Die Frau ist taub und keiner allgemein verständlichen sprachlichen Ausdrucksweise fähig. Sie ist als taubstumm anzusehen.
Die durch das Volljährigkeitsgesetz BGBl 1973 Nr.108 (Art I Z 13) aufgehobene Regelung des § 275 ABGB hatte die Empfehlung ausgesprochen, daß Taubstumme "vor Gericht nie ohne einen Sachwalter erscheinen" sollten. § 185 ZPO schreibt dem Prozeßrichter vor, eine ohne Bevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung erschienene Partei, die der mündlichen Verhandlung nicht fähig ist, anzuweisen, zu der hiezu zu erstreckenden Tagsatzung "unter Vertretung eines geeigneten Bevollmächtigten" zu erscheinen. Diesen Bestimmungen liegt die augenscheinliche Erwägung zugrunde, daß mündliche Verfahrenserklärungen einer zur mündlichen Verständigung insbesondere in der Gerichtssprache nicht zureichend befähigten Partei nicht als wirksam anerkannt werden können.Die durch das Volljährigkeitsgesetz Bundesgesetzblatt 1973 Nr.108 (Artikel römisch eins, Ziffer 13,) aufgehobene Regelung des Paragraph 275, ABGB hatte die Empfehlung ausgesprochen, daß Taubstumme "vor Gericht nie ohne einen Sachwalter erscheinen" sollten. Paragraph 185, ZPO schreibt dem Prozeßrichter vor, eine ohne Bevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung erschienene Partei, die der mündlichen Verhandlung nicht fähig ist, anzuweisen, zu der hiezu zu erstreckenden Tagsatzung "unter Vertretung eines geeigneten Bevollmächtigten" zu erscheinen. Diesen Bestimmungen liegt die augenscheinliche Erwägung zugrunde, daß mündliche Verfahrenserklärungen einer zur mündlichen Verständigung insbesondere in der Gerichtssprache nicht zureichend befähigten Partei nicht als wirksam anerkannt werden können.
Diese Erwägung gilt allgemein für alle gerichtlichen Verfahren, nicht nur für den Zivilprozeß (vgl Dolinar, Außerstreitrecht AT 60), mögen auch die angemessenen verfahrensrechtlichen Folgen je nach dem Verfahrensgegenstand (privatautonom regelbar, insbesondere verzichtbarer Anspruch oder nicht) unterschiedlich sein (was gegen die unmittelbare Anlehnung des § 7 des Kommissionsentwurfes zur Neuordnung des Außerstreitverfahrens an § 185 ZPO eingewendet werden mag).Diese Erwägung gilt allgemein für alle gerichtlichen Verfahren, nicht nur für den Zivilprozeß vergleiche Dolinar, Außerstreitrecht AT 60), mögen auch die angemessenen verfahrensrechtlichen Folgen je nach dem Verfahrensgegenstand (privatautonom regelbar, insbesondere verzichtbarer Anspruch oder nicht) unterschiedlich sein (was gegen die unmittelbare Anlehnung des Paragraph 7, des Kommissionsentwurfes zur Neuordnung des Außerstreitverfahrens an Paragraph 185, ZPO eingewendet werden mag).
Die - im Gegensatz zu den Fällen eines positivrechtlich angeordneten Vertretungszwanges hier als "natürliche" bezeichnete - Postulationsunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten ist in jedem gerichtlichen Verfahren in dem Sinne erheblich, daß sie, soweit sie reicht, die Wirksamkeit von Verfahrenserklärungen der betroffenen Person ausschließt.
Taubstumme sind nicht fähig, in einer mündlichen Verhandlung ihre Interessen selbst - ohne Dolmetsch - zu verfolgen. Ihren schriftlichen Erklärungen ist allerdings aus dem Grund ihrer körperlichen Behinderung die verfahrensrechtliche Wirksamkeit in keiner Weise abzusprechen.
Das gilt aus den dargelegten allgemeinen verfahrensrechtlichen Erwägungen - ungeachtet der durch § 222 Abs 1 AußStrG nur teilweise angeordneten Anwendung von Regelungen der Zivilprozeßordnung, unter denen sich § 185 ZPO nicht befindet - auch für das Verfahren in außerstreitigen Eheangelegenheiten gemäß §§ 220 ff AußStrG.Das gilt aus den dargelegten allgemeinen verfahrensrechtlichen Erwägungen - ungeachtet der durch Paragraph 222, Absatz eins, AußStrG nur teilweise angeordneten Anwendung von Regelungen der Zivilprozeßordnung, unter denen sich Paragraph 185, ZPO nicht befindet - auch für das Verfahren in außerstreitigen Eheangelegenheiten gemäß Paragraphen 220, ff AußStrG.
Unabhängig von der Frage einer verfahrensrechtlich wirksamen Antragstellung der Frau auf Scheidung ihrer Ehe im Einvernehmen und von den Wirkungen eines Scheidungsbeschlusses ohne wirksame Antragstellung (anfechtbare oder "Nicht"-Entscheidung) hängt die Entscheidung über die Zulässigkeit und Wirkung der von der Frau nach der Verkündung des Scheidungsbeschlusses unter Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung dieser Entscheidung erhobene Rücknahme des Scheidungsantrages von dem im Verhandlungsprotokoll beurkundeten Rechtsmittelverzicht ab.
Der Form nach handelte es sich um die Protokollierung einer mündlichen Verfahrenserklärung im Zuge der gerichtlichen Tagsatzung. Zur Abgabe mündlicher Verfahrenserklärungen war aber die Frau selbst (ohne Dolmetsch oder Verfahrensbevollmächtigten) nicht fähig. Ihr Ehemann wäre ungeeignet gewesen, für sie Erklärungen abzugeben oder ihre Erklärungen zu übersetzen, weil ungeachtet der notwendigerweise übereinstimmenden Antragstellung die materiellrechtlichen Interessen der Ehegatten (wie das anhängige streitige Verfahren zeigt) in Widerspruch geraten könnten. Bloße Zeichen, wie Kopfnicken, wären aber nicht als zulässiges Ausdrucksmittel einer mündlichen Verfahrenserklärung anzuerkennen.
In dieser Betrachtungsweise lag keine wirksame Rechtsmittelverzichtserklärung der Frau vor.
Das Protokoll über die mündliche Verhandlung darf aber auch nicht in eine schriftliche Verfahrenserklärung umgedeutet werden, zu welcher die Frau ohne Einschränkungen imstande gewesen wäre.
Die Erklärung zu gerichtlichem Protokoll könnte eine schriftliche Verfahrenserklärung nur unter der Voraussetzung der Fähigkeit zur mündlichen Verhandlung ersetzen. Für den Inhalt einer Schriftsatzerklärung trägt auch der taubstumme Verfahrensbeteiligte das volle Risiko des Erklärungsinhaltes. Mit der Unterschrift unter ein Verhandlungsprotokoll anerkennt der Verfahrensbeteiligte aber nur die - trotzdem widerlegbare - Richtigkeit der beurkundeten Verfahrensvorgänge. Damit wird aber eine in mündlicher Form (unwirksam) abgegebene Verfahrenserklärung noch nicht zu einer schriftlichen.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen, ohne daß damit allerdings auch über die materiellrechtliche Wirksamkeit des für den Fall der rechtskräftigen Scheidung der Ehe geschlossenen Vergleiches eine präjudizielle Entscheidung getroffen wäre.
Die Kostenregelung des § 234 AußStrG gilt nur für die Eheangelegenheiten nach §§ 229 ff, nicht auch für die Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55 a EheG. Das folgt aus der systematischen Einordnung der Regelungen nach den §§ 220 bis 228 einerseits und jener der §§ 229 bis 235 AußStrG andererseits. Die Anträge auf Zuspruch von Kosten für das Revisionsrekursverfahren waren aus diesem Grund abzusweisen.Die Kostenregelung des Paragraph 234, AußStrG gilt nur für die Eheangelegenheiten nach Paragraphen 229, ff, nicht auch für die Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach Paragraph 55, a EheG. Das folgt aus der systematischen Einordnung der Regelungen nach den Paragraphen 220 bis 228 einerseits und jener der Paragraphen 229 bis 235 AußStrG andererseits. Die Anträge auf Zuspruch von Kosten für das Revisionsrekursverfahren waren aus diesem Grund abzusweisen.