Begründung:
Der am 30.Juli 1988 vor dem Standesamt Marchtrenk geschlossenen, beiderseits ersten Ehe der Streitteile entstammt ein am 6. Jänner 1989 geborenes Kind. Die seit November 1988 - im beiderseitigen Einvernehmen - nicht mehr berufstätige Klägerin (und gefährdete Partei, im folgenden Klägerin) zog am 21.Juli 1991 aus der bis dahin mit dem Beklagten (und Gegner der gefährdeten Partei, im folgenden Beklagter) bewohnten Ehewohnung in Marchtrenk aus, nachdem dieser sie vergewaltigt hatte, und wohnt seither gemeinsam mit dem Kind unentgeltlich bei ihrer Großmutter. Sie ist dabei, sich im Hause ihrer Großmutter eine Wohnung einzurichten, wobei sie in Zukunft für die Wohnungskosten selbst aufkommen muß. Der Beklagte erzielte als Fleischhauer vom 1.Jänner bis 31.Oktober 1991 ohne Berücksichtigung der Familienbeihilfe ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von 20.121 S; er trägt weiter die Rückzahlungsraten für die für den Ausbau der (szt.) Ehewohnung aufgenommenen Verbindlichkeiten und kommt auch weiterhin für die Betriebskosten, Strom- und Heizkosten der von ihm weiter bewohnten (szt.) Ehewohnung auf. Am 10.August 1991 unterfertigte die Klägerin folgende Urkunde:
"Betreff: Zahlungsvertrag.
Ich, Petra G*****, bestätige hiermit die vereinbarten Abmachungen mit Christian G*****, die wie folgend lauten.
Ab August 1991 werde ich monatlich S 1.500,- Unterhaltskosten, ca. (S) 1.600,- Alimentengeld und S 1.300,- Kinderbeihilfe erhalten. Ich bin damit einverstanden, daß mir Christian G***** die Unterhaltszlg. in Höhe von S 1.500,- zahlen muß, bis ich wieder in ein Arbeitsverhältnis einsteige.
Weiters bin ich damit einverstanden, daß sich der Vater unseres Kindes (...) dieses pro Monat 10 Tage zu sich holen kann."
Die Klägerin war mit einer monatlichen Unterhaltsleistung von 1.500 S einverstanden, weil sie sonst vom Beklagten überhaupt keinen Unterhalt bekommen hätte. Der Beklagte bezahlt die vereinbarten Beträge.
Die Klägerin begehrt neben der Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten einen vorläufigen Unterhaltsbetrag von monatlich 5.000 S.
Der Beklagte wendet gegen den Sicherungsantrag ein, durch die Vereinbarung vom 10.August 1991 sei seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin sowohl während aufrechter Ehe als auch für die Zeit nach der Ehescheidung definitiv festgelegt worden. Mittlerweile seien auch keine Umstände eingetreten, die diese, von ihm pünktlich eingehaltene Unterhaltsverpflichtung der Höhe nach in Frage stellten.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, weil die Klägerin durch die Unterhaltsvereinbarung bis zu dem Zeitpunkt in dem eine erhebliche Änderung der Verhältnisse eintreten werde, auf ihr allenfalls zustehende Mehrleistungen verzichtet habe. Da die Unterhaltsvereinbarung erst im August 1991 getroffen worden sei und seither keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, komme diese vom Beklagten auch eingehaltene Vereinbarung zum Tragen und stehe einem weitergehenden vorläufigen Unterhaltszuspruch entgegen.
Das Rekursgericht sprach der Klägerin ab Antragstag (25.Oktober 1991), ausgehend vom festgestellten Einkommen des Beklagten und unter Anwendung der Prozentmethode, einen vorläufigen Unterhalt von monatlich 5.000 S zu. Nach der Rechtsauffassung der zweiten Instanz sei eine Unterhaltsvereinbarung nach § 879 Abs. 1 ABGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, wenn durch die vereinbarte Unterhaltspflicht dem berechtigten oder verpflichteten Ehegatten geradezu die Existenzgrundlage entzogen werde. Erklärungen, mit denen ein Verzicht auf zustehende Rechte ausgesprochen werde, seien einschränkend auszulegen. Erkläre der Unterhaltsberechtigte dem Verpflichteten gegenüber, derzeit mit einem bestimmten Unterhaltsbetrag einverstanden zu sein, so habe er nur bis zum Widerruf dieser Erklärung auf allenfalls zustehende Mehrleistungen verzichtet. Schließlich sei auch nach alter Rechtslage ein ausdrücklicher oder stillschweigender Unterhaltsverzicht der Frau während aufrechter Ehe nur dann als zulässig erachtet worden, wenn diese imstande gewesen sei, ihren Unterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Bei Anwendung dieser Grundsätze müsse die Unterhaltsvereinbarung der Streitteile als von der Klägerin jederzeit widerruflich angesehen werden; denn die Klägerin sei mit der vereinbarten, äußerst geringen Unterhaltsleistung durch den Beklagten nur deshalb einverstanden gewesen, weil er ihr sonst (freiwillig) überhaupt keinen Unterhalt bezahlt hätte, somit für die Klägerin eine gewisse Zwangslage bestanden habe. Die Parteien seien bei Abschluß der Vereinbarung in keiner Weise davon ausgegangen, daß die Klägerin ihre über die vereinbarte Unterhaltsleistung hinausgehenden Unterhaltsbedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit decken müsse. Denn die Vereinbarung habe nur bis zum Zeitpunkt der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Klägerin wirksam sein sollen. Da mit einer monatlichen Unterhaltsleistung von 1.500 S nicht einmal die existenznotwendigsten Bedürfnisse einer nicht berufstätigen Frau gedeckt werden könnten, sei das Beharren des Beklagten auf die getroffene Vereinbarung für die Klägerin als existenzbedrohend und damit als sittenwidrig anzusehen. Der in der Judikatur entwickelte Grundsatz, daß es der Frau an einem Schutzbedürfnis im Sinn des § 382 Z 8 lit a EO fehle, wenn ein provisorisches Einverständnis der Parteien über den Unterhaltsanspruch vorliege, welches der Ehemann laufend erfülle, könne nicht zum Tragen kommen, weil hier die Existenzgefährdung der Frau geradezu auf der Hand liege und der Frau auch im Provisorialverfahren nicht bloß der notwendige, sondern der angemessene Unterhalt zuzusprechen sei. Eine Unterhaltsverletzung sei zu bejahen, weil der vom Beklagten geleistete Unterhalt in keiner Weise dem Ausmaß der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Beklagten entspreche.Das Rekursgericht sprach der Klägerin ab Antragstag (25.Oktober 1991), ausgehend vom festgestellten Einkommen des Beklagten und unter Anwendung der Prozentmethode, einen vorläufigen Unterhalt von monatlich 5.000 S zu. Nach der Rechtsauffassung der zweiten Instanz sei eine Unterhaltsvereinbarung nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, wenn durch die vereinbarte Unterhaltspflicht dem berechtigten oder verpflichteten Ehegatten geradezu die Existenzgrundlage entzogen werde. Erklärungen, mit denen ein Verzicht auf zustehende Rechte ausgesprochen werde, seien einschränkend auszulegen. Erkläre der Unterhaltsberechtigte dem Verpflichteten gegenüber, derzeit mit einem bestimmten Unterhaltsbetrag einverstanden zu sein, so habe er nur bis zum Widerruf dieser Erklärung auf allenfalls zustehende Mehrleistungen verzichtet. Schließlich sei auch nach alter Rechtslage ein ausdrücklicher oder stillschweigender Unterhaltsverzicht der Frau während aufrechter Ehe nur dann als zulässig erachtet worden, wenn diese imstande gewesen sei, ihren Unterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Bei Anwendung dieser Grundsätze müsse die Unterhaltsvereinbarung der Streitteile als von der Klägerin jederzeit widerruflich angesehen werden; denn die Klägerin sei mit der vereinbarten, äußerst geringen Unterhaltsleistung durch den Beklagten nur deshalb einverstanden gewesen, weil er ihr sonst (freiwillig) überhaupt keinen Unterhalt bezahlt hätte, somit für die Klägerin eine gewisse Zwangslage bestanden habe. Die Parteien seien bei Abschluß der Vereinbarung in keiner Weise davon ausgegangen, daß die Klägerin ihre über die vereinbarte Unterhaltsleistung hinausgehenden Unterhaltsbedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit decken müsse. Denn die Vereinbarung habe nur bis zum Zeitpunkt der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Klägerin wirksam sein sollen. Da mit einer monatlichen Unterhaltsleistung von 1.500 S nicht einmal die existenznotwendigsten Bedürfnisse einer nicht berufstätigen Frau gedeckt werden könnten, sei das Beharren des Beklagten auf die getroffene Vereinbarung für die Klägerin als existenzbedrohend und damit als sittenwidrig anzusehen. Der in der Judikatur entwickelte Grundsatz, daß es der Frau an einem Schutzbedürfnis im Sinn des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO fehle, wenn ein provisorisches Einverständnis der Parteien über den Unterhaltsanspruch vorliege, welches der Ehemann laufend erfülle, könne nicht zum Tragen kommen, weil hier die Existenzgefährdung der Frau geradezu auf der Hand liege und der Frau auch im Provisorialverfahren nicht bloß der notwendige, sondern der angemessene Unterhalt zuzusprechen sei. Eine Unterhaltsverletzung sei zu bejahen, weil der vom Beklagten geleistete Unterhalt in keiner Weise dem Ausmaß der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Beklagten entspreche.