Begründung:
Helmut S*** wurde mit rechtskräftig gewordenem erstgerichtlichem Beschluß vom 13. Juni 1986, ON 8, zum einstweiligen Sachwalter für das Verfahren nach § 238 Abs 1 AußStrG und zur Besorgung aller sonstigen dringenden Angelegenheiten nach Abs 2 der zitierten Gesetzesstelle bestellt.Helmut S*** wurde mit rechtskräftig gewordenem erstgerichtlichem Beschluß vom 13. Juni 1986, ON 8, zum einstweiligen Sachwalter für das Verfahren nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG und zur Besorgung aller sonstigen dringenden Angelegenheiten nach Absatz 2, der zitierten Gesetzesstelle bestellt.
Zur mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 1986 wurden nach § 240 AußStrG der Betroffene und der einstweilige Sachwalter geladen, die dazu auch erschienen, entgegen § 241 Abs 1 AußStrG jedoch nicht die Mutter des Betroffenen beigezogen. In der mündlichen Verhandlung nahm der Sachverständige Prim.Doz.Dr. Dieter K*** einen Befund auf und trug sein Gutachten vor. Daß in der mündlichen Verhandlung entsprechend der zwingenden Vorschrift des § 241 Abs 1 AußStrG alle für die Entscheidung erheblichen Umstände vorgetragen wurden, ist dem Protokoll ebensowenig zu entnehmen wie die im § 242 leg. cit. zwingend vorgeschriebene Erörterung der Ergebnisse der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung. Die Beiziehung der Mutter des Betroffenen, der Vortrag der für die Entscheidung erheblichen Umstände und die Erörterung der Ergebnisse der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung wären deshalb besonders wichtig gewesen, weil der Betroffene bei seiner ersten Anhörung mehrfach erklärt und begründet hatte, daß und warum er seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst besorgen könne und weil der Umfang der von ihm zu besorgenden Angelegenheiten und die allfällige Hilfe im Rahmen seiner Familie, insbesondere durch die Mutter, nicht näher geklärt waren, weshalb der ärztliche Sachverständige in seinem kurzen Befund und in seinem kurzen Gutachten darauf nicht näher eingehen konnte. Das Erstgericht bestellte dem Betroffenen gemäß § 273 ABGB Helmut S*** zum Sachwalter zur Besorgung aller Angelegenheiten, weil der Betroffene an paranoider Schizophrenie leide. Dieser Beschluß wurde dem Betroffenen und dem zum Sachwalter bestellten einstweiligen Sachwalter zugestellt und vom Betroffenen mit Rekurs angefochten, weil er nicht mehr an einer psychischen Krankheit leide und alle seine Angelegenheiten selbst besorgen könne. Der Vorsitzende des Rekurssenates beraumte am 31.Oktober 1986 eine mündliche Verhandlung auf den 25.November 1986 an und verfügte die Ladung des Betroffenen, des zum Sachwalter bestellten einstweiligen Sachwalters und des schon vom Erstgericht beigezogenen ärztlichen Sachverständigen. Diese Ladungsverfügung wurde jedoch von der Geschäftsabteilung nicht abgefertigt, was vom Rekurssenat erst kurz vor dem Verhandlungstermin wahrgenommen wurde. Weil sich der Sachverständige im Gerichtsgebäude aufhielt, wurde er vom Rekurssenat vernommen, wobei er sein in erster Instanz erstattetes Gutachten ergänzte und auch dahin abänderte, dem Betroffenen seien Rechtsgeschäfte, die in keinem Zusammenhang mit seinen Wahnvorstellungen stünden, durchaus zuzumuten, so daß der Sachwalter nicht mit der Besorgung aller Angelegenheiten betraut werden müßte. Nunmehr gab das Rekursgericht dem Rekurs des Betroffenen teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es dem Betroffenen gemäß § 273 Abs 3 Z 2 ABGB Helmut S*** zum Sachwalter für jene Angelegenheiten bestellte, die in Verbindung mit der notwendigen Medikamenteneinnahme, einer Einweisung in eine psychiatrische Heil- und Pflegeanstalt und einer anschließenden Anhaltung stehen.Zur mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 1986 wurden nach Paragraph 240, AußStrG der Betroffene und der einstweilige Sachwalter geladen, die dazu auch erschienen, entgegen Paragraph 241, Absatz eins, AußStrG jedoch nicht die Mutter des Betroffenen beigezogen. In der mündlichen Verhandlung nahm der Sachverständige Prim.Doz.Dr. Dieter K*** einen Befund auf und trug sein Gutachten vor. Daß in der mündlichen Verhandlung entsprechend der zwingenden Vorschrift des Paragraph 241, Absatz eins, AußStrG alle für die Entscheidung erheblichen Umstände vorgetragen wurden, ist dem Protokoll ebensowenig zu entnehmen wie die im Paragraph 242, leg. cit. zwingend vorgeschriebene Erörterung der Ergebnisse der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung. Die Beiziehung der Mutter des Betroffenen, der Vortrag der für die Entscheidung erheblichen Umstände und die Erörterung der Ergebnisse der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung wären deshalb besonders wichtig gewesen, weil der Betroffene bei seiner ersten Anhörung mehrfach erklärt und begründet hatte, daß und warum er seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst besorgen könne und weil der Umfang der von ihm zu besorgenden Angelegenheiten und die allfällige Hilfe im Rahmen seiner Familie, insbesondere durch die Mutter, nicht näher geklärt waren, weshalb der ärztliche Sachverständige in seinem kurzen Befund und in seinem kurzen Gutachten darauf nicht näher eingehen konnte. Das Erstgericht bestellte dem Betroffenen gemäß Paragraph 273, ABGB Helmut S*** zum Sachwalter zur Besorgung aller Angelegenheiten, weil der Betroffene an paranoider Schizophrenie leide. Dieser Beschluß wurde dem Betroffenen und dem zum Sachwalter bestellten einstweiligen Sachwalter zugestellt und vom Betroffenen mit Rekurs angefochten, weil er nicht mehr an einer psychischen Krankheit leide und alle seine Angelegenheiten selbst besorgen könne. Der Vorsitzende des Rekurssenates beraumte am 31.Oktober 1986 eine mündliche Verhandlung auf den 25.November 1986 an und verfügte die Ladung des Betroffenen, des zum Sachwalter bestellten einstweiligen Sachwalters und des schon vom Erstgericht beigezogenen ärztlichen Sachverständigen. Diese Ladungsverfügung wurde jedoch von der Geschäftsabteilung nicht abgefertigt, was vom Rekurssenat erst kurz vor dem Verhandlungstermin wahrgenommen wurde. Weil sich der Sachverständige im Gerichtsgebäude aufhielt, wurde er vom Rekurssenat vernommen, wobei er sein in erster Instanz erstattetes Gutachten ergänzte und auch dahin abänderte, dem Betroffenen seien Rechtsgeschäfte, die in keinem Zusammenhang mit seinen Wahnvorstellungen stünden, durchaus zuzumuten, so daß der Sachwalter nicht mit der Besorgung aller Angelegenheiten betraut werden müßte. Nunmehr gab das Rekursgericht dem Rekurs des Betroffenen teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es dem Betroffenen gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB Helmut S*** zum Sachwalter für jene Angelegenheiten bestellte, die in Verbindung mit der notwendigen Medikamenteneinnahme, einer Einweisung in eine psychiatrische Heil- und Pflegeanstalt und einer anschließenden Anhaltung stehen.
Das Rekursgericht erklärte, es habe "im Rahmen der Ergänzung des Verfahrens gemäß § 250 AußStrG von amtswegen den Sachverständigen .... ergänzend befragt", und traf nach dem ergänzenden Gutachten Feststellungen über die psychische Krankheit des Betroffenen und das dadurch bedingte Ausmaß der Behinderung bei den von ihm zu besorgenden Angelegenheiten.Das Rekursgericht erklärte, es habe "im Rahmen der Ergänzung des Verfahrens gemäß Paragraph 250, AußStrG von amtswegen den Sachverständigen .... ergänzend befragt", und traf nach dem ergänzenden Gutachten Feststellungen über die psychische Krankheit des Betroffenen und das dadurch bedingte Ausmaß der Behinderung bei den von ihm zu besorgenden Angelegenheiten.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Betroffenen und dem zum Sachwalter bestellten einstweiligen Sachwalter zugestellt. Während der Betroffene die Entscheidung der zweiten Instanz unbekämpft ließ, bekämpft sie der zum Sachwalter bestellte einstweilige Sachwalter in seinem (Revisions-) Rekurs mit dem Antrag, die erstgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen, allenfalls nach § 273 a (Abs 1 Satz 2) ABGB zusätzlich zu bestimmen, daß der Betroffene über sein Einkommen, soweit es für seinen Lebensunterhalt notwendig ist, frei verfügen könne. Nach Meinung des Rekurswerbers könne der Betroffene seine komplizierten Angelegenheiten nicht ohne einen Sachwalter besorgen. Die vom Rekursgericht beschlossene Beschränkung der vom Sachwalter zu besorgenden Angelegenheiten auf einen noch dazu nicht deutlich bestimmten Kreis derselben entspräche nicht dem Wohl des Betroffenen und überfordere auch den bestellten Sachwalter. Weiters rügt der Rechtsmittelwerber als Mangel des Rekursverfahrens, daß sich das Rekursgericht keinen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschafft habe, dem einstweiligen Sachwalter und dem Betroffenen die Möglichkeit genommen worden sei, sich an der ergänzenden Beweisaufnahme zu beteiligen, und daß der ärztliche Sachverständige sein ergänzendes Gutachten ohne neuerliche Untersuchung des Betroffenen erstattet habe.Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Betroffenen und dem zum Sachwalter bestellten einstweiligen Sachwalter zugestellt. Während der Betroffene die Entscheidung der zweiten Instanz unbekämpft ließ, bekämpft sie der zum Sachwalter bestellte einstweilige Sachwalter in seinem (Revisions-) Rekurs mit dem Antrag, die erstgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen, allenfalls nach Paragraph 273, a (Absatz eins, Satz 2) ABGB zusätzlich zu bestimmen, daß der Betroffene über sein Einkommen, soweit es für seinen Lebensunterhalt notwendig ist, frei verfügen könne. Nach Meinung des Rekurswerbers könne der Betroffene seine komplizierten Angelegenheiten nicht ohne einen Sachwalter besorgen. Die vom Rekursgericht beschlossene Beschränkung der vom Sachwalter zu besorgenden Angelegenheiten auf einen noch dazu nicht deutlich bestimmten Kreis derselben entspräche nicht dem Wohl des Betroffenen und überfordere auch den bestellten Sachwalter. Weiters rügt der Rechtsmittelwerber als Mangel des Rekursverfahrens, daß sich das Rekursgericht keinen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschafft habe, dem einstweiligen Sachwalter und dem Betroffenen die Möglichkeit genommen worden sei, sich an der ergänzenden Beweisaufnahme zu beteiligen, und daß der ärztliche Sachverständige sein ergänzendes Gutachten ohne neuerliche Untersuchung des Betroffenen erstattet habe.