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Entscheidung 6 Ob 540/93×

Entscheidung 6 Ob 540/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob540/93

Entscheidungsdatum

27.05.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst O*****, vertreten durch Dr.Christa Heller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gundl B*****, vertreten durch Dr.Karl Zingher und Dr.Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 18.Februar 1993, GZ 48 R 1042/92-10, womit die Nichtigkeitsberufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 30.September 1992, GZ 5 C 2182/92-2, verworfen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht fällte am 30.September 1992 ein Versäumungsurteil, mit welchem die beklagte Partei zur Räumung des von ihr gemieteten Geschäftslokales verpflichtet wurde.

Die beklagte Partei erhob gegen das Versäumungsurteil Berufung wegen Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO.

Das Berufungsgericht verwarf die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung mit dem nunmehr angefochtenem Beschluß, weil es den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (ungesetzlicher Zustellvorgang) nicht für gegeben erachtete.

Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Nach Paragraph 519, ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen oder das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.

Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, fällt nicht unter diese Ausnahmebestimmungen des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, und Ziffer 2, ZPO und ist somit unanfechtbar. Das unzulässige Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E32467

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB00540.93.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19930527_OGH0002_0060OB00540_9300000_000