Entscheidung 6 Ob 544/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.04.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 27. September 1982 geborenen Elisabeth K***** infolge Revisionsrekurses der Minderjährigen, vertreten durch die Mutter Maria K*****, *****gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 19.3.1993, GZ 1 R 142/93-35, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 26.1.1993, GZ 1 P 165/88-32, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der Beschluß des Rekursgerichtes wird als nichtig behoben und der Rekurs des Vaters gegen die Entscheidung des Erstgerichtes zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat dem Unterhaltserhöhungsantrag der Minderjährigen stattgegeben und deren Vater Josef K*****ab 1.10.1992 bis auf weiteres zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 3.000 verpflichtet. Dieser Beschluß wurde dem Vater am 11.2.1993 zugestellt. Die 14tägige Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG ist somit am 25.2.1993 abgelaufen. Der erst am 8.3.1993 bei Gericht überreichte Rekurs des Vaters war verspätet. Da die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der Minderjährigen, abgeändert werden konnte (§ 11 Abs 2 AußStrG), stellt die meritorische abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes zum Nachteil der Minderjährigen einen Eingriff in die Rechtskraft dar, auf welche im außerordentlichen Revisionsrekurs zutreffend hingewiesen wurde. Der Beschluß des Rekursgerichtes vom 26.1.1993 war daher als nichtig zu beseitigen. Der Rekurs des Vaters gegen die Entscheidung des Erstgerichtes war zurückzuweisen.Das Erstgericht hat dem Unterhaltserhöhungsantrag der Minderjährigen stattgegeben und deren Vater Josef K*****ab 1.10.1992 bis auf weiteres zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 3.000 verpflichtet. Dieser Beschluß wurde dem Vater am 11.2.1993 zugestellt. Die 14tägige Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG ist somit am 25.2.1993 abgelaufen. Der erst am 8.3.1993 bei Gericht überreichte Rekurs des Vaters war verspätet. Da die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der Minderjährigen, abgeändert werden konnte (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG), stellt die meritorische abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes zum Nachteil der Minderjährigen einen Eingriff in die Rechtskraft dar, auf welche im außerordentlichen Revisionsrekurs zutreffend hingewiesen wurde. Der Beschluß des Rekursgerichtes vom 26.1.1993 war daher als nichtig zu beseitigen. Der Rekurs des Vaters gegen die Entscheidung des Erstgerichtes war zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB00544.93.0428.000
Dokumentnummer
JJT_19930428_OGH0002_0060OB00544_9300000_000