Begründung:
Der am 3.2.1993 verstorbene Franz P***** hat ein Testament hinterlassen, in welchem er seinen Sohn Franz P***** (Junior) zum Erben einsetzte und Verfügungen hinsichtlich der Pflichtteilsberechtigten (seiner Ehefrau sowie seines weiteren Sohnes und seiner Tochter) traf. Das Verlassenschaftsfahren wurde von einem zum Gerichtskommissär bestellten Notar durchgeführt. In der von diesem für den 16.9.1993 anberaumten Verlassenschaftstagsatzung, in welcher der Testamentserbe die bedingte Erbserklärung abgab und bei der anschließend erfolgten Nachlaßschätzung, bei welcher auch eine Einigung über Pflichtteilsansprüche versucht wurde, waren nach dem Protokoll neben zwei Sachverständigen und einem Noterben auch der zum Erben eingesetzte Sohn Franz P***** und Dr.Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck nach der Formulierung "als Rechtsbeistand des erblasserischen Sohnes Franz" anwesend. Ab diesem Zeitpunkt erfolgten alle erforderlichen Zustellungen und Ladungen zu weiteren Verlassenschaftstagsatzungen auch an den Rechtsvertreter des erbserklärten Erben, der seine Vertretungstätigkeit für diesen während des gesamten Verfahrens wahrnahm.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 14.7.1994 ON 56 wurde
1.) das Nachlaßinventar mit Aktiven von S 4,426.929,69 und Passiven von S 407.835,20, sohin mit einem reinen Nachlaß von S 4,019.094,48 der Verlassenschaftsabhandlung zugrundegelegt und die Abhandlung verlaßgerichtlich genehmigt;
2.) die Zustellung der Einantwortungsurkunde an die erblichen Söhne, die erbliche Tochter, Herrn Dr.Paul König (als Rechtsbeistand des Noterben Anton P*****) und Herrn Dr.Peter Greil, Rechtsanwalt verfügt;
3.) die Gebühren und Auslagen des Gerichtskommissärs bestimmt und dem Erben zur Zahlung aufgetragen;
4.) aufgrund des außergewöhnlichen Umfanges die erhöhte Gebühr von 100 % gemäß § 5 GKTG festgesetzt und4.) aufgrund des außergewöhnlichen Umfanges die erhöhte Gebühr von 100 % gemäß Paragraph 5, GKTG festgesetzt und
5.) das Abhandlungsverfahren für beendet erklärt.
Mit Einantwortungsurkunde vom selben Tag ON 53 wurde der Nachlaß aufgrund des Testamentes dem erblasserischen Sohn Franz P***** eingeantwortet und die Verlassenschaftssache für beendet erklärt.
Während dem Erben sowohl die Einantwortungsurkunde ON 53 als auch der sogenannte Mantelbeschluß ON 56 am 19.7.1994 zugestellt wurden, erfolgte an Rechtsanwalt Dr.Peter Greil lediglich die Zustellung der Einantwortungsurkunde am 19.7.1994.
Mit dem am 16.8.1994 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte der Rechtsanwalt unter Berufung auf die ihm vom Erben erteilte Vollmacht die Zustellung des Beschlusses ON 56 an ihn. Er habe den erbserklärten Erben in dem vom Gerichtskommissär abgeführten Abhandlungsverfahren vertreten und sei daher zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt. Aufgrund dieses Antrages wurde ihm am 13.9.1994 auch der sogenannte Mantelbeschluß zugestellt.
Am 27.9.1994 erhob der erbl Sohn vertreten durch Rechtsanwalt Dr.Greil gegen die Punkte 1.) 2.) und 5.) des sogenannten Mantelbeschlusses sowie gegen den Einantwortungsbeschluß Rekurs mit dem Antrag, die Einantwortung zur Gänze oder zumindest hinsichtlich des Ausspruches, daß die Verlassenschaftssache beendet werde aufzuheben, den sogenannten Mantelbeschluß in seinem Punkt 1.) abzuändern sowie dessen Punkte 2.) und 5.) ersatzlos zu beheben.
Diesen Rekurs hat das Rekursgericht als verspätet zurückgewiesen.
Es führte aus, die Bestimmungen der ZPO über die Bevollmächtigung seien auch im Außerstreitverfahren anzuwenden. Habe eine Partei einem Anwalt Vollmacht erteilt, so seien bis zu deren Aufhebung alle Zustellungen an den Bevollmächtigten vorzunehmen. Die Anzeige der Erteilung der Prozeßvollmacht müsse von der "bevollmächtigten" Partei ausgehen, die Berufung des Anwaltes oder Notars auf eine ihnen erteilte Vollmacht sei nach § 30 Abs 2 ZPO ausreichend. Im vorliegenden Fall habe sich Rechtsanwalt Dr.Greil erstmals im Schriftsatz, mit welchem die Zustellung des sogenannten Mantelbeschlusses an ihn beantragt worden sei, auf die erteilte Vollmacht berufen. Sein Auftreten im Abhandlungsverfahren vor dem Gerichtskommissär "als Rechtsbeistand" stelle keine nach § 30 Abs 2 ZPO erforderliche Berufung auf die erteilte Vollmacht dar. Auch die Zustellung von Beschlüssen an ihn bedinge keine Annahme der Bevollmächtigung, weil ein Verhalten des Gerichtes durch amtswegige Zustellung die Anzeige der Erteilung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten nicht ersetzen könne. Die Zustellung des Mantelbeschlusses nur an den erbserklärten Erben sei somit gültig erfolgt und habe den Lauf der Rechtsmittelfrist sowohl für diesen als auch für den Einantwortungsbeschluß ausgelöst. Der erhobene Rekurs gegen beide Beschlüsse sei daher verspätet.Es führte aus, die Bestimmungen der ZPO über die Bevollmächtigung seien auch im Außerstreitverfahren anzuwenden. Habe eine Partei einem Anwalt Vollmacht erteilt, so seien bis zu deren Aufhebung alle Zustellungen an den Bevollmächtigten vorzunehmen. Die Anzeige der Erteilung der Prozeßvollmacht müsse von der "bevollmächtigten" Partei ausgehen, die Berufung des Anwaltes oder Notars auf eine ihnen erteilte Vollmacht sei nach Paragraph 30, Absatz 2, ZPO ausreichend. Im vorliegenden Fall habe sich Rechtsanwalt Dr.Greil erstmals im Schriftsatz, mit welchem die Zustellung des sogenannten Mantelbeschlusses an ihn beantragt worden sei, auf die erteilte Vollmacht berufen. Sein Auftreten im Abhandlungsverfahren vor dem Gerichtskommissär "als Rechtsbeistand" stelle keine nach Paragraph 30, Absatz 2, ZPO erforderliche Berufung auf die erteilte Vollmacht dar. Auch die Zustellung von Beschlüssen an ihn bedinge keine Annahme der Bevollmächtigung, weil ein Verhalten des Gerichtes durch amtswegige Zustellung die Anzeige der Erteilung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten nicht ersetzen könne. Die Zustellung des Mantelbeschlusses nur an den erbserklärten Erben sei somit gültig erfolgt und habe den Lauf der Rechtsmittelfrist sowohl für diesen als auch für den Einantwortungsbeschluß ausgelöst. Der erhobene Rekurs gegen beide Beschlüsse sei daher verspätet.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil das Rekursgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1957, 48) gefolgt sei.