Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der klagenden Partei ist nicht gerechtfertigt.
Die Vorinstanzen und die Parteien gehen übereinstimmend und zutreffend vom zeitlichen Anwendungsbereich des § 19 PHG BGBl 1988/99 aus. Die Änderungen des PHG durch die PHG-Novelle BGBl 1993/95, womit unter anderem der Selbstbehalt erhöht und die Haftung bei Beschädigung einer Sache auf Schäden von Verbrauchern eingeschränkt wurde, sind hier noch unanwendbar (§ 19a idF der PHG-Novelle 1993 iVm der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Rechtsvorschriften, die gleichzeitig mit dem "Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum" in Kraft treten, BGBl 1993/917 Z 28).Die Vorinstanzen und die Parteien gehen übereinstimmend und zutreffend vom zeitlichen Anwendungsbereich des Paragraph 19, PHG BGBl 1988/99 aus. Die Änderungen des PHG durch die PHG-Novelle BGBl 1993/95, womit unter anderem der Selbstbehalt erhöht und die Haftung bei Beschädigung einer Sache auf Schäden von Verbrauchern eingeschränkt wurde, sind hier noch unanwendbar (Paragraph 19 a, in der Fassung der PHG-Novelle 1993 in Verbindung mit der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Rechtsvorschriften, die gleichzeitig mit dem "Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum" in Kraft treten, BGBl 1993/917 Ziffer 28,).
Gemäß § 5 Abs 1 PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts 1. der Darbietung des Produkts, 2. des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, 3. des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist. Da nach den von der zweiten Instanz gebilligten erstgerichtlichen Feststellungen die Wandhydranten den den Stand der Technik wiedergebenden Vorschriften, insbesondere den TRVB F 128 entsprachen, kommen hier Konstruktions-, Produktions- oder Produktionsbeobachtungsfehler des Produkts, wozu auch im Verfahren erster Instanz nichts vorgetragen wurde, nicht in Betracht und entzieht sich der Revisionsvortrag, das Ventil wäre besser direkt am Strahlrohr anzubringen gewesen, einer Beurteilung durch das Revisionsgericht. Zu prüfen ist nur das Vorliegen einer haftungsbegründenden Verletzung der sogenannten Instruktionspflicht durch die beklagte Herstellerin. Bei einem Instruktionsfehler ist das Produkt selbst einwandfrei, die Schäden entstehen aber durch fehlende oder mangelhafte Instruktionen oder unzureichende Warnung vor gefahrbringenden Eigenschaften des Produkts (Fitz-Purtscheller-Reindl, Produkthaftung Rz 46 zu § 5 PHG; Foerste in von Westphalen, Produkthaftungshandbuch, § 24 Rz 161). Dabei ist nach Auffassung des erkennenden Senates zwischen der Pflicht des Herstellers zum Hinweis auf Gefahren, die sich bei der Benützung des Produkts und aus einer fehlerhaften Montage des Produkts ergeben können, zu unterscheiden. Aus der Benützung eines Produkts resultierenden Gefahren ist durch eine zureichende Gebrauchs- oder Bedienungsanleitung oder etwa einen Beipackzettel zu begegnen, Gefahren aus der Montage eines Produkts - als Voraussetzung für seine spätere Benützung - hingegen durch eine zureichende Montage- oder Inbetriebssetzungsanleitung. Im vorliegenden Fall fehlte den Wandhydranten die nach Punkt 6.8 der TRVB F 128 vorgesehene, somit dem Stand der Technik und dem üblichen Lieferumfang entsprechende, kurz gefaßte Bedienungsaufschrift des Wandhydranten für den Benützer - der sowohl ein fachkundiger Feuerwehrmann als auch ein mehr oder minder ungeübter Betriebsangehöriger sein kann - im Brandfall. Aus dem Fehlen dieser Bedienungsaufschrift an der Innenseite des Wandhydranten entstand der klagenden Partei aber kein Schaden; ein Brandfall trat ja nicht ein. Schadensursache war vielmehr die fehlerhafte Montage der Wandhydranten durch die klagende Partei und der unrichtige Rat des Installateurs. Zu prüfen ist daher, ob das Fehlen einer Montageanleitung für den, der den Wandhydranten erstmals - regelmäßig wohl in einer Fabrik, einem Gewerbebetrieb etc - an der Wand befestigt und an die Löschwasserleitung anschließt, für den beklagten Hersteller haftungsbegründend iS des § 5 PHG ist. Die von der Revision ins Treffen geführte "angespannte Situation" kann nur beim Benützer eines Wandhydranten (im Brandfall) eintreten und nicht beim Monteur desselben.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts 1. der Darbietung des Produkts, 2. des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, 3. des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist. Da nach den von der zweiten Instanz gebilligten erstgerichtlichen Feststellungen die Wandhydranten den den Stand der Technik wiedergebenden Vorschriften, insbesondere den TRVB F 128 entsprachen, kommen hier Konstruktions-, Produktions- oder Produktionsbeobachtungsfehler des Produkts, wozu auch im Verfahren erster Instanz nichts vorgetragen wurde, nicht in Betracht und entzieht sich der Revisionsvortrag, das Ventil wäre besser direkt am Strahlrohr anzubringen gewesen, einer Beurteilung durch das Revisionsgericht. Zu prüfen ist nur das Vorliegen einer haftungsbegründenden Verletzung der sogenannten Instruktionspflicht durch die beklagte Herstellerin. Bei einem Instruktionsfehler ist das Produkt selbst einwandfrei, die Schäden entstehen aber durch fehlende oder mangelhafte Instruktionen oder unzureichende Warnung vor gefahrbringenden Eigenschaften des Produkts (Fitz-Purtscheller-Reindl, Produkthaftung Rz 46 zu Paragraph 5, PHG; Foerste in von Westphalen, Produkthaftungshandbuch, Paragraph 24, Rz 161). Dabei ist nach Auffassung des erkennenden Senates zwischen der Pflicht des Herstellers zum Hinweis auf Gefahren, die sich bei der Benützung des Produkts und aus einer fehlerhaften Montage des Produkts ergeben können, zu unterscheiden. Aus der Benützung eines Produkts resultierenden Gefahren ist durch eine zureichende Gebrauchs- oder Bedienungsanleitung oder etwa einen Beipackzettel zu begegnen, Gefahren aus der Montage eines Produkts - als Voraussetzung für seine spätere Benützung - hingegen durch eine zureichende Montage- oder Inbetriebssetzungsanleitung. Im vorliegenden Fall fehlte den Wandhydranten die nach Punkt 6.8 der TRVB F 128 vorgesehene, somit dem Stand der Technik und dem üblichen Lieferumfang entsprechende, kurz gefaßte Bedienungsaufschrift des Wandhydranten für den Benützer - der sowohl ein fachkundiger Feuerwehrmann als auch ein mehr oder minder ungeübter Betriebsangehöriger sein kann - im Brandfall. Aus dem Fehlen dieser Bedienungsaufschrift an der Innenseite des Wandhydranten entstand der klagenden Partei aber kein Schaden; ein Brandfall trat ja nicht ein. Schadensursache war vielmehr die fehlerhafte Montage der Wandhydranten durch die klagende Partei und der unrichtige Rat des Installateurs. Zu prüfen ist daher, ob das Fehlen einer Montageanleitung für den, der den Wandhydranten erstmals - regelmäßig wohl in einer Fabrik, einem Gewerbebetrieb etc - an der Wand befestigt und an die Löschwasserleitung anschließt, für den beklagten Hersteller haftungsbegründend iS des Paragraph 5, PHG ist. Die von der Revision ins Treffen geführte "angespannte Situation" kann nur beim Benützer eines Wandhydranten (im Brandfall) eintreten und nicht beim Monteur desselben.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung JBl 1993, 524 mwN und Anm von Posch = EvBl 1993/125 = RdW 1993, 179 ausgeführt, daß für die Verpflichtung, vor Folgen zu warnen, das Vorliegen eines Schutzbedürfnisses des Verbrauchers entscheidend sei. Das sei nur dann gegeben, wenn der Hersteller damit rechnen muß, daß sein Produkt in die Hände von Personen gerate, die mit den Produktgefahren nicht vertraut seien. Was im Bereich allgemeiner Erfahrung der in Betracht kommenden Abnehmer und Benützer liege, brauche nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden. Die berechtigten Sicherheitserwartungen der Produktbenützer seien somit entscheidend. Beurteilungsmaßstab sei der Idealtypus des durchschnittlichen Produktbenützers. Zur Ausfüllung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "berechtigte Sicherheitserwartungen" seien neben gesetzlichen Wertungen und allgemein anerkannten rechtsethischen Maximen und Standards vor allem die Rechtsüberzeugung und die Verkehrssitte der beteiligten Kreise heranzuziehen. Damit gehöre zur Normenkonkretisierung des Begriffes "berechtigte Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Benützers" auch die dem Tatsachenbereich zugehörende Kenntnis der Rechtsüberzeugung und der Verkehrssitte dieser Verkehrskreise. Der erkennende Senat billigt diese Auffassung. Wie bei aus der Benützung eines Produkts resultierenden Schäden infolge unzureichender Instruktion auf das Wissen des voraussichtlichen Benützerkreises, auf objektive, vom konkreten Fall losgelöste Erwartungshaltungen, auf das Gefahrenbewußtsein durchschnittlicher idealtypischer Personen abzustellen ist (Preslmayr, Handbuch des Produkthaftungsgesetzes 61 f, 65; Fitz-Purtscheller-Reindl aaO Rz 9 zu § 5; Hettich, Produkthaftung2 35), muß dies in gleicher Weise bei aus der Montage eines Produkts resultierenden Schäden infolge unzureichender Instruktion gelten. Was im Erfahrungswissen der potentiellen idealtypischen Monteure eines Wandhydranten wie des vorliegenden liegt, muß nicht zum Inhalt einer Warnung des Herstellers gemacht werden. Festgestellt ist von den Tatsacheninstanzen, daß bei der Auslieferung von Wandhydranten üblicherweise keine Montageanleitungen mitgegeben werden, weil die Kenntnis vom Inhalt der - den Stand der Technik wiedergebenden - TRVB F 128 bei den Fachfirmen, die üblicherweise solche Wandhydranten montieren und anschließen, vorausgesetzt werden kann. Auch der Monteur des Installateurs kannte die TRVB F 128. Die maßgeblichen voraussichtlichen Benützerkreise erwarten somit für die Montage von Wandhydranten der vorliegenden Type keine Instruktion. Dafür spricht auch, daß in den TRVB F 128 die Beigabe einer Montageanleitung nicht verlangt wird, was dem ersten Anschein nach dafür spricht, daß das Produkt die Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen idealtypischen Monteurs erfüllt, wenn auch der Hersteller über die Notwendigkeit einer Warnung eigenverantwortlich zu entscheiden hat. An öffentlichrechtlichen Normen, Ö-Normen oder sonstigen Empfehlungen über Anlaß, Form und Inhalt einer Warnung kann er sich orientieren, wenngleich die Beachtung solcher Vorschriften keinen Rechtfertigungsgrund gibt, wenn eine dort nicht vorgesehene Warnung nötig war (Preslmayr aaO 70 f mwN in FN 236; Foerste aaO Rz 183 unter Hinweis auf BGH NJW 1987, 372, 373). Nach Auffassung des erkennenden Senates mußte die beklagte Partei potentielle idealtypische Monteure eines Wandhydranten nicht vor den Gefahren warnen, die ein offenes Wasserabsperrventil gegenüber einer ständig wasserführenden und immer unter Druck stehenden Löschwasserleitung bedeuten kann und ebensowenig damit rechnen, daß in einem Produktionsunternehmen wie der klagenden Partei ein Laie auf dem Gebiet von Feuerschutzanlagen eine fehlerhafte Selbstmontage durchführen werde, sondern konnte davon ausgehen, daß die Wandhydranten durch einen befugten Gewerbetreibenden montiert und an die Löschwasserleitung angeschlossen werden, somit unter Heranziehung solcher Personen, zu deren selbstverständlichen Wissensstand es gehört (Welser, Produkthaftungsgesetz, Rz 29 zu § 5 unter Hinweis auf RZ 1982/49), ein Ventil gegenüber einer ständig wasserführenden und immer unter Druck stehenden Löschwasserleitung regelmäßig geschlossen zu halten.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung JBl 1993, 524 mwN und Anmerkung von Posch = EvBl 1993/125 = RdW 1993, 179 ausgeführt, daß für die Verpflichtung, vor Folgen zu warnen, das Vorliegen eines Schutzbedürfnisses des Verbrauchers entscheidend sei. Das sei nur dann gegeben, wenn der Hersteller damit rechnen muß, daß sein Produkt in die Hände von Personen gerate, die mit den Produktgefahren nicht vertraut seien. Was im Bereich allgemeiner Erfahrung der in Betracht kommenden Abnehmer und Benützer liege, brauche nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden. Die berechtigten Sicherheitserwartungen der Produktbenützer seien somit entscheidend. Beurteilungsmaßstab sei der Idealtypus des durchschnittlichen Produktbenützers. Zur Ausfüllung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "berechtigte Sicherheitserwartungen" seien neben gesetzlichen Wertungen und allgemein anerkannten rechtsethischen Maximen und Standards vor allem die Rechtsüberzeugung und die Verkehrssitte der beteiligten Kreise heranzuziehen. Damit gehöre zur Normenkonkretisierung des Begriffes "berechtigte Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Benützers" auch die dem Tatsachenbereich zugehörende Kenntnis der Rechtsüberzeugung und der Verkehrssitte dieser Verkehrskreise. Der erkennende Senat billigt diese Auffassung. Wie bei aus der Benützung eines Produkts resultierenden Schäden infolge unzureichender Instruktion auf das Wissen des voraussichtlichen Benützerkreises, auf objektive, vom konkreten Fall losgelöste Erwartungshaltungen, auf das Gefahrenbewußtsein durchschnittlicher idealtypischer Personen abzustellen ist (Preslmayr, Handbuch des Produkthaftungsgesetzes 61 f, 65; Fitz-Purtscheller-Reindl aaO Rz 9 zu Paragraph 5,; Hettich, Produkthaftung2 35), muß dies in gleicher Weise bei aus der Montage eines Produkts resultierenden Schäden infolge unzureichender Instruktion gelten. Was im Erfahrungswissen der potentiellen idealtypischen Monteure eines Wandhydranten wie des vorliegenden liegt, muß nicht zum Inhalt einer Warnung des Herstellers gemacht werden. Festgestellt ist von den Tatsacheninstanzen, daß bei der Auslieferung von Wandhydranten üblicherweise keine Montageanleitungen mitgegeben werden, weil die Kenntnis vom Inhalt der - den Stand der Technik wiedergebenden - TRVB F 128 bei den Fachfirmen, die üblicherweise solche Wandhydranten montieren und anschließen, vorausgesetzt werden kann. Auch der Monteur des Installateurs kannte die TRVB F 128. Die maßgeblichen voraussichtlichen Benützerkreise erwarten somit für die Montage von Wandhydranten der vorliegenden Type keine Instruktion. Dafür spricht auch, daß in den TRVB F 128 die Beigabe einer Montageanleitung nicht verlangt wird, was dem ersten Anschein nach dafür spricht, daß das Produkt die Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen idealtypischen Monteurs erfüllt, wenn auch der Hersteller über die Notwendigkeit einer Warnung eigenverantwortlich zu entscheiden hat. An öffentlichrechtlichen Normen, Ö-Normen oder sonstigen Empfehlungen über Anlaß, Form und Inhalt einer Warnung kann er sich orientieren, wenngleich die Beachtung solcher Vorschriften keinen Rechtfertigungsgrund gibt, wenn eine dort nicht vorgesehene Warnung nötig war (Preslmayr aaO 70 f mwN in FN 236; Foerste aaO Rz 183 unter Hinweis auf BGH NJW 1987, 372, 373). Nach Auffassung des erkennenden Senates mußte die beklagte Partei potentielle idealtypische Monteure eines Wandhydranten nicht vor den Gefahren warnen, die ein offenes Wasserabsperrventil gegenüber einer ständig wasserführenden und immer unter Druck stehenden Löschwasserleitung bedeuten kann und ebensowenig damit rechnen, daß in einem Produktionsunternehmen wie der klagenden Partei ein Laie auf dem Gebiet von Feuerschutzanlagen eine fehlerhafte Selbstmontage durchführen werde, sondern konnte davon ausgehen, daß die Wandhydranten durch einen befugten Gewerbetreibenden montiert und an die Löschwasserleitung angeschlossen werden, somit unter Heranziehung solcher Personen, zu deren selbstverständlichen Wissensstand es gehört (Welser, Produkthaftungsgesetz, Rz 29 zu Paragraph 5, unter Hinweis auf RZ 1982/49), ein Ventil gegenüber einer ständig wasserführenden und immer unter Druck stehenden Löschwasserleitung regelmäßig geschlossen zu halten.
Das Berufungsgericht hat demnach zutreffend das Vorliegen eines Instruktionsfehlers verneint und die Produktsicherheit des schadensverursachenden Wandhydranten bejaht. Fragen des Mitverschuldens der geschädigten klagenden Partei nach § 11 PHG und des Umfangs der Gehilfenhaftung, wozu sowohl in der Entscheidung zweiter Instanz wie in den Rechtsmittelschriften Stellung genommen wird, stellen sich damit hier nicht.Das Berufungsgericht hat demnach zutreffend das Vorliegen eines Instruktionsfehlers verneint und die Produktsicherheit des schadensverursachenden Wandhydranten bejaht. Fragen des Mitverschuldens der geschädigten klagenden Partei nach Paragraph 11, PHG und des Umfangs der Gehilfenhaftung, wozu sowohl in der Entscheidung zweiter Instanz wie in den Rechtsmittelschriften Stellung genommen wird, stellen sich damit hier nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.