Die Revision ist jedenfalls unzulässig, soweit sie die Abweisung der Klage wegen Ersatzes der Gebühren für die notarielle Niederschrift der außerordentlichen Hauptversammlung vom 2.11.1989 in Höhe von 14.780 S sA betrifft. Nach § 55 Abs 1 Z 1 JN sind bei Parteienidentität mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Nach § 55 Abs 5 JN ist dies auch für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht aber nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche - wie hier - ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann und die Ansprüche weder aus einer gemeinsamen Tatsache noch aus einem gemeinsamen Rechtsgrund abgeleitet werden (JBl 1980, 430; SZ 56/186; JBl 1992, 256 uva). Entgeltforderungen für aufgrund verschiedener Aufträge erbrachter, wenn auch im wesentlichen gleichartiger Leistungen sind demnach nicht zusammenzurechnen (SZ 43/185). Für die Beantwortung der Frage, ob die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, sind daher die aus jeder der beiden notariellen Beurkundungstätigkeiten abgeleiteten Ansprüche gesondert zu betrachten. Aus der notariellen Niederschrift über die außerordentliche Hauptversammlung vom 2.11.1989 leitet der Kläger aber nur Ersatzansprüche von 14.780 S sA ab. In diesem Umfang ist somit die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Die Revision ist jedenfalls unzulässig, soweit sie die Abweisung der Klage wegen Ersatzes der Gebühren für die notarielle Niederschrift der außerordentlichen Hauptversammlung vom 2.11.1989 in Höhe von 14.780 S sA betrifft. Nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN sind bei Parteienidentität mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Nach Paragraph 55, Absatz 5, JN ist dies auch für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht aber nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche - wie hier - ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann und die Ansprüche weder aus einer gemeinsamen Tatsache noch aus einem gemeinsamen Rechtsgrund abgeleitet werden (JBl 1980, 430; SZ 56/186; JBl 1992, 256 uva). Entgeltforderungen für aufgrund verschiedener Aufträge erbrachter, wenn auch im wesentlichen gleichartiger Leistungen sind demnach nicht zusammenzurechnen (SZ 43/185). Für die Beantwortung der Frage, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist, sind daher die aus jeder der beiden notariellen Beurkundungstätigkeiten abgeleiteten Ansprüche gesondert zu betrachten. Aus der notariellen Niederschrift über die außerordentliche Hauptversammlung vom 2.11.1989 leitet der Kläger aber nur Ersatzansprüche von 14.780 S sA ab. In diesem Umfang ist somit die Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
Im übrigen ist die Revision zwar zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage, ob der Vorsitzende des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft in bezug auf die notarielle Niederschrift über eine Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 12 NTG zur Entrichtung der aufgelaufenen Gebührenbeträge auch dann zahlungspflichtig ist, wenn er diese Tätigkeit dem Notar nicht im eigenen Namen aufgetragen hat, fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.Im übrigen ist die Revision zwar zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage, ob der Vorsitzende des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft in bezug auf die notarielle Niederschrift über eine Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß Paragraph 12, NTG zur Entrichtung der aufgelaufenen Gebührenbeträge auch dann zahlungspflichtig ist, wenn er diese Tätigkeit dem Notar nicht im eigenen Namen aufgetragen hat, fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 12 NTG sind zur Entrichtung der Gebühren alle Personen verpflichtet, die die Tätigkeit dem Notar aufgetragen haben oder Teilnehmer des mit ihrem Einverständnis notariell errichteten, beurkundeten oder beglaubigten Geschäftes gewesen sind. Daraus hat die Rechtsprechung im Anschluß an die Vorgängerbestimmung des § 175 NO (vgl dazu JBl 1975, 328 = NZ 1975, 170) erschlossen, daß hier das Gesetz die Erteilung eines Auftrages durch die Teilnehmer des mit ihrem Einverständnis notariell errichteten, beurkundeten oder beglaubigten Geschäftes fingiert, wobei aber bisher stets nur Fälle der notariellen Vertragserrichtung zu beurteilen waren (NZ 1979, 74; NZ 1981, 28). Zwar mögen auch notarielle Beurkundungen im Sinne der §§ 76 ff NO, also Niederschriften (Protokolle), mit denen über Tatsachen, welche sich vor dem Notar persönlich und unmittelbar abspielen, und über Erklärungen, die in seiner Gegenwart abgegeben werden, Beurkundungen erteilt werden (Wagner, NO3 183 Anm 1.1 zu § 76; SZ 30/78), "Geschäfte" im Sinne des § 12 NTG betreffen, doch ist der Kläger im vorliegenden Fall als Notar durch Aufnahme einer Niederschrift über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft gemäß § 111 AktG tätig geworden. Dabei handelt es sich um eine notarielle Beurkundung gemäß § 87 NO (§ 111 Abs 2, erster Halbsatz, AktG), deren Mindestinhalt durch § 111 Abs 2 und 4 AktG bestimmt wird. Jedenfalls bedarf aber jeder Beschluß der Hauptversammlung bei sonstiger Nichtigkeit (§ 199 Abs 1 Z 2 AktG) der notariellen Beurkundung (§ 111 Abs 1 AktG). Die von einem Notar aufgenommene Niederschrift über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist somit gesetzliches Gültigkeitserfordernis für die dort gefaßten Beschlüsse; insoweit ist die notarielle Beurkundung auch gesetzlich notwendig. Dennoch hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung des Klägers zutreffend erkannt, daß der Beklagte schon deshalb nicht in eigener Person im Sinne des § 12 NTG Teilnehmer der mit seinem Einverständnis notariell beurkundeten Hauptversammlung der U.***** AG gewesen sein konnte, weil er daran nur in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Aufsichtsrates dieser Gesellschaft teilgenommen hat und als solcher die Versammlung auch zu leiten hatte (§ 108 Abs 4 AktG). Als Aufsichtsratsmitglied war er ja nicht nur gemäß § 102 Abs 2 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung ohne Rücksicht auf seine allfällige Aktionärsstellung berechtigt, sondern in dieser Organstellung dazu sogar verpflichtet (Kastner-Doralt-Nowotny, Gesellschaftsrecht5 269). Aus der Teilnahme des Beklagten an der Hauptversammlung ist daher keinesfalls sein persönliches Einverständnis zur notariellen Tätigkeit des Klägers abzuleiten, weil ein Organhandeln für die Aktiengesellschaft vorlag. Die Gesellschaft war aber ohnehin bereits Auftraggeberin des Klägers.Gemäß Paragraph 12, NTG sind zur Entrichtung der Gebühren alle Personen verpflichtet, die die Tätigkeit dem Notar aufgetragen haben oder Teilnehmer des mit ihrem Einverständnis notariell errichteten, beurkundeten oder beglaubigten Geschäftes gewesen sind. Daraus hat die Rechtsprechung im Anschluß an die Vorgängerbestimmung des Paragraph 175, NO vergleiche dazu JBl 1975, 328 = NZ 1975, 170) erschlossen, daß hier das Gesetz die Erteilung eines Auftrages durch die Teilnehmer des mit ihrem Einverständnis notariell errichteten, beurkundeten oder beglaubigten Geschäftes fingiert, wobei aber bisher stets nur Fälle der notariellen Vertragserrichtung zu beurteilen waren (NZ 1979, 74; NZ 1981, 28). Zwar mögen auch notarielle Beurkundungen im Sinne der Paragraphen 76, ff NO, also Niederschriften (Protokolle), mit denen über Tatsachen, welche sich vor dem Notar persönlich und unmittelbar abspielen, und über Erklärungen, die in seiner Gegenwart abgegeben werden, Beurkundungen erteilt werden (Wagner, NO3 183 Anmerkung 1.1 zu Paragraph 76,; SZ 30/78), "Geschäfte" im Sinne des Paragraph 12, NTG betreffen, doch ist der Kläger im vorliegenden Fall als Notar durch Aufnahme einer Niederschrift über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 111, AktG tätig geworden. Dabei handelt es sich um eine notarielle Beurkundung gemäß Paragraph 87, NO (Paragraph 111, Absatz 2,, erster Halbsatz, AktG), deren Mindestinhalt durch Paragraph 111, Absatz 2 und 4 AktG bestimmt wird. Jedenfalls bedarf aber jeder Beschluß der Hauptversammlung bei sonstiger Nichtigkeit (Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer 2, AktG) der notariellen Beurkundung (Paragraph 111, Absatz eins, AktG). Die von einem Notar aufgenommene Niederschrift über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist somit gesetzliches Gültigkeitserfordernis für die dort gefaßten Beschlüsse; insoweit ist die notarielle Beurkundung auch gesetzlich notwendig. Dennoch hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung des Klägers zutreffend erkannt, daß der Beklagte schon deshalb nicht in eigener Person im Sinne des Paragraph 12, NTG Teilnehmer der mit seinem Einverständnis notariell beurkundeten Hauptversammlung der U.***** AG gewesen sein konnte, weil er daran nur in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Aufsichtsrates dieser Gesellschaft teilgenommen hat und als solcher die Versammlung auch zu leiten hatte (Paragraph 108, Absatz 4, AktG). Als Aufsichtsratsmitglied war er ja nicht nur gemäß Paragraph 102, Absatz 2, AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung ohne Rücksicht auf seine allfällige Aktionärsstellung berechtigt, sondern in dieser Organstellung dazu sogar verpflichtet (Kastner-Doralt-Nowotny, Gesellschaftsrecht5 269). Aus der Teilnahme des Beklagten an der Hauptversammlung ist daher keinesfalls sein persönliches Einverständnis zur notariellen Tätigkeit des Klägers abzuleiten, weil ein Organhandeln für die Aktiengesellschaft vorlag. Die Gesellschaft war aber ohnehin bereits Auftraggeberin des Klägers.
Der Revision mußte demnach schon deshalb ein Erfolg versagt bleiben, weil die Fiktion des § 12 NTG über eine Auftraggebereigenschaft des Beklagten in eigener Person hier keinesfalls zutrifft.Der Revision mußte demnach schon deshalb ein Erfolg versagt bleiben, weil die Fiktion des Paragraph 12, NTG über eine Auftraggebereigenschaft des Beklagten in eigener Person hier keinesfalls zutrifft.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.