Die Revision ist nicht berechtigt.
Der vom Beklagten geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil die Frage, ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, eine auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen nach objektiven Maßstäben zu beurteilende Rechtsfrage darstellt (EFSlg 25.387; 43.632 ua). Daran ändert es auch nichts, daß diese Frage im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht bereits im Rahmen seiner Tatsachenfeststellungen beantwortet wurde. Unheilbare Ehezerrüttung liegt immer dann vor, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat (EFSlg 43.629, 46.178, 48.763, 51.601 ua). Dabei ist die Bereitwilligkeit des schuldigen Ehegatten zur Fortsetzung der Ehe unerheblich (EFSlg 48.767, 51.606 ua), denn es genügt, daß der klagende Ehegatte die eheliche Gesinnung verloren hat (EFSlg 48.764, 51.602 ua). Wesentlich ist daher nur, ob das Verhalten des schuldigen Ehegatten geeignet war, dem anderen die Fortsetzung der Ehe unerträglich zu machen und ob es diese Wirkung gehabt hat (EFSlg 48.765, 51.603 ua), wobei in der Regel schon die Erhebung der Scheidungsklage dafür spricht, daß die als Scheidungsgrund geltend gemachten Eheverfehlungen auch tatsächlich als ehezerstörend empfunden wurden (EFSlg 27.438, 34.024, 41.263, 51.605 ua).
Das Vorliegen einer unheilbaren Ehezerrüttung wurde daher im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht zutreffend bejaht, weil die Klägerin auf Grund des festgestellten Verhaltens des Beklagten jegliches Interesse an einer Fortsetzung der Ehe verloren hat. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers wurde auch richtig erkannt, daß der Beklagte nach der Versöhnung vom Oktober 1984 abermals zerrüttend auf die Ehe gewirkt hat, indem er ab Oktober 1985 während der Zeiten seiner Arbeitslosigkeit wieder seine Gasthausbesuche an den Vormittagen aufnahm, zum Teil betrunken nach Hause zurückkehrte und sich nachmittags niederlegte. Er verbrauchte dabei einen erheblichen Teil des Arbeitslosengeldes für sich und gab der Klägerin auch im Frühjahr 1986 nichts von seinen durch Schwarzarbeit erzielten Einkünften, weshalb die Klägerin zum Großteil für den Familienunterhalt aufkommen mußte. Wenn der Beklagte daher vermeint, es könne ihm kein unterhaltsbeeinträchtigender Alkoholmißbrauch vorgeworfen werden, so ist dies durch die Feststellungen nicht gedeckt und seine Revision insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Trunksucht und Alkoholmißbrauch stellen aber auch dann, wenn sie nicht öffentlich in Erscheinung treten, grundsätzlich eine schwere Eheverfehlung vom Gewicht eines Scheidungsgrundes dar, insbesondere dann, wenn - wie hier - dadurch der Unterhalt der Familie beeinträchtigt oder gefährdet wird und der andere Gatte die Achtung verlieren mußte (Schwind in Klang2 I/1, 782; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 49 EheG; JBl 1976, 212; EFSlg 31.650/6, 33.904, 43.610, 51.581 ua). Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß bei Vorliegen solcher nicht verziehener Eheverfehlungen gemäß § 59 Abs 2 EheG zur Stützung des Scheidungsbegehrens auch auf schon verziehene Eheverfehlungen zur Unterstützung der Klage zurückgegriffen werden kann (EFSlg 46.223, 51.641 ua). Dem Beklagten sind daher auch die während der Zeiten seiner Arbeitslosigkeit vor Oktober 1984 vorgenommenen ständigen Gasthausbesuche und die damit verbundenen Geldausgaben und teilweise erfolgten Alkoholisierungen als schwere Eheverfehlungen vorzuwerfen, desgleichen der Umstand, daß er die Klägerin die Hausbesorgerarbeiten alleine verrichten ließ, obwohl auch er vertraglich dazu verbunden war. Selbst wenn dies aber nicht der Fall gewesen wäre, so läge darin unter den gegebenen Umständen schon eine schwere Eheverfehlung wegen grundloser Verweigerung einer zumutbaren Mitwirkung am Erwerb des anderen Ehegatten (Pichler aaO Rz 1 a zu § 49 EheG und die dort angeführte Rechtsprechung).Das Vorliegen einer unheilbaren Ehezerrüttung wurde daher im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht zutreffend bejaht, weil die Klägerin auf Grund des festgestellten Verhaltens des Beklagten jegliches Interesse an einer Fortsetzung der Ehe verloren hat. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers wurde auch richtig erkannt, daß der Beklagte nach der Versöhnung vom Oktober 1984 abermals zerrüttend auf die Ehe gewirkt hat, indem er ab Oktober 1985 während der Zeiten seiner Arbeitslosigkeit wieder seine Gasthausbesuche an den Vormittagen aufnahm, zum Teil betrunken nach Hause zurückkehrte und sich nachmittags niederlegte. Er verbrauchte dabei einen erheblichen Teil des Arbeitslosengeldes für sich und gab der Klägerin auch im Frühjahr 1986 nichts von seinen durch Schwarzarbeit erzielten Einkünften, weshalb die Klägerin zum Großteil für den Familienunterhalt aufkommen mußte. Wenn der Beklagte daher vermeint, es könne ihm kein unterhaltsbeeinträchtigender Alkoholmißbrauch vorgeworfen werden, so ist dies durch die Feststellungen nicht gedeckt und seine Revision insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Trunksucht und Alkoholmißbrauch stellen aber auch dann, wenn sie nicht öffentlich in Erscheinung treten, grundsätzlich eine schwere Eheverfehlung vom Gewicht eines Scheidungsgrundes dar, insbesondere dann, wenn - wie hier - dadurch der Unterhalt der Familie beeinträchtigt oder gefährdet wird und der andere Gatte die Achtung verlieren mußte (Schwind in Klang2 I/1, 782; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 49, EheG; JBl 1976, 212; EFSlg 31.650/6, 33.904, 43.610, 51.581 ua). Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß bei Vorliegen solcher nicht verziehener Eheverfehlungen gemäß Paragraph 59, Absatz 2, EheG zur Stützung des Scheidungsbegehrens auch auf schon verziehene Eheverfehlungen zur Unterstützung der Klage zurückgegriffen werden kann (EFSlg 46.223, 51.641 ua). Dem Beklagten sind daher auch die während der Zeiten seiner Arbeitslosigkeit vor Oktober 1984 vorgenommenen ständigen Gasthausbesuche und die damit verbundenen Geldausgaben und teilweise erfolgten Alkoholisierungen als schwere Eheverfehlungen vorzuwerfen, desgleichen der Umstand, daß er die Klägerin die Hausbesorgerarbeiten alleine verrichten ließ, obwohl auch er vertraglich dazu verbunden war. Selbst wenn dies aber nicht der Fall gewesen wäre, so läge darin unter den gegebenen Umständen schon eine schwere Eheverfehlung wegen grundloser Verweigerung einer zumutbaren Mitwirkung am Erwerb des anderen Ehegatten (Pichler aaO Rz 1 a zu Paragraph 49, EheG und die dort angeführte Rechtsprechung).
Soweit der Beklagte schließlich die Meinung vertritt, die von ihm nach dem Oktober 1984 begangenen Eheverfehlungen seien sämtliche durch den festgestellten letzten Geschlechtsverkehr der Streitteile vor den Sommerferien 1986 "verziehen" worden, so ist er darauf zu verweisen, daß er sich auf eine derartige Verzeihung im erstgerichtlichen Verfahren gar nicht berufen hat. Im übrigen ist in der Vollziehung eines Geschlechtsverkehrs eine Verzeihung im Sinne des § 56 EheG nur dann zu erblicken, wenn aus dem Gesamtverhalten des gekränkten Ehegatten hervorgeht, daß er dadurch unzweideutig zum Ausruck bringen wollte, die Eheverfehlungen des anderen nicht mehr als solche zu empfinden (Pichler aaO Rz 2 zu § 56 EheG; EFSlg 29.601, 36.376, 38.763, 48.805, 48.806, 51.636 uva). Der dem Beklagten hiefür oblegene Beweis (EFSlg 34.022, 51.634 ua) wurde jedoch nach den Feststellungen nicht erbracht.Soweit der Beklagte schließlich die Meinung vertritt, die von ihm nach dem Oktober 1984 begangenen Eheverfehlungen seien sämtliche durch den festgestellten letzten Geschlechtsverkehr der Streitteile vor den Sommerferien 1986 "verziehen" worden, so ist er darauf zu verweisen, daß er sich auf eine derartige Verzeihung im erstgerichtlichen Verfahren gar nicht berufen hat. Im übrigen ist in der Vollziehung eines Geschlechtsverkehrs eine Verzeihung im Sinne des Paragraph 56, EheG nur dann zu erblicken, wenn aus dem Gesamtverhalten des gekränkten Ehegatten hervorgeht, daß er dadurch unzweideutig zum Ausruck bringen wollte, die Eheverfehlungen des anderen nicht mehr als solche zu empfinden (Pichler aaO Rz 2 zu Paragraph 56, EheG; EFSlg 29.601, 36.376, 38.763, 48.805, 48.806, 51.636 uva). Der dem Beklagten hiefür oblegene Beweis (EFSlg 34.022, 51.634 ua) wurde jedoch nach den Feststellungen nicht erbracht.
Die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten durch das Berufungsgericht erweist sich somit als zutreffend, weshalb der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.