Begründung:
Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kirchberg am Wagram vom 24.1.1989 gemäß § 55 a EheG geschieden. In dem anläßlich der Scheidung geschlossenen Vergleich vereinbarten die Eltern, daß der aus der Ehe stammende mj. Gerhard *****, geboren 26.10.1983, in der Obsorge des Vaters verbleiben, während die Obsorge für den mj. Erwin der Mutter zukommen solle. Dieser Vergleich wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kirchberg am Wagram vom 4.8.1989 pflegschaftsgerichtlich genehmigt.Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kirchberg am Wagram vom 24.1.1989 gemäß Paragraph 55, a EheG geschieden. In dem anläßlich der Scheidung geschlossenen Vergleich vereinbarten die Eltern, daß der aus der Ehe stammende mj. Gerhard *****, geboren 26.10.1983, in der Obsorge des Vaters verbleiben, während die Obsorge für den mj. Erwin der Mutter zukommen solle. Dieser Vergleich wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kirchberg am Wagram vom 4.8.1989 pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
Am 17.10.1989 beantragte der Vater, ihm die elterlichen Rechte für den mj. Erwin zu übertragen, weil es diesem bei ihm besser gehen würde. Er wies darauf hin, daß die Mutter das Kind schlecht behandle, es angeblich schlage und jedenfalls nächtelang nicht zu Hause sei.
Die Mutter sprach sich gegen den Antrag des Vaters aus und bestritt die gegen sie erhobenen Vorwürfe.
Das Erstgericht entzog der Mutter die Obsorge für den Minderjährigen, übertrug diese dem Vater, trug der Mutter auf, das Kind dem Vater an ihrem Wohnort zu übergeben und ordnete an, daß der Beschluß erst nach Eintritt der Rechtskraft zu vollziehen sei. Es erachtete diese Maßnahme für das Wohl des Kindes als erforderlich.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter Folge und wies den Antrag des Vaters, der Mutter die Obsorge zu entziehen und ihm zu übertragen, ab, weil es zu dem Ergebnis kam, daß es dem Kindeswohl besser entspreche, wenn es in den bisher bestehenden Pflege- und Erziehungsverhältnissen belassen werde und eine Neuregelung im Interesse des Kindes nicht dringend geboten erscheine. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es ergebe sich aus der Natur der Sache, daß Entscheidungen im Sinne des § 176 ABGB auf den Einzelfall abzustimmen seien, die Rechtsprechung daher uneinheitlich sein müsse.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter Folge und wies den Antrag des Vaters, der Mutter die Obsorge zu entziehen und ihm zu übertragen, ab, weil es zu dem Ergebnis kam, daß es dem Kindeswohl besser entspreche, wenn es in den bisher bestehenden Pflege- und Erziehungsverhältnissen belassen werde und eine Neuregelung im Interesse des Kindes nicht dringend geboten erscheine. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es ergebe sich aus der Natur der Sache, daß Entscheidungen im Sinne des Paragraph 176, ABGB auf den Einzelfall abzustimmen seien, die Rechtsprechung daher uneinheitlich sein müsse.