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Entscheidung 6 Ob 542/85×

Entscheidung 6 Ob 542/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob542/85

Entscheidungsdatum

07.03.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Familienrechtssache Evelyne A, Verkäuferin, Wien 12., Arndtstraße 59/5/15, vertreten durch Dr.Walter Mardetschläger und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, und Erwin A, derzeit ohne Beschäftigung, Wien 12., Betty-Roose-Weg 2/2/1/6, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens infolge Revisionsrekurses des Erwin A gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 19. Dezember 1984, GZ 43 R 1617/84-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 30.Oktober 1984, GZ 3 F 7/84-12, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 30.10.1984, ON 12, den Antrag der Frau, ihr die Hauptmietrechte an der Wohnung in Wien 12., Betty-Roose-Weg 2/2/1/6 zu übertragen und den Mann zur Räumung oder in eventu zu einer Ausgleichszahlung in der Höhe von S 50.000 zu verpflichten, abgewiesen.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Frau teilweise Folge und verpflichtete den Mann zur Leistung einer Ausgleichszahlung in der Höhe von S 20.000 in Raten von a S 1.000; im übrigen wurde der erstgerichtliche Beschluß bestätigt und ausgesprochen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs (richtig Revisionsrekurs) des Mannes ist unzulässig.

Der Rechtsmittelzug gegen Sachentscheidungen des Rekursgerichtes im nachehelichen Aufteilungsverfahren gemäß den Paragraphen 81, ff. EheG richtet sich nach der Sondervorschrift des Paragraph 232, AußStrG (2 Ob 660/84; 3 Ob 1502/84).

Gemäß Absatz eins, dieser Bestimmung findet der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur statt, wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat. Daraus ergibt sich eindeutig, daß die Zulässigkeit eines Rekurses gegen eine Sachentscheidung der zweiten Instanz allein auf dem Ausspruch der Zulassung durch das Rekursgericht beruht vergleiche SZ 54/44; EvBl. 1982/96, S 330).

Da im vorliegenden Fall das Rekursgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zugelassen hat, war der trotzdem erhobene Rekurs zurückzuweisen. Einer Veranlassung der Zustellung des Rechtsmittels zum Zwecke der Erstattung einer Gegenschrift bedurfte es diesfalls nicht.

Anmerkung

E05222

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00542.85.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19850307_OGH0002_0060OB00542_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung