Der Revisionsrekurs ist unzulässig, weil die vom Rekursgericht angestellten Erwägungen über die unterhaltsrechtliche Zurechnung der Familienzuschläge nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz für die Entscheidung über das Erhöhungsbegehren unerheblich bleiben.
Die den Vater gemäß § 140 ABGB treffende Verpflichtung zum Geldunterhalt für seine uneheliche Tochter war durch einen vor dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossenen Vergleich geregelt. Die Erhöhung des dem Unterhaltspflichtigen zukommenden Bezuges an Arbeitslosengeld um mehr als 50 % sowie die Steigerung des Bedürfnisses des Kindes nach der aktenkundigen Erreichung des schulpflichtigen Alters rechtfertigen als wesentliche Änderungen der Bemessungsgrundlagen eine Neufestsetzung.Die den Vater gemäß Paragraph 140, ABGB treffende Verpflichtung zum Geldunterhalt für seine uneheliche Tochter war durch einen vor dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossenen Vergleich geregelt. Die Erhöhung des dem Unterhaltspflichtigen zukommenden Bezuges an Arbeitslosengeld um mehr als 50 % sowie die Steigerung des Bedürfnisses des Kindes nach der aktenkundigen Erreichung des schulpflichtigen Alters rechtfertigen als wesentliche Änderungen der Bemessungsgrundlagen eine Neufestsetzung.
Die Lebensverhältnisse der getrennt lebenden Eltern sind durch beiderseitige Arbeitslosigkeit gekennzeichnet. Besondere Umstände für einen überdurchschnittlichen Bedarf des Kindes einerseits oder für eine ungewöhnliche Belastung des Vaters andererseits wurden nicht geltend gemacht.
Der vom Rekursgericht gegenüber dem erstinstanzlichen Erhöhungsbeschluß auf S 1.900 herabgesetzte monatliche Unterhaltsbetrag entspricht etwas mehr als 19 % des vom Vater bezogenen Arbeitlosengeldes; der vom Kind begehrte und vom Gericht erster Instanz zugesprochene Unterhaltsbetrag übersteigt aber 25 % des erwähnten väterlichen Einkommens.
Der vom Rekursgericht ausgemittelte monatliche Unterhaltsbetrag wird dem Ausmaß gerecht, in dem dem Vater zugemutet werden kann, zwecks Deckung der der Arbeitslosigkeit beider Elternteile angepaßten Bedürfnisse des Kindes beizutragen.
Aus dieser Erwägung kommt es auf die vom Rekursgericht angestellten Erwägungen zur "Anrechnung" des dem obsorgenden Elternteil gebührenden Familienzuschlags für das unterhaltsberechtigte Kind als Bestandteil des Arbeitslosengeldes nicht an.
Es bleibt aber anzumerken, daß die dem Rekursgericht als tragend erschienene Begründung in sich widersprüchlich ist und nicht geteilt werden könnte: Als Bestandteil des dem Unterhaltspflichtigen gebührenden Arbeitslosengeldes hat der Familienzuschlag nach § 20 AlVG - da er nicht so groß ist, um die Lebensverhältnisse der Eltern zu beeinflussen, nach denen sich die angemessenen Bedürfnisse des Kindes richten - nur auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage Einfluß. Verliert der Unterhaltspflichtige diesen Teil seiner Bezüge, vermindert sich die für die Ausmittlung seiner Unterhaltsleistung maßgebende Leistungsfähigkeit. Gelangt gleichzeitig der nicht zum Geldunterhalt verpflichtete obsorgende Elternteil über das ihm ausgezahlte Arbeitslosengeld in den Genuß dieses Zuschlages, ändert das an der Höhe der Mittel, die vor einer Heranziehung des Unterhaltspflichtigen zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes heranzuziehen sind, nichts. Die Lage wäre nicht anders, als bezöge der Unterhaltspflichtige ein Arbeitseinkommen (ohne entsprechenden Zuschlag), der andere, obsorgende Elternteil aber Arbeitslosengeld unter Einschluß des Familienzuschlages.Es bleibt aber anzumerken, daß die dem Rekursgericht als tragend erschienene Begründung in sich widersprüchlich ist und nicht geteilt werden könnte: Als Bestandteil des dem Unterhaltspflichtigen gebührenden Arbeitslosengeldes hat der Familienzuschlag nach Paragraph 20, AlVG - da er nicht so groß ist, um die Lebensverhältnisse der Eltern zu beeinflussen, nach denen sich die angemessenen Bedürfnisse des Kindes richten - nur auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage Einfluß. Verliert der Unterhaltspflichtige diesen Teil seiner Bezüge, vermindert sich die für die Ausmittlung seiner Unterhaltsleistung maßgebende Leistungsfähigkeit. Gelangt gleichzeitig der nicht zum Geldunterhalt verpflichtete obsorgende Elternteil über das ihm ausgezahlte Arbeitslosengeld in den Genuß dieses Zuschlages, ändert das an der Höhe der Mittel, die vor einer Heranziehung des Unterhaltspflichtigen zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes heranzuziehen sind, nichts. Die Lage wäre nicht anders, als bezöge der Unterhaltspflichtige ein Arbeitseinkommen (ohne entsprechenden Zuschlag), der andere, obsorgende Elternteil aber Arbeitslosengeld unter Einschluß des Familienzuschlages.
Der Revisionsrekurs war mangels Abhängigkeit der Entscheidung von den rekursgerichtlichen Ansichten zurückzuweisen.