Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Vorauszuschicken ist, daß im vorliegenden Fall die Revision mit Rücksicht auf den Streitwert nur aus dem Grunde des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist.Vorauszuschicken ist, daß im vorliegenden Fall die Revision mit Rücksicht auf den Streitwert nur aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist.
Soweit daher die Beklagten als Revisionsgrund auch Aktenwidrigkeit geltend machen, könnte eine solche für sich allein - zumindest, wenn es sich (wie hier) um eine im Beweisbereich handelt - nicht das Gewicht einer erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechtes haben, weil dieser Revisionsgrund zum Tatsachenbereich gehört (Petrasch,
Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 178; Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 1933).
Auch die Rechtsrüge ist nicht begründet.
Gemäß § 27 Abs 1 Z 1 MRG sind u.a. Vereinbarungen ungültig und verboten, wonach der neue Mieter ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter etwas zu leisten hat. Gleiches gilt gemäß § 27 Abs 1 Z 5 MRG für Vereinbarungen, wonach der Vermieter sich oder einem anderen gegen die guten Sitten Leistungen versprechen läßt, die mit dem Mietvertrag in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Durch das Mietrechtsgesetz wurde gegenüber den früher geltenden Bestimmungen des Mietrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 281/1967, die Möglichkeit der freien Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses stark eingeschränkt. Eine solche Vereinbarung ist nur mehr denkbar, wenn § 16 MRG weder unmittelbar noch mittelbar anzuwenden und die Zinsbildung auch nicht durch andere zwingende Normen beschränkt ist. Im Anwendungsbereich des § 16 MRG sind Einmalzahlungen selbst dann dem § 27 Abs 1 Z 1 oder 5 MRG zu unterstellen, wenn der laufende zulässige Mietzins nicht ausgeschöpft wurde, außer sie wurden von den Vertragsteilen von vornherein bestimmten Zeiten zugeordnet, wenn also eine echte Mietzinsvorauszahlung vorliegt (Würth in Rummel ABGB Rdz 4 zu § 27 MRG;Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG sind u.a. Vereinbarungen ungültig und verboten, wonach der neue Mieter ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter etwas zu leisten hat. Gleiches gilt gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, MRG für Vereinbarungen, wonach der Vermieter sich oder einem anderen gegen die guten Sitten Leistungen versprechen läßt, die mit dem Mietvertrag in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Durch das Mietrechtsgesetz wurde gegenüber den früher geltenden Bestimmungen des Mietrechtsänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1967,, die Möglichkeit der freien Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses stark eingeschränkt. Eine solche Vereinbarung ist nur mehr denkbar, wenn Paragraph 16, MRG weder unmittelbar noch mittelbar anzuwenden und die Zinsbildung auch nicht durch andere zwingende Normen beschränkt ist. Im Anwendungsbereich des Paragraph 16, MRG sind Einmalzahlungen selbst dann dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, oder 5 MRG zu unterstellen, wenn der laufende zulässige Mietzins nicht ausgeschöpft wurde, außer sie wurden von den Vertragsteilen von vornherein bestimmten Zeiten zugeordnet, wenn also eine echte Mietzinsvorauszahlung vorliegt (Würth in Rummel ABGB Rdz 4 zu Paragraph 27, MRG;
Würth-Zingher, MRG, Anm. 1 und 2 zu § 27; ImmZ 1985, 48; 6 Ob 502/85). Aus diesem Grunde ist es für die Rückforderung der gezahlten Ablöse auch ohne Bedeutung, ob zufolge Standardanhebung durch Zusammenlegung der beiden Wohnungen die Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses nach § 16 Abs 1 MRG zulässig war. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Revision braucht daher nicht eingegangen zu werden. Auch in einem solchen Fall darf sich der Vermieter nur die dem Vormieter gemäß § 10 MRG abgelösten Investitionen abgelten lassen, nicht aber auch die Abgeltung seiner eigenen Investitionen begehren, die ja bereits durch den Mietzins abgegolten werden (Würth aaO, Rdz 4 und 5 zu § 27 MRG). Bei den von den Beklagten dem Vormieter ersetzten Aufwendungen handelt es sich zwar - abgesehen von den von den Vorinstanzen nicht gesondert bewerteten Küchenkästchen - um solche im Sinne des § 10 Abs 3 MRG. Von diesen wurde jedoch der Ölofen im Wert von S 2.000,-Würth-Zingher, MRG, Anmerkung 1 und 2 zu Paragraph 27,; ImmZ 1985, 48; 6 Ob 502/85). Aus diesem Grunde ist es für die Rückforderung der gezahlten Ablöse auch ohne Bedeutung, ob zufolge Standardanhebung durch Zusammenlegung der beiden Wohnungen die Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG zulässig war. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Revision braucht daher nicht eingegangen zu werden. Auch in einem solchen Fall darf sich der Vermieter nur die dem Vormieter gemäß Paragraph 10, MRG abgelösten Investitionen abgelten lassen, nicht aber auch die Abgeltung seiner eigenen Investitionen begehren, die ja bereits durch den Mietzins abgegolten werden (Würth aaO, Rdz 4 und 5 zu Paragraph 27, MRG). Bei den von den Beklagten dem Vormieter ersetzten Aufwendungen handelt es sich zwar - abgesehen von den von den Vorinstanzen nicht gesondert bewerteten Küchenkästchen - um solche im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, MRG. Von diesen wurde jedoch der Ölofen im Wert von S 2.000,-
- von den Beklagten im Einvernehmen mit den Klägern an eine dritte Person weitergegeben, so daß diese Investition den Klägern nicht zugutegekommen ist, mag der Ofen auch bei Vertragsabschluß noch vorhanden gewesen sein. Die Beklagten durften daher den Klägern aus dem Titel des dem Vormieter geleisteten Aufwandersatzes nur S 13.000,-- in Rechnung stellen.
Was die Möbel anlangt, so könnte darauf ein Betrag angerechnet werden, wenn diese im Einvernehmen zwischen den Parteien von den Klägern übernommen worden wären. Das war jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Denn die Kläger erklärten sofort nach der Besichtigung der Wohnung, daß sie an den Möbeln nicht interessiert seien, und stellten es den Beklagten frei, die Möbel zu entfernen, ansonsten sie dieselben zersägen würden. Wenn die Beklagten die Möbel daraufhin nicht entfernten, kann daraus allein noch nicht abgeleitet werden, daß die Kläger, welche ausdrücklich erklärten, sie würden auch bei Entfernung der Möbel die völle Ablöse bezahlen, diese Möbel von den Beklagten entgeltlich erworben hätten und sich deren objektiven Wert auf die bezahlte Ablöse anrechnen lassen müßten. Bei der 'Feststellung' des Erstgerichtes, die Kläger seien Eigentümer der Möbel geworden, handelt es sich in Wahrheit um eine rechtliche Beurteilung, die jedoch im festgestellten Sachverhalt keine Grundlage hat. Es kommt daher nicht darauf an, welchen Wert diese Möbel tatsächlich hatten, und es ist auch bedeutungslos, daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung übersehen hat, daß vom Erstgericht gemäß § 273 ZPO der Wert der von einer verstorbenen Vormieterin stammenden Möbel mit S 3.000,-- und jener der von Silvia E stammenden mit S 10.000,--Was die Möbel anlangt, so könnte darauf ein Betrag angerechnet werden, wenn diese im Einvernehmen zwischen den Parteien von den Klägern übernommen worden wären. Das war jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Denn die Kläger erklärten sofort nach der Besichtigung der Wohnung, daß sie an den Möbeln nicht interessiert seien, und stellten es den Beklagten frei, die Möbel zu entfernen, ansonsten sie dieselben zersägen würden. Wenn die Beklagten die Möbel daraufhin nicht entfernten, kann daraus allein noch nicht abgeleitet werden, daß die Kläger, welche ausdrücklich erklärten, sie würden auch bei Entfernung der Möbel die völle Ablöse bezahlen, diese Möbel von den Beklagten entgeltlich erworben hätten und sich deren objektiven Wert auf die bezahlte Ablöse anrechnen lassen müßten. Bei der 'Feststellung' des Erstgerichtes, die Kläger seien Eigentümer der Möbel geworden, handelt es sich in Wahrheit um eine rechtliche Beurteilung, die jedoch im festgestellten Sachverhalt keine Grundlage hat. Es kommt daher nicht darauf an, welchen Wert diese Möbel tatsächlich hatten, und es ist auch bedeutungslos, daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung übersehen hat, daß vom Erstgericht gemäß Paragraph 273, ZPO der Wert der von einer verstorbenen Vormieterin stammenden Möbel mit S 3.000,-- und jener der von Silvia E stammenden mit S 10.000,--
angenommen wurde, während das Berufungsgericht nur von einem Möbelwert von S 10.000,-- ausgegangen ist.
Was aber die eingewendete Gegenforderung anlangt, so steht fest, daß die Gaszufuhr vom Gaswerk deshalb unterbrochen wurde, weil sich im Zuge der Arbeiten zum Einbau einer Zentralheizung herausstellte, daß die Gassteigleitung durch das von den Beklagten im Zuge der Zusammenlegung der beiden Wohnungen in den Wohnverband einbezogene Stück des ehemaligen Stiegenhauses lief. Der Einbau der Zentralheizung war daher nicht der Grund für die Sperre der Gaszufuhr, sondern nur der Anlaß für die Entdeckung des von den Beklagten geschaffenen vorschriftswidrigen Verlaufes der Gasleitung. Eine Mietzinsminderung gemäß § 1098 ABGB war daher aus diesem Grunde zulässig.Was aber die eingewendete Gegenforderung anlangt, so steht fest, daß die Gaszufuhr vom Gaswerk deshalb unterbrochen wurde, weil sich im Zuge der Arbeiten zum Einbau einer Zentralheizung herausstellte, daß die Gassteigleitung durch das von den Beklagten im Zuge der Zusammenlegung der beiden Wohnungen in den Wohnverband einbezogene Stück des ehemaligen Stiegenhauses lief. Der Einbau der Zentralheizung war daher nicht der Grund für die Sperre der Gaszufuhr, sondern nur der Anlaß für die Entdeckung des von den Beklagten geschaffenen vorschriftswidrigen Verlaufes der Gasleitung. Eine Mietzinsminderung gemäß Paragraph 1098, ABGB war daher aus diesem Grunde zulässig.
Soweit die Beklagten die vom Berufungsgericht als angemessen erachtete Zinsminderung bekämpfen, handelt es sich um keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage des materiellen oder Verfahrensrechtes, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
Soweit die Beklagten die aktive Klagslegitimation der Kläger bezweifeln, weil das Geld von den Eltern der Zweitklägerin stammte, genügt es darauf zu verweisen, daß nach den Feststellungen die Kläger den Betrag erlegt haben. Sie sind daher als die Mieter der Wohnung auch aktiv klagslegitimiert. Daß ihnen der Betrag von den Eltern der Zweitklägerin zur Verfügung gestellt wurde, ist bedeutungslos.
Aber auch die passive Klagslegitimation der Beklagten wurde mit Recht angenommen. Da es sich beim Anspruch nach § 27 Abs 3 MRG ebenso wie bei jenem nach § 17 Abs 2 MG nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen besonderen, im Gesetz geregelten Kondiktionsanspruch handelt, haften die Beklagten grundsätzlich nur für den Betrag, der ihnen zugekommen ist (MietSlg 3894, 19.261 u.a., zuletzt 6 Ob 502/85). Im Zweifel haften aber mehrere passiv Legitimierte nach Anteilen (Würth a.a.O., Rdz 9 zu § 27 MRG).Aber auch die passive Klagslegitimation der Beklagten wurde mit Recht angenommen. Da es sich beim Anspruch nach Paragraph 27, Absatz 3, MRG ebenso wie bei jenem nach Paragraph 17, Absatz 2, MG nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen besonderen, im Gesetz geregelten Kondiktionsanspruch handelt, haften die Beklagten grundsätzlich nur für den Betrag, der ihnen zugekommen ist (MietSlg 3894, 19.261 u.a., zuletzt 6 Ob 502/85). Im Zweifel haften aber mehrere passiv Legitimierte nach Anteilen (Würth a.a.O., Rdz 9 zu Paragraph 27, MRG).
Da feststeht, daß die Beklagten die Ablöse zugezählt erhielten und sie je zur Hälfte Eigentümer des Bestandobjektes sind, haften sie jeder für den halben Betrag, unabhängig davon, in welcher Weise sie den erhaltenen Betrag intern aufgeteilt haben.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.