Nach § 30 Abs 3 Satz 2 MRG kann der Vermieter, der das Miethaus durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat, aus dem Grund des Abs 2 Z 8 nur kündigen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Erwerbung und dem Kündigungstermin mindestens zehn Jahre liegen. Diese Regelung entspricht der Bestimmung des § 19 Abs 3 MG in der Fassung des MRÄG 1967 ("Hat der Vermieter das Haus durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben, so kann er aus dem Grund des Abs 2 Z 5 nur kündigen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Erwerbung und dem Kündigungstermin mindestens zehn Jahre liegen."). Für Vermieter, die das Verfügungsrecht über den Mietgegenstand im Erbweg erworben haben, sollte die zehnjährige Sperrfrist nicht gelten (AB 607 BlgNR XI. GP zu Art I Z 29 der RV zum MRÄG; 500 BlgNR XI. GP 19, deren Fassung die nicht beabsichtigte Auslegung zugelassen hätte, ein Erwerber von Todes wegen könnte den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 5 MG überhaupt nicht geltend machen).Nach Paragraph 30, Absatz 3, Satz 2 MRG kann der Vermieter, der das Miethaus durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat, aus dem Grund des Absatz 2, Ziffer 8, nur kündigen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Erwerbung und dem Kündigungstermin mindestens zehn Jahre liegen. Diese Regelung entspricht der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, MG in der Fassung des MRÄG 1967 ("Hat der Vermieter das Haus durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben, so kann er aus dem Grund des Absatz 2, Ziffer 5, nur kündigen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Erwerbung und dem Kündigungstermin mindestens zehn Jahre liegen."). Für Vermieter, die das Verfügungsrecht über den Mietgegenstand im Erbweg erworben haben, sollte die zehnjährige Sperrfrist nicht gelten Ausschussbericht 607 BlgNR römisch elf. Gesetzgebungsperiode zu Artikel römisch eins, Ziffer 29, der Regierungsvorlage zum MRÄG; 500 BlgNR römisch elf. Gesetzgebungsperiode 19, deren Fassung die nicht beabsichtigte Auslegung zugelassen hätte, ein Erwerber von Todes wegen könnte den Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG überhaupt nicht geltend machen).
Die durch das MRÄG erfolgte Neuregelung ersetzte eine die Eigenbedarfskündigung beschränkende Regelung, die deshalb als nicht mehr praktikabel angesehen worden war, weil sie auf das Eigentum des Vermieters oder im Falle begünstigten Erwerbes das Eigentum der Rechtsvorgänger am Mietgegenstand im Jahr 1914 (bzw 1917) und damit auf einen damals bereits mehr als ein halbes Jahrhundert zurückliegenden Stichtag abstellte (vgl Sobalik in RZ 1968, 98 ff). Nach der auf einen Stichtag bezogenen Beschränkung der Eigenbedarfskündigung vor Inkrafttreten des MRÄG war das zeitliche Element immer gewahrt, auch in den Fällen des begünstigten Erwerbes, zu denen jede Art eines Erwerbes von Todes wegen zählte. Ein solcher begünstigter Erwerb war bloß für den Erwerber unschädlich und wahrte die bis zum Stichtag zurückzurechnende Besitzdauer, ohne sie in einer die Geltendmachung des Kündigungsgrundes ausschließenden Weise abzubrechen (vgl MietSlg 6647).Die durch das MRÄG erfolgte Neuregelung ersetzte eine die Eigenbedarfskündigung beschränkende Regelung, die deshalb als nicht mehr praktikabel angesehen worden war, weil sie auf das Eigentum des Vermieters oder im Falle begünstigten Erwerbes das Eigentum der Rechtsvorgänger am Mietgegenstand im Jahr 1914 (bzw 1917) und damit auf einen damals bereits mehr als ein halbes Jahrhundert zurückliegenden Stichtag abstellte vergleiche Sobalik in RZ 1968, 98 ff). Nach der auf einen Stichtag bezogenen Beschränkung der Eigenbedarfskündigung vor Inkrafttreten des MRÄG war das zeitliche Element immer gewahrt, auch in den Fällen des begünstigten Erwerbes, zu denen jede Art eines Erwerbes von Todes wegen zählte. Ein solcher begünstigter Erwerb war bloß für den Erwerber unschädlich und wahrte die bis zum Stichtag zurückzurechnende Besitzdauer, ohne sie in einer die Geltendmachung des Kündigungsgrundes ausschließenden Weise abzubrechen vergleiche MietSlg 6647).
In diesem Verständnis fand auch § 19 Abs 3 MG idF des MRÄG in der Kommentarmeinung die unwidersprochene Auslegung, daß ein Erwerb von Todes wegen die Sperrfrist nicht unanwendbar mache, sondern den Erwerber nur berechtige, sich die Besitzzeit seines Vormannes anzurechnen (Sobalik aaO; Zingher MG18, 124).In diesem Verständnis fand auch Paragraph 19, Absatz 3, MG in der Fassung des MRÄG in der Kommentarmeinung die unwidersprochene Auslegung, daß ein Erwerb von Todes wegen die Sperrfrist nicht unanwendbar mache, sondern den Erwerber nur berechtige, sich die Besitzzeit seines Vormannes anzurechnen (Sobalik aaO; Zingher MG18, 124).
Im selben Sinne lauten auch die Kommentarmeinungen zu § 30 Abs 3 MRG (Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht19, § 30 Rz 49 lit e; Würth in Rummel ABGB1 § 30 MRG Rz 38).Im selben Sinne lauten auch die Kommentarmeinungen zu Paragraph 30, Absatz 3, MRG (Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht19, Paragraph 30, Rz 49 Litera e,; Würth in Rummel ABGB1 Paragraph 30, MRG Rz 38).
In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall hat ein Ersteher des Mietgegenstandes diesen rund drei Jahre nach seinem Erwerb vermietet. Ihm selbst wäre als Vermieter gemäß § 30 Abs 3 MRG die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG während der gesetzlichen zehnjährigen Sperrfrist verwehrt gewesen. In dieses Mietverhältnis trat der Kläger 1989 kraft Erbganges auf Vermieterseite ein. Damit änderte sich zwar der Kreis jener Personen, deren eigener Wohnbedarf kündigungsrechtlich erheblich werden konnte, nicht aber die durch den Mietvertragsabschluß aktuell gewordene Beschränkung des Vermieters, das Vertragsverhältnis aus dem Grund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG keinesfalls vor Ablauf von zehn Jahren ab dem Erwerb des Vermieters (Erblassers) auflösen zu können. Insoweit ist die Sperrfrist vertragsbezogen, weil auch durch den Eintritt eines begünstigten Erwerbers in das Mietverhältnis auf Vermieterseite die einmal im Interesse des Mieters aktuell gewordene Sperrfrist als gesetzlicher Vertragsbestandteil nicht aufgehoben wird.In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall hat ein Ersteher des Mietgegenstandes diesen rund drei Jahre nach seinem Erwerb vermietet. Ihm selbst wäre als Vermieter gemäß Paragraph 30, Absatz 3, MRG die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG während der gesetzlichen zehnjährigen Sperrfrist verwehrt gewesen. In dieses Mietverhältnis trat der Kläger 1989 kraft Erbganges auf Vermieterseite ein. Damit änderte sich zwar der Kreis jener Personen, deren eigener Wohnbedarf kündigungsrechtlich erheblich werden konnte, nicht aber die durch den Mietvertragsabschluß aktuell gewordene Beschränkung des Vermieters, das Vertragsverhältnis aus dem Grund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG keinesfalls vor Ablauf von zehn Jahren ab dem Erwerb des Vermieters (Erblassers) auflösen zu können. Insoweit ist die Sperrfrist vertragsbezogen, weil auch durch den Eintritt eines begünstigten Erwerbers in das Mietverhältnis auf Vermieterseite die einmal im Interesse des Mieters aktuell gewordene Sperrfrist als gesetzlicher Vertragsbestandteil nicht aufgehoben wird.
Was rechtens wäre, hätte erst der Erbe den Mietvertrag geschlossen, ist aus Anlaß der anhängigen Streitsache nicht zu erörtern.
In Stattgebung des Rekurses war vielmehr der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluß aufzuheben und das die Aufkündigung aufhebende erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.