Begründung:
Das pflegebefohlene Mädchen kam am 21.März 1980 als eheliches Kind zur Welt. Die 1975 geschlossene Ehe der Eltern wurde im Januar 1988 gemäß § 55a EheG geschieden. Der pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vereinbarung der Eltern gemäß blieb das Kind in der alleinigen Obsorge der Mutter. Der Vater verpflichtete sich zu Unterhaltszahlungen für seine Tochter ab 1.Februar 1988 in der monatlichen Höhe von 5.670 S. Durch pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleich der Eltern vom 4.September 1989 in einem zwischen ihnen geführten Rechtsstreit wurde die Verpflichtung des Vaters zu Unterhaltszahlungen für seine Tochter je nach der Erfüllung von Zahlungspflichten gegenüber der Mutter stufenweise auf 4.600 S und 3.500 S monatlich herabgesetzt.Das pflegebefohlene Mädchen kam am 21.März 1980 als eheliches Kind zur Welt. Die 1975 geschlossene Ehe der Eltern wurde im Januar 1988 gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Der pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vereinbarung der Eltern gemäß blieb das Kind in der alleinigen Obsorge der Mutter. Der Vater verpflichtete sich zu Unterhaltszahlungen für seine Tochter ab 1.Februar 1988 in der monatlichen Höhe von 5.670 S. Durch pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleich der Eltern vom 4.September 1989 in einem zwischen ihnen geführten Rechtsstreit wurde die Verpflichtung des Vaters zu Unterhaltszahlungen für seine Tochter je nach der Erfüllung von Zahlungspflichten gegenüber der Mutter stufenweise auf 4.600 S und 3.500 S monatlich herabgesetzt.
Am 12.Juli 1991 langte beim Pflegschaftsgericht der Antrag des Kindes ein, die vom Vater gesetzlich geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeträge rückwirkend ab 1.März 1991 auf 7.600 S zu erhöhen und ihn zur Zahlung eines Betrages von "19.400 S samt 4 % Zinsen ab Antragsdatum" (das ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem für die fünf Monate vom März bis Juli 1991 als angemessen erachteten Unterhalt von 5 x 7.600 S = 38.000 S und den tatsächlichen Zahlungen für diesen Zeitraum von 18.600 S) sowie zur Zahlung eines Betrages von 7.600 S zum Ersten eines jeden Monats im vorhinein für die Zeit ab 1.August 1991 zu verpflichten.
In Erweiterung des durch Zeitablauf bis dahin angewachsenen "Rückstandsbetrages", von dem jeweils ab Fälligkeit gesetzliche Zinsen begehrt werden, formulierte das Kind Mitte Februar 1993 mit Schriftsatz (ON 67) sein (Teil-)Begehren für die bis dahin verflossenen Unterhaltsperioden unter Berücksichtigung der Zahlungen für diese Zeiträume derart, daß der Vater schuldig erkannt werden möge, seiner Tochter zu Handen ihrer Mutter für den Zeitraum vom 1. März 1991 bis 31.März 1993 einen Unterhalt von 95.070 S samt 4 % Zinsen aus 4.100 S seit 1.März 1991, aus 4.100 S seit 1.April 1991, aus 4.100 S seit 1.Mai 1991, aus 4.100 S seit 1.Juni 1991, aus 3.000 S seit 1.Juli 1991, aus 3.000 S seit 1.August 1991, aus 3.000 S seit 1. September 1991, aus 3.000 S seit 1.Oktober 1991, aus 3.000 S seit 1. November 1991, aus 3.000 S seit 1.Dezember 1991, aus 3.000 S seit 1. Januar 1992, aus 3.000 S seit 1.Februar 1992, aus 5.200 S seit 1. März 1992, aus 5.200 S seit 1.April 1992, aus 3.900 S seit 1.Mai 1992, aus 2.950 S seit 1.Juni 1992, aus 3.420 S seit 1.Juli 1992, aus
3.420 S seit 1.August 1992, aus 3.420 S seit 1.September 1992, aus
3.420 S seit 1.Oktober 1992, aus 3.420 S seit 1.November 1992, aus 3.420 S seit 1.Dezember 1992, aus 3.420 S seit 1.Januar 1993, aus 3.420 S seit 1.Februar 1993 und aus 3.420 S seit 1.März 1993" zu bezahlen. Für die (vom damaligen Zeitpunkt aus betrachtet zukünftigen) Zeiten ab 1.April 1993 blieb das Antragsbegehren, den Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 7.600 S zu verpflichten, unverändert aufrecht.
Das Pflegschaftsgericht wies 1. das für die fünf Monate vor der Antragstellung (März bis Juli 1991) gestellte Unterhaltserhöhungsbegehren ab; gab 2. dem Unterhaltserhöhungsbegehren für die Zeit vom 1.August 1991 bis 31. März 1992 in der Form statt, daß es den Vater schuldig erkannte, zum Unterhalt seiner Tochter "anstatt des ihm mit Vergleich des Bezirksgerichtes Döbling vom 4.September 1989 auferlegten Unterhaltsbetrages von 3.500 S monatlich ab 1.August 1991 bis 31.März 1992 einen solchen von monatlich 7.600 S zu bezahlen" und gab 3. dem Unterhaltserhöhungsbegehren für die Zeit ab 1.April 1992 unter Abweisung eines monatlichen Mehrbegehrens von 1.700 S nur im monatlichen Teilbetrag von 2.400 S derart statt, daß es den Vater schuldig erkannte, zum Unterhalt seiner Tochter anstatt des ihm mit dem oben erwähnten Vergleich auferlegten Unterhaltsbetrages von 3.500 S monatlich einen solchen von 5.900 S zu bezahlen.
Über das gestaffelte Zinsenbegehren für die Unterhaltsperioden vom August 1991 bis März 1993 unterließ das Pflegschaftsgericht - möglicherweise weil es bei seiner Entscheidung den Antrag ON 67 übersehen hatte - jeden Ausspruch.
Der Vater ließ die Unterhaltserhöhung (auf monatlich 5.900 S) für die Zeit ab April 1992 ebenso unangefochten wie das Kind die Abweisung seines über diesen Monatsbetrag hinausgehenden Mehrbegehrens (von 1.700 S monatlich).
Der Vater focht aber die Erhöhung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung von 3.500 S auf 7.600 S für die acht Unterhaltsperioden vom 1.August 1991 bis 31.März 1992 mit dem auf Abweisung des diesbezüglichen Erhöhungsantrages gerichteten Rekurs an.
Das Kind dagegen bemängelte in seinem Rekurs, daß das Pflegschaftsgericht über das abgestufte Zinsenbegehren (nach dem Erweiterungsantrag ON 67) nicht entschieden und das Erhöhungsbegehren für die fünf vor dem Antragstag gelegenen Monate (März bis Juli 1991) abgewiesen hatte.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise statt: Es beschränkte für die beiden Monate August und September 1991 die Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbetrages auf 6.000 S und wies das monatliche Erhöhungsmehrbegehren (von 1.600 S) für diese beiden Unterhaltsperioden "sowie das Erhöhungsbegehren der Minderjährigen für die Zeit vom 1.10.1991 bis 30.9.1992" gänzlich ab. Dies, wiewohl das Rekursgericht - zutreffend - in seinem Spruch festhielt, daß der erstinstanzliche Beschluß hinsichtlich der Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1.April 1992 auf monatlich 5.900 S als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibe.
Das Rekursgericht gab auch dem Rekurs des Kindes teilweise statt und sprach zur Abweisung des Begehrens auf Zahlung eines (für den Zeitraum vom 1.März bis 31.Juli 1991) restlichen Unterhaltes von 19.400 S samt 4 % Zinsen ab 12.Juli 1991 (Punkt 3 des erstinstanzlichen Beschlusses) aus, daß die erstinstanzliche Entscheidung "hinsichtlich der Abweisung des Zinsenbegehrens bestätigt wird"; im übrigen faßte das Rekursgericht hinsichtlich der Abweisung des Antrages der Minderjährigen, den Vater für die Zeit vom 1. März bis 31.Juli 1991 zur Zahlung eines restlichen Betrages von 19.400 S zu verpflichten, einen Aufhebungsbeschluß (ohne diesbezüglich den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen).
Überdies hob das Rekursgericht den angefochtenen Beschluß "im Zahlungsbefehl" (ohne Einschränkung) auf (was durch den Rechtsmittelantrag des Vaters nur für die acht Monate vom 1.August 1991 bis 31.März 1992 gedeckt erschien).
Das Kind ficht die Rekursentscheidung mit außerordentlichem Revisionsrekurs nach seiner Anfechtungserklärung insoweit an, als "die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens bestätigt" wurde, stellte aber den (weitergehenden) Rechtsmittelantrag, ihm "die mit Schriftsatz vom 7.6.1993 (= Rekurs ON 74) begehrten Zinsen sowie 4 % Zinsen von allen weiteren rückständigen Unterhaltsbeträgen zuzusprechen". Damit wird von der Anfechtung auch die spruchmäßige Nichterledigung der im Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung ausgeführten Rüge erfaßt, daß über das abgestufte Zinsenbegehren, wie es in ON 67 formuliert wurde, nicht entschieden worden ist.