Begründung:
Ein vielfacher Liegenschaftseigentümer hatte seine Ehefrau als Erbin und einen Verein durch fideikommissarische Substitution auf den Überrest als Nacherben eingesetzt. Aufgrund der Abhandlungsergebnisse wurde im Sinne dieser letztwilligen Anordnungen auf den in den Nachlaß gefallenen Liegenschaften, darunter auch auf einer im Sprengel des Bezirksgerichtes Mattighofen gelegenen Liegenschaft, das Eigentum der Witwe mit der Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution auf den Überrest zugunsten des Nacherben einverleibt. Mehrere Schenkungen der Witwe, darunter auch die Schenkung der im Sprengel des Bezirksgerichtes Mattighofen gelegenen Liegenschaft an die nunmehrige Klägerin, nahm der Nacherbe zum Anlaß einer Klage gegen die Vorerbin mit dem Begehren, ihr zu verbieten, unter anderem die der Klägerin geschenkte Liegenschaft zu veräußern, zu verschenken oder auf welche Art immer zu übergeben. Diese Klage des Nacherben gegen die Vorerbin wurde auf Antrag des Nacherben im Sinne eines Beschlusses des Prozeßgerichtes grundbücherlich angemerkt. Erst etwa eineinhalb Jahre nach Vollzug der grundbücherlichen Klagsanmerkung wurde das Eigentumsrecht der Klägerin aufgrund des mit der Vorerbin geschlossenen Schenkungsvertrages einverleibt.
Der grundbücherlich angemerkte Rechtsstreit wurde nach dem Ableben der beklagten Vorerbin im Sinne eines übereinstimmenden Antrages beider Streitteile bis zur rechtskräftigen Beendigung der Abhandlung nach der Vorerbin unterbrochen. Der grundbücherlich angemerkte Rechtsstreit ist in diesem unterbrochenen Zustand weiterhin anhängig.
Die Klägerin begehrt vom Nacherben klageweise die Zustimmung zur Löschung der Klagsanmerkung.
Sie brachte ihre Klage unter Berufung auf den Gerichtsstand nach § 81 JN beim Kreisgericht Ried im Innkreis (und nicht bei dem Gericht, in dessen Sprengel der Sitz des beklagten Vereins gelegen ist) ein.Sie brachte ihre Klage unter Berufung auf den Gerichtsstand nach Paragraph 81, JN beim Kreisgericht Ried im Innkreis (und nicht bei dem Gericht, in dessen Sprengel der Sitz des beklagten Vereins gelegen ist) ein.
Die beklagte Partei erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Nach ihrem Standpunkt werde mit der Klage (der Liegenschaftseigentümerin) auf Zustimmung zur Löschung einer Klagsanmerkung (gegen die klagende Partei des angemerkten Rechtsstreites) nicht die Freiheit von einem dinglichen Recht im Sinne des § 81 JN geltend gemacht.Die beklagte Partei erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Nach ihrem Standpunkt werde mit der Klage (der Liegenschaftseigentümerin) auf Zustimmung zur Löschung einer Klagsanmerkung (gegen die klagende Partei des angemerkten Rechtsstreites) nicht die Freiheit von einem dinglichen Recht im Sinne des Paragraph 81, JN geltend gemacht.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies nach abgesonderter Verhandlung über die erhobene Prozeßeinrede die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück.
Das Rekursgericht verwarf in Stattgebung des von der Klägerin dagegen erhobenen Rekurses die Unzuständigkeitseinrede. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß eine Rechtsmittelvoraussetzung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht vorläge.Das Rekursgericht verwarf in Stattgebung des von der Klägerin dagegen erhobenen Rekurses die Unzuständigkeitseinrede. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß eine Rechtsmittelvoraussetzung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht vorläge.
Während das Prozeßgericht erster Instanz die Klage auf Zustimmung zur Löschung der Klagsanmerkung als Klage zur Durchsetzung eines rein obligatorischen, die Liegenschaft betreffenden Anspruches ansah, die nicht dem Gerichtsstand nach § 81 JN unterfalle, wertete das Rekursgericht die Klage als Eigentumsfreiheitsklage, wenn auch mit ihr nicht die Aufhebung oder die Feststellung der Unwirksamkeit der das Eigentumsrecht der Geschenknehmerin beschränkenden fideikommissarischen Substitution, sondern nur die Zustimmung zur Löschung eines gegen die Voreigentümerin anhängig gemachten Rechtsstreites über (Bestand und) Wirkung der als Eigentumsbeschränkung einverleibten Bindung durch die fideikommissarische Substitution angestrebt werde.Während das Prozeßgericht erster Instanz die Klage auf Zustimmung zur Löschung der Klagsanmerkung als Klage zur Durchsetzung eines rein obligatorischen, die Liegenschaft betreffenden Anspruches ansah, die nicht dem Gerichtsstand nach Paragraph 81, JN unterfalle, wertete das Rekursgericht die Klage als Eigentumsfreiheitsklage, wenn auch mit ihr nicht die Aufhebung oder die Feststellung der Unwirksamkeit der das Eigentumsrecht der Geschenknehmerin beschränkenden fideikommissarischen Substitution, sondern nur die Zustimmung zur Löschung eines gegen die Voreigentümerin anhängig gemachten Rechtsstreites über (Bestand und) Wirkung der als Eigentumsbeschränkung einverleibten Bindung durch die fideikommissarische Substitution angestrebt werde.