben wurden, dann knüpft sich an die getroffene Tatsachenfeststellung die Vermutung einer Zeugung des Kindes durch den Beklagten und diesem oblag der Entkräftungsbeweis iSd § 163 Abs 2 ABGB.Gewannen aber die Vorinstanzen auf der erwähnten Grundlage die Überzeugung davon, dass der Beklagte der Mutter des klagenden Kindes während des in Paragraph 163, Absatz eins, ABGB genannten Zeitraums beigewohnt hat, auch wenn die näheren Umstände, die Häufigkeit und insbesondere der oder die Zeitpunkte nicht erhoben wurden, dann knüpft sich an die getroffene Tatsachenfeststellung die Vermutung einer Zeugung des Kindes durch den Beklagten und diesem oblag der Entkräftungsbeweis iSd Paragraph 163, Absatz 2, ABGB.
Das in diesem Sinne zur Entkräftung der Zeugungsvermutung eingeholte serologische Gutachten führte aber im konkreten Fall zu einer solchen Bekräftigung der gesetzlichen Vermutung, dass die Einholung weiterer Gutachten, deren abstrakte Aussagemöglichkeiten gegenüber dem vorliegenden Ergebnis der serologischen Begutachtung vom Berufungsgericht ohne erkennbaren Verstoß gegen die Denkgesetze als vernachlässigungswert veranschlagt wurden, ohne Verstoß gegen den erwähnten Stoffsammlungsgrundatz des Art V Z 5 UeKindG unterbleiben durfte (vgl EFSlg 34.525; so auch 5 Ob 508/82 ua).Das in diesem Sinne zur Entkräftung der Zeugungsvermutung eingeholte serologische Gutachten führte aber im konkreten Fall zu einer solchen Bekräftigung der gesetzlichen Vermutung, dass die Einholung weiterer Gutachten, deren abstrakte Aussagemöglichkeiten gegenüber dem vorliegenden Ergebnis der serologischen Begutachtung vom Berufungsgericht ohne erkennbaren Verstoß gegen die Denkgesetze als vernachlässigungswert veranschlagt wurden, ohne Verstoß gegen den erwähnten Stoffsammlungsgrundatz des Artikel römisch fünf, Ziffer 5, UeKindG unterbleiben durfte vergleiche EFSlg 34.525; so auch 5 Ob 508/82 ua).
Die gerügten Verfahrensmängel, aber auch Unrichtigkeiten des vom Berufungsgericht unter Zitierung der den herrschenden Wissensstand zusammenfassenden Literaturstellen zugrundegelegten Zwischensatzes über das Verhältnis der Aussagekraft von Tragzeitgutachten und anthropologisch-erbbiologischem Gutachten gegenüber einem serologischen Gutachten, das einem positiven Zeugungsnachweis wie im vorliegenden Fall nahekommt, liegen nicht vor.
Der Revision war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.