Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der Ermittlung des Sinngehaltes einer generellen Norm nach ihrem Zweck ist der vom Normsetzer als typisch vorausgesetzte Lebenssachverhalt und der auf dieser Grundlage gebotene Interessenausgleich zugrunde zu legen. Ob ein auf § 785 ABGB gestütztes Forderungsrecht der Verjährungsfrist des § 1487 ABGB unterliegt, muß nach allgemein vorhandenen Kriterien beurteilt werden, nicht nach den im konkreten Fall gegebenen Kenntnissen und Möglichkeiten der Beklagten als Erbin. Die Einzelfallgestaltung muß vorerst unbeachtet bleiben.Bei der Ermittlung des Sinngehaltes einer generellen Norm nach ihrem Zweck ist der vom Normsetzer als typisch vorausgesetzte Lebenssachverhalt und der auf dieser Grundlage gebotene Interessenausgleich zugrunde zu legen. Ob ein auf Paragraph 785, ABGB gestütztes Forderungsrecht der Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB unterliegt, muß nach allgemein vorhandenen Kriterien beurteilt werden, nicht nach den im konkreten Fall gegebenen Kenntnissen und Möglichkeiten der Beklagten als Erbin. Die Einzelfallgestaltung muß vorerst unbeachtet bleiben.
Die Rechtsverhältnisse am Nachlaß eines Verstorbenen sollen sich in erster Linie nach seinem - formgerecht erklärten - Willen bestimmen. Die Beachtlichkeit letztwilliger Verfügungen wird aber durch das Pflichtteilsrecht gesetzlich beschränkt. Auszugehen ist dabei von den Verhältnissen zur Zeit des Erbfalles, die den gesetzlichen Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten nach dem Vermögensstand und dem Kreis der überlebenden Angehörigen erst inhaltlich bestimmen. Die Ableitung einer Forderung aus der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 762 ABGB auf einen durch § 765 (oder § 766) ABGB bestimmten Betrag ist die Berufung auf den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch. Dieser kann mit einem Anspruch aus einer letztwilligen Verfügung konkurrieren (arg. aus § 808 letzter Satz ABGB). Die beiden konkurrierenden Ansprüche können inhaltlich deckungsgleich sein. Das ist dann anzunehmen, wenn die vom Erblasser angeordnete Zuweisung an den Pflichtteilsberechtigten durch eine Verweisung auf seinen gesetzlichen Anspruch (nach Art und Ausmaß) erfolgt. Dann ist dem Pflichtteilsberechtigten eine Forderung in der Höhe des Pflichtteils vermacht.Die Rechtsverhältnisse am Nachlaß eines Verstorbenen sollen sich in erster Linie nach seinem - formgerecht erklärten - Willen bestimmen. Die Beachtlichkeit letztwilliger Verfügungen wird aber durch das Pflichtteilsrecht gesetzlich beschränkt. Auszugehen ist dabei von den Verhältnissen zur Zeit des Erbfalles, die den gesetzlichen Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten nach dem Vermögensstand und dem Kreis der überlebenden Angehörigen erst inhaltlich bestimmen. Die Ableitung einer Forderung aus der Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 762, ABGB auf einen durch Paragraph 765, (oder Paragraph 766,) ABGB bestimmten Betrag ist die Berufung auf den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch. Dieser kann mit einem Anspruch aus einer letztwilligen Verfügung konkurrieren (arg. aus Paragraph 808, letzter Satz ABGB). Die beiden konkurrierenden Ansprüche können inhaltlich deckungsgleich sein. Das ist dann anzunehmen, wenn die vom Erblasser angeordnete Zuweisung an den Pflichtteilsberechtigten durch eine Verweisung auf seinen gesetzlichen Anspruch (nach Art und Ausmaß) erfolgt. Dann ist dem Pflichtteilsberechtigten eine Forderung in der Höhe des Pflichtteils vermacht.
Erblickte man in der Bestimmung des § 785 ABGB eine bloße Berechnungsvorschrift, dann läge es nahe, einer letztwilligen Verfügung daß ein Kind "nur den Pflichtteil erhalten" solle, den Willen des Erblassers zu unterstellen, er habe mit seiner Anordnung auch den sogenannten Schenkungspflichtteil erfaßt. Betrachtete man dagegen den sich aus § 785 ABGB ergebenden Teilanspruch als einen selbständigen Forderungsteil mit besonderen Anspruchsvoraussetzungen, dann läge es nahe, eine letztwillige Verfügung der oben zitierten Art nicht auch auf den sogenannten Schenkungspflichtteil zu erstrecken.Erblickte man in der Bestimmung des Paragraph 785, ABGB eine bloße Berechnungsvorschrift, dann läge es nahe, einer letztwilligen Verfügung daß ein Kind "nur den Pflichtteil erhalten" solle, den Willen des Erblassers zu unterstellen, er habe mit seiner Anordnung auch den sogenannten Schenkungspflichtteil erfaßt. Betrachtete man dagegen den sich aus Paragraph 785, ABGB ergebenden Teilanspruch als einen selbständigen Forderungsteil mit besonderen Anspruchsvoraussetzungen, dann läge es nahe, eine letztwillige Verfügung der oben zitierten Art nicht auch auf den sogenannten Schenkungspflichtteil zu erstrecken.
Wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verweisung eines Angehörigen auf seinen Pflichtteilsanspruch die Berücksichtigung von Schenkungen im Sinne des § 785 ABGB nicht als von seinem Willen mitumfaßt erkennen läßt, muß jedenfalls davon ausgegangen werden, daß ihm die ehestmögliche Klarheit und Gewißheit für den eingesetzten Erben näher lag als eine zeitliche Ausdehnung der Anspruchsverfolgung im Interesse des Noterben. Denn in der Erbseinsetzung liegt doch eine offenkundige Bevorzugung des Eingesetzten vor dem Pflichtteilsberechtigten. Wenn daher der gesetzliche Pflichtteilsanspruch in Ansehung des sogenannten Schenkungspflichtteils voraussetzt, daß der Berechtigte innerhalb der Frist des § 1487 ABGB das "Verlangen" im Sinne des § 785 ABGB stellt, ist zu unterstellen, daß auch ein auf dem Willen des Erblassers gegrundeter Legatsanspruch in der Höhe des Pflichtteils in Ansehung des sogenannten Schenkungspflichtteils vom rechtzeitigen "Verlangen" im Sinne des § 785 ABGB abhängig sein soll. Den in § 1487 ABGB enthaltenen erbrechtlichen Tatbeständen ist die Tendenz zu entnehmen, daß alle Ansprüche, die von einer Gestaltung der Rechtslage durch den Anspruchsberechtigten abhängig sind, der kurzen Verjährung unterliegen sollen. Aus dieser Erwägung gelangt der OGH zu dem Rechtssatz: Der Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteiles um den Betrag, der sich aus einem Verlangen gemäß § 785 Abs. 1 ABGB auf Berücksichtigung von Schenkungen errechnet (sog. Schenkungspflichtteil), unterliegt auch dann der kurzen Verjährung nach § 1487 ABGB, wenn der Erblasser den Noterben - ohne erkennbare Anordnung der Berücksichtigung bestimmter Schenkungen im Sinne des § 785 ABGB - in seiner letztwilligen Verfügung auf den Pflichtteil gesetzt hat.Wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verweisung eines Angehörigen auf seinen Pflichtteilsanspruch die Berücksichtigung von Schenkungen im Sinne des Paragraph 785, ABGB nicht als von seinem Willen mitumfaßt erkennen läßt, muß jedenfalls davon ausgegangen werden, daß ihm die ehestmögliche Klarheit und Gewißheit für den eingesetzten Erben näher lag als eine zeitliche Ausdehnung der Anspruchsverfolgung im Interesse des Noterben. Denn in der Erbseinsetzung liegt doch eine offenkundige Bevorzugung des Eingesetzten vor dem Pflichtteilsberechtigten. Wenn daher der gesetzliche Pflichtteilsanspruch in Ansehung des sogenannten Schenkungspflichtteils voraussetzt, daß der Berechtigte innerhalb der Frist des Paragraph 1487, ABGB das "Verlangen" im Sinne des Paragraph 785, ABGB stellt, ist zu unterstellen, daß auch ein auf dem Willen des Erblassers gegrundeter Legatsanspruch in der Höhe des Pflichtteils in Ansehung des sogenannten Schenkungspflichtteils vom rechtzeitigen "Verlangen" im Sinne des Paragraph 785, ABGB abhängig sein soll. Den in Paragraph 1487, ABGB enthaltenen erbrechtlichen Tatbeständen ist die Tendenz zu entnehmen, daß alle Ansprüche, die von einer Gestaltung der Rechtslage durch den Anspruchsberechtigten abhängig sind, der kurzen Verjährung unterliegen sollen. Aus dieser Erwägung gelangt der OGH zu dem Rechtssatz: Der Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteiles um den Betrag, der sich aus einem Verlangen gemäß Paragraph 785, Absatz eins, ABGB auf Berücksichtigung von Schenkungen errechnet (sog. Schenkungspflichtteil), unterliegt auch dann der kurzen Verjährung nach Paragraph 1487, ABGB, wenn der Erblasser den Noterben - ohne erkennbare Anordnung der Berücksichtigung bestimmter Schenkungen im Sinne des Paragraph 785, ABGB - in seiner letztwilligen Verfügung auf den Pflichtteil gesetzt hat.
Die Verjährungsfrist wahrt aber ein Noterbe, dem die Regelung des § 162 AußStrG nicht zustatten kommt, nur durch Geltendmachung des Anspruches in einem prozessualen Antrag auf urteilsmäßige Entscheidung.Die Verjährungsfrist wahrt aber ein Noterbe, dem die Regelung des Paragraph 162, AußStrG nicht zustatten kommt, nur durch Geltendmachung des Anspruches in einem prozessualen Antrag auf urteilsmäßige Entscheidung.