Entscheidungsgründe:
Mit der am 9.11.1981 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte Herbert B als Kläger vom Beklagten den Ersatz eines mit S 2,360.000,-- s.A.
bezifferten Schadens, wozu er vorbrachte, die F G m.b.H. habe durch seine Vermittlung vom Masseverwalter im Konkurs des Ing.Alfred H eine Option auf den Kauf der Grundstücke 'TAMARISKENWEG I' zum Preis 520von Entscheidungsgründe:
32,5 Mill.S erworben, in welchem die Herbert B zugesicherte Provision von 2 Mill.S zuzüglich der Umsatzsteuer enthalten gewesen sei. Durch Vermittlung von Herbert B habe sich der Beklagte als Vertreter der I an die F G m.b.H. gewandt, um die Option zu erwerben. Diese Gesellschaft sei zur Abtretung derselben bereit gewesen, doch habe sie als Abgeltung für Planungskosten u.dgl. einen Betrag von 8,5 Mill.S gefordert, von welchem ein Teilbetrag in der Höhe von 4 Mill.S zum Nachteil der I an den Beklagten, Josef D und Alfred J hätte 'zurückfließen' sollen. Das Vorhaben sei daran gescheitert, daß der Beklagte die Auszahlung des Betrages von 4 Mill.S ohne Quittung, also 'schwarz' verlangt habe. Aus dem vorgesehenen Kaufpreis von 32,5 Mill.S hätte die Provision an Herbert B entrichtet werden sollen. Der Beklagte habe ferner durch fingierte Verhandlungen verhindert, daß die F G m.b.H. einen anderen Kaufabschluß über Herbert B hätte bewirken können. Die Grundstücke seien in der Folge anderweitig verkauft worden. Der Beklagte hafte Herbert B deshalb für die entgangene Provision, weil er die Abtretung der Option durch die F G m.b.H. an die I durch sein Begehren auf Zahlung von 4 Mill.S ohne Beleg verhindert und die F G m. b.H.32,5 Mill.S erworben, in welchem die Herbert B zugesicherte Provision von 2 Mill.S zuzüglich der Umsatzsteuer enthalten gewesen sei. Durch Vermittlung von Herbert B habe sich der Beklagte als Vertreter der römisch eins an die F G m.b.H. gewandt, um die Option zu erwerben. Diese Gesellschaft sei zur Abtretung derselben bereit gewesen, doch habe sie als Abgeltung für Planungskosten u.dgl. einen Betrag von 8,5 Mill.S gefordert, von welchem ein Teilbetrag in der Höhe von 4 Mill.S zum Nachteil der römisch eins an den Beklagten, Josef D und Alfred J hätte 'zurückfließen' sollen. Das Vorhaben sei daran gescheitert, daß der Beklagte die Auszahlung des Betrages von 4 Mill.S ohne Quittung, also 'schwarz' verlangt habe. Aus dem vorgesehenen Kaufpreis von 32,5 Mill.S hätte die Provision an Herbert B entrichtet werden sollen. Der Beklagte habe ferner durch fingierte Verhandlungen verhindert, daß die F G m.b.H. einen anderen Kaufabschluß über Herbert B hätte bewirken können. Die Grundstücke seien in der Folge anderweitig verkauft worden. Der Beklagte hafte Herbert B deshalb für die entgangene Provision, weil er die Abtretung der Option durch die F G m.b.H. an die römisch eins durch sein Begehren auf Zahlung von 4 Mill.S ohne Beleg verhindert und die F G m. b.H.
durch Scheinverhandlungen so lange hingehalten habe, bis die Option abgelaufen sei, und es außerdem schuldhaft unterlassen habe, den späteren Käufer der Grundstücke vom Provisionsanspruch Herbert BS zu informieren.
Der Beklagte wendete insbesondere ein, er habe nicht die I, sondern Josef D vertreten. Das von Herbert B vermittelte Geschäft sei nicht etwa deshalb unterblieben, weil der Beklagte 4 Mill.S verlangt habe, sondern weil die F G m.b.H. die von ihm geforderten Unterlagen, vor allem die Optionsurkunde und Planungsunterlagen, nicht vorgelegt habe.Der Beklagte wendete insbesondere ein, er habe nicht die römisch eins, sondern Josef D vertreten. Das von Herbert B vermittelte Geschäft sei nicht etwa deshalb unterblieben, weil der Beklagte 4 Mill.S verlangt habe, sondern weil die F G m.b.H. die von ihm geforderten Unterlagen, vor allem die Optionsurkunde und Planungsunterlagen, nicht vorgelegt habe.
Der über Streitverkündung des Beklagten auf dessen Seite als Nebenintervenient beigetretene Josef D wendete außerdem Verjährung ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte fest:
Am 10.11.1977 nahm das Konkursgericht die Veräußerung der 'TAMARISKENGRüNDE I' aus der Masse im Konkurs des Ing.Alfred H an die K WIEN G m.b.H. zur Kenntnis. Im Kaufpreis von 32,5 Mill.S war eine an die Vermittler zu entrichtende Provision von S 2,124.000,-- enthalten. Herbert B befand sich nicht unter jenen Vermittlern, die aus diesem Geschäft eine Provision erhielten. Er erfuhr vielmehr erst im Frühjahr 1978 von dieser Transaktion und bemühte sich seit März dieses Jahres in Gesprächen mit Vertretern der L M N O P m.b.H. ('L HOLDING'), zu deren Konzernbetrieben auch die Käuferin gehörte, jene Provision, deren Ersatz er nunmehr vom Beklagten begehrt, ausbezahlt zu erhalten. Spätestens Mitte September 1978 wurden die von Herbert B erhobenen Provisionsansprüche von den von ihm angegangenen Stellen abgelehnt. Schon im Herbst 1977 war sich Herbert B darüber im klaren gewesen, daß sich die Gespräche zwischen Dr. Rainer Q als Vertreter der F G m.b.H. und dem Beklagten als Bevollmächtigten des Nebenintervenienten über den Erwerb der Option auf den Kauf der in Frage stehenden Grundstücke zerschlagen hatten und es daher zwischen diesen nicht zum Vertragsabschluß kommen werde. Als Herbert B im Frühjahr 1978 vom Verkauf der R I erfahren hatte, gewann er die überzeugung, daß die vom Beklagten geführten Verhandlungen bloß Scheinverhandlungen seien, um die Option durch Zeitablauf zum Erlöschen zu bringen. Nachdem die Provisionsansprüche - spätestens im September 1978 - endgültig abgelehnt worden waren, war Herbert B auch überzeugt, daß es der Beklagte unterlassen habe, die 'L HOLDING' von seinen Provisionsansprüchen zu informieren. Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht dahin, der Anspruch Herbert BS sei verjährt, weil ihm schon Monate vor dem 9.11.1978 Schaden und Schädiger bekannt gewesen seien. Da Herbert B nicht behauptet habe, sein Schaden sei durch eine mit Vorsatz zu begehende, gerichtlich strafbare Handlung, die mit zumindest einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sei, entstanden, erweise sich die Verjährungseinrede als berechtigt.Am 10.11.1977 nahm das Konkursgericht die Veräußerung der 'TAMARISKENGRüNDE I' aus der Masse im Konkurs des Ing.Alfred H an die K WIEN G m.b.H. zur Kenntnis. Im Kaufpreis von 32,5 Mill.S war eine an die Vermittler zu entrichtende Provision von S 2,124.000,-- enthalten. Herbert B befand sich nicht unter jenen Vermittlern, die aus diesem Geschäft eine Provision erhielten. Er erfuhr vielmehr erst im Frühjahr 1978 von dieser Transaktion und bemühte sich seit März dieses Jahres in Gesprächen mit Vertretern der L M N O P m.b.H. ('L HOLDING'), zu deren Konzernbetrieben auch die Käuferin gehörte, jene Provision, deren Ersatz er nunmehr vom Beklagten begehrt, ausbezahlt zu erhalten. Spätestens Mitte September 1978 wurden die von Herbert B erhobenen Provisionsansprüche von den von ihm angegangenen Stellen abgelehnt. Schon im Herbst 1977 war sich Herbert B darüber im klaren gewesen, daß sich die Gespräche zwischen Dr. Rainer Q als Vertreter der F G m.b.H. und dem Beklagten als Bevollmächtigten des Nebenintervenienten über den Erwerb der Option auf den Kauf der in Frage stehenden Grundstücke zerschlagen hatten und es daher zwischen diesen nicht zum Vertragsabschluß kommen werde. Als Herbert B im Frühjahr 1978 vom Verkauf der R römisch eins erfahren hatte, gewann er die überzeugung, daß die vom Beklagten geführten Verhandlungen bloß Scheinverhandlungen seien, um die Option durch Zeitablauf zum Erlöschen zu bringen. Nachdem die Provisionsansprüche - spätestens im September 1978 - endgültig abgelehnt worden waren, war Herbert B auch überzeugt, daß es der Beklagte unterlassen habe, die 'L HOLDING' von seinen Provisionsansprüchen zu informieren. Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht dahin, der Anspruch Herbert BS sei verjährt, weil ihm schon Monate vor dem 9.11.1978 Schaden und Schädiger bekannt gewesen seien. Da Herbert B nicht behauptet habe, sein Schaden sei durch eine mit Vorsatz zu begehende, gerichtlich strafbare Handlung, die mit zumindest einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sei, entstanden, erweise sich die Verjährungseinrede als berechtigt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, dem Klagsvorbringen könnten lediglich zwei Behauptungen entnommen werden, die 'zur Not' als Vorwurf strafbarer Handlungen aufgefaßt werden könnten: Der Beklagte habe den Geschäftsabschluß verhindert, indem er eine Zahlung von 4 Mill.S ohne Beleg gefordert habe, und ferner die F G m.b.H. durch Scheinverhandlungen arglistig hingehalten, bis die Option abgelaufen sei. Das Verlangen nach einer Zahlung ohne Beleg könne als Versuch der Verleitung zur Abgabenhinterziehung nach den §§ 11 und 33 FinStrG beurteilt werden, doch sehe § 33 Abs 5 dieses Gesetzes nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor; ferner komme dem Beklagten die Straffreiheit wegen Rücktrittes vom Versuch nach § 14 FinStrG zugute, weil er die Ausführung des Deliktes aufgegeben habe und diese Bestimmung nicht einmal die Freiwilligkeit des Rücktrittes vom Versuch voraussetze. überdies könne ein nicht ausgeführtes Delikt auch für den behaupteten Schaden nicht ursächlich sein. In der angeblichen Irreführung der F G m.b.H. könne schon deshalb das Tatbild des Betruges nach § 146 StGB nicht erblickt werden, weil Herbert B nicht behauptet habe, daß der Beklagte durch dieses Verhalten sich oder einen Dritten habe unrechtmäßig bereichern wollen. Das Tatbild der Untreue nach § 152 (richtig: § 153) StGB komme deshalb nicht in Betracht, weil Herbert B nicht behauptet habe, der Beklagte habe die Befugnis besessen, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Da Herbert B spätestens seit Mitte September 1978 Schaden und Schädiger gekannt habe, sei die Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB bei Einbringung der Klage (am 9.11.1981) bereits abgelaufen gewesen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbreche die Verjährung nicht.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, dem Klagsvorbringen könnten lediglich zwei Behauptungen entnommen werden, die 'zur Not' als Vorwurf strafbarer Handlungen aufgefaßt werden könnten: Der Beklagte habe den Geschäftsabschluß verhindert, indem er eine Zahlung von 4 Mill.S ohne Beleg gefordert habe, und ferner die F G m.b.H. durch Scheinverhandlungen arglistig hingehalten, bis die Option abgelaufen sei. Das Verlangen nach einer Zahlung ohne Beleg könne als Versuch der Verleitung zur Abgabenhinterziehung nach den Paragraphen 11 und 33 FinStrG beurteilt werden, doch sehe Paragraph 33, Absatz 5, dieses Gesetzes nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor; ferner komme dem Beklagten die Straffreiheit wegen Rücktrittes vom Versuch nach Paragraph 14, FinStrG zugute, weil er die Ausführung des Deliktes aufgegeben habe und diese Bestimmung nicht einmal die Freiwilligkeit des Rücktrittes vom Versuch voraussetze. überdies könne ein nicht ausgeführtes Delikt auch für den behaupteten Schaden nicht ursächlich sein. In der angeblichen Irreführung der F G m.b.H. könne schon deshalb das Tatbild des Betruges nach Paragraph 146, StGB nicht erblickt werden, weil Herbert B nicht behauptet habe, daß der Beklagte durch dieses Verhalten sich oder einen Dritten habe unrechtmäßig bereichern wollen. Das Tatbild der Untreue nach Paragraph 152, (richtig: Paragraph 153,) StGB komme deshalb nicht in Betracht, weil Herbert B nicht behauptet habe, der Beklagte habe die Befugnis besessen, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Da Herbert B spätestens seit Mitte September 1978 Schaden und Schädiger gekannt habe, sei die Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, ABGB bei Einbringung der Klage (am 9.11.1981) bereits abgelaufen gewesen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbreche die Verjährung nicht.
Gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz erhob Herbert B am 5.9.1984 Revision.
Noch vor Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof wurde über das Vermögen des Revisionswerbers vom Handelsgericht Wien mit Beschluß vom 24.9.1984, GZ 4 S 122/84-1, der Konkurs eröffnet und Dr. Theodor A, Rechtsanwalt in Wien, zum Masseverwalter bestellt. Das Konkursedikt wurde am 24.9.1984 an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes angeschlagen.
Das Verfahren ist vom Masseverwalter wieder aufgenommen worden.