Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde als Erbin ihres Ehemannes Eigentümerin von Liegenschaftsanteilen, mit denen das Wohnungseigentum an Geschäftsräumlichkeiten verbunden ist. Diese Räumlichkeiten waren bereits zu Lebzeiten des Erblassers Standort eines gastgewerblichen Betriebes. Diesen Betrieb führt seit ihrem Entstehen eine von der Klägerin und ihren drei Kindern im April 1975 gegründete Gesellschaft m.b.H. Seit 1980 ist ein Sohn der Klägerin Alleingesellschafter. Er war auch Geschäftsführer. Im März 1983 wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt.
Mit der im Juli 1983 angebrachten Klage begehrte die Klägerin vom Masseverwalter die Räumung der Geschäftsräumlichkeiten wegen titelloser Benützung. Dazu behauptete die Klägerin eine entgeltfreie Überlassung der Räumlichkeiten zunächst an ihren Sohn und später an die Gesellschaft und eine von ihr einseitig ausgesprochene Beendigung dieser leihweisen Raumüberlassung.
Der Beklagte wendete gegenüber diesem Räumungsbegehren ein auf einem aufrechten Mietverhältnis beruhendes Benützungsrecht ein. Nach mehr als zweijähriger Verfahrensdauer, während der ein Gutachten eines Buchsachverständigen über die Buchhaltung und die wechselseitige Verrechnung zwischen der Klägerin und der Gesellschaft erstattet worden war, brachte die Klägerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26.September 1985 im Sinne eines tags zuvor überreichten Schriftsatzes zur weiteren Stützung ihres Räumungsbegehrens wörtlich vor:
"Insoferne sich die Beklagte auf das Bestehen eines Bestandverhältnisses beruft, wird daher geltend gemacht, daß sie seit Jahren den Bestandzins nicht bezahlt und die Verrechnung mit einem nicht bestehenden Schuldbetrag nicht als Zahlung gewertet werden kann. Die Klägerin stützt also vorsorglich ihr Räumungsbegehren auch auf § 1118 ABGB wegen Nichtzahlung des Bestandzinses.""Insoferne sich die Beklagte auf das Bestehen eines Bestandverhältnisses beruft, wird daher geltend gemacht, daß sie seit Jahren den Bestandzins nicht bezahlt und die Verrechnung mit einem nicht bestehenden Schuldbetrag nicht als Zahlung gewertet werden kann. Die Klägerin stützt also vorsorglich ihr Räumungsbegehren auch auf Paragraph 1118, ABGB wegen Nichtzahlung des Bestandzinses."
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20.August 1987 erteilte das Prozeßgericht der Klägerin den Auftrag, bis 31. Oktober 1987 eine Aufstellung hinsichtlich des Mietzinsrückstandes vorzulegen. Dem entsprach die Klägerin nicht. Nach dem Protokoll über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 25.Mai 1988, in der dann das Prozeßgericht sein Verfahren als geschlossen erklärte, wurde der Sachverhalt neuerlich eingehend erörtert, weitere Behauptungen, insbesondere zu § 1118 ABGB wurden aber nicht vorgebracht.In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20.August 1987 erteilte das Prozeßgericht der Klägerin den Auftrag, bis 31. Oktober 1987 eine Aufstellung hinsichtlich des Mietzinsrückstandes vorzulegen. Dem entsprach die Klägerin nicht. Nach dem Protokoll über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 25.Mai 1988, in der dann das Prozeßgericht sein Verfahren als geschlossen erklärte, wurde der Sachverhalt neuerlich eingehend erörtert, weitere Behauptungen, insbesondere zu Paragraph 1118, ABGB wurden aber nicht vorgebracht.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies das Räumungsbegehren ab. Es nahm aufgrund seiner Feststellungen als Benützungstitel der Gesellschaft entgegen den Klagsbehauptungen nicht Leihe, sondern Miete an und erachtete die von der Klägerin für diesen Fall geltend gemachte Vertragsaufhebung im Sinne des § 1118 ABGB mangels gehöriger Einmahnung eines eindeutig bestimmten Zinsrückstandes als nicht bewirkt.Das Prozeßgericht erster Instanz wies das Räumungsbegehren ab. Es nahm aufgrund seiner Feststellungen als Benützungstitel der Gesellschaft entgegen den Klagsbehauptungen nicht Leihe, sondern Miete an und erachtete die von der Klägerin für diesen Fall geltend gemachte Vertragsaufhebung im Sinne des Paragraph 1118, ABGB mangels gehöriger Einmahnung eines eindeutig bestimmten Zinsrückstandes als nicht bewirkt.
Die Klägerin rügte in ihrer Berufung gegen das klagsabweisende Urteil erster Instanz außer einer angeblichen Nichtigkeit ausschließlich Verfahrensmängel, ohne die Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen, aus denen das Prozeßgericht auf die Begründung eines Mietverhältnisses geschlossen hatte, und ohne zu den rechtlichen Wertungen, insbesondere in Ansehung der hilfsweise geltend gemachten Vertragsaufhebung, Stellung zu nehmen.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung, soweit die Klägerin Nichtigkeit geltend gemacht hatte, und gab dem Rechtsmittel im übrigen nicht statt. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt.
Das Berufungsgericht sprach den gerügten Verfahrensmängeln schon aus der rechtlichen Erwägung jede Erheblichkeit für die Sachentscheidung ab, daß die Rechtsmittelwerberin einerseits die Feststellungen über die jahrelange Zinsverrechnung und die Schlußfolgerung auf die Begründung eines Mietverhältnisses unbekämpft gelassen, andererseits aber nichts gegen die zutreffende Beurteilung zur hilfsweise geltend gemachten Vertragsaufhebung vorgebracht habe. Die Rechtsmittelwerberin habe sich zur Vertragsaufhebung nur auf ihre Prozeßerklärungen berufen, in diesen aber jede konkrete Bezifferung des behaupteten Mietzinsrückstandes unterlassen, so daß sie die beklagte Partei nicht in den nach § 1118 ABGB umschriebenen qualifizierten Verzug habe setzen können. Die Klägerin ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO mit einem Aufhebungsantrag an.Das Berufungsgericht sprach den gerügten Verfahrensmängeln schon aus der rechtlichen Erwägung jede Erheblichkeit für die Sachentscheidung ab, daß die Rechtsmittelwerberin einerseits die Feststellungen über die jahrelange Zinsverrechnung und die Schlußfolgerung auf die Begründung eines Mietverhältnisses unbekämpft gelassen, andererseits aber nichts gegen die zutreffende Beurteilung zur hilfsweise geltend gemachten Vertragsaufhebung vorgebracht habe. Die Rechtsmittelwerberin habe sich zur Vertragsaufhebung nur auf ihre Prozeßerklärungen berufen, in diesen aber jede konkrete Bezifferung des behaupteten Mietzinsrückstandes unterlassen, so daß sie die beklagte Partei nicht in den nach Paragraph 1118, ABGB umschriebenen qualifizierten Verzug habe setzen können. Die Klägerin ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO mit einem Aufhebungsantrag an.
Der Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.