Begründung:
Der Kläger begehrt die Feststellung eines bestimmten Grenzverlaufes zwischen den benachbarten Grundstücken der Streitteile und die Unterlassung von Bewirtschaftungsmaßnahmen auf dem strittigen Grundstreifen durch den Beklagten. Während des Verfahrens erster Instanz stellte der Beklagte den Antrag, den Kläger gemäß § 408 ZPO wegen mutwilliger Prozeßführung zur Leistung eines Entschädigungsbetrages von S 60.000,-- zu verurteilen. In seiner Entscheidung vom 12.2.1992 wies das Erstgericht diesen Antrag mit Beschluß ab und gab zugleich dem Klagebegehren mit Urteil statt. Der Beklagte erhob Rekurs und Berufung. Das Berufungsgericht gab "diesem Rechtsmittel" keine Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 30.000,-- (richtig S 50.000,--) nicht übersteige und der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO bzw die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Der Kläger begehrt die Feststellung eines bestimmten Grenzverlaufes zwischen den benachbarten Grundstücken der Streitteile und die Unterlassung von Bewirtschaftungsmaßnahmen auf dem strittigen Grundstreifen durch den Beklagten. Während des Verfahrens erster Instanz stellte der Beklagte den Antrag, den Kläger gemäß Paragraph 408, ZPO wegen mutwilliger Prozeßführung zur Leistung eines Entschädigungsbetrages von S 60.000,-- zu verurteilen. In seiner Entscheidung vom 12.2.1992 wies das Erstgericht diesen Antrag mit Beschluß ab und gab zugleich dem Klagebegehren mit Urteil statt. Der Beklagte erhob Rekurs und Berufung. Das Berufungsgericht gab "diesem Rechtsmittel" keine Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 30.000,-- (richtig S 50.000,--) nicht übersteige und der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO bzw die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Gegen das das Klagebegehren bestätigende Urteil und die Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages wegen mutwilliger Prozeßführung erhob der Beklagte fristgerecht eine außerordentliche Revision. Zur Zulässigkeit führte er aus, über den Antrag nach § 408 ZPO sei zu Unrecht mittels Beschlusses statt mit Urteil entschieden worden. Der geforderte Entschädigungsbetrag sei ein selbständiger Anspruch; die Streitwerte des Feststellungs- und Unterlassungsbegehrens sowie des Entschädigungsanspruches hätten zusammengerechnet werden müssen. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei, sei unrichtig.Gegen das das Klagebegehren bestätigende Urteil und die Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages wegen mutwilliger Prozeßführung erhob der Beklagte fristgerecht eine außerordentliche Revision. Zur Zulässigkeit führte er aus, über den Antrag nach Paragraph 408, ZPO sei zu Unrecht mittels Beschlusses statt mit Urteil entschieden worden. Der geforderte Entschädigungsbetrag sei ein selbständiger Anspruch; die Streitwerte des Feststellungs- und Unterlassungsbegehrens sowie des Entschädigungsanspruches hätten zusammengerechnet werden müssen. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei, sei unrichtig.
Das Erstgericht wies die außerordentliche Revision gemäß § 507 Abs 1 ZPO als jedenfalls unzulässig zurück und verwies in der Begründung auf den Ausspruch in der Rechtsmittelentscheidung.Das Erstgericht wies die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 507, Absatz eins, ZPO als jedenfalls unzulässig zurück und verwies in der Begründung auf den Ausspruch in der Rechtsmittelentscheidung.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs Folge, behob den angefochtenen Beschluß und trug dem Erstgericht auf, die außerordentliche Revision des Beklagten samt Prozeßakten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Es führte aus, über den Antrag auf Zuspruch einer Entschädigung wegen mutwilliger Prozeßführung sei nach dem Wortlaut des Gesetzes mit Urteil zu entscheiden. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes (hier S 50.000,-- nicht übersteigend) sei unanfechtbar, soweit nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt würden. Um zu einer Zulässigkeit der Revision zu gelangen, müßte man den geforderten Entschädigungsbetrag von hier S 60.000,-- ebenso wie das Klagebegehren als Teil des Streitgegenstandes ansehen. Eine solche Sichtweise verbiete sich schon deshalb, weil es in diesem Fall in das Belieben der Prozeßparteien gestellt wäre, jede Rechtsstreitigkeit mit noch so geringem Streitwert dadurch revisionstauglich zu machen, daß - und sei es auch ohne jede sachliche Begründung - ein Antrag auf Zuspruch eines S 50.000,-- übersteigenden Entschädigungsbetrages wegen mutwilliger Prozeßführung gestellt würde. Selbst wenn man den Entschädigungsbetrag als Teil des Entscheidungsgegenstandes werte, habe bei Ermittlung des für die Revisionszulässigkeit maßgeblichen Betrages keine Zusammenrechnung mit dem Wert des Klagebegehrens zu erfolgen, weil es sich um zwei selbständige Begehren handle. Da sich der Oberste Gerichtshof zumindest in der jüngeren Vergangenheit nicht zu der Frage geäußert habe, ob bzw in welcher Weise ein Antrag nach § 408 ZPO den für die Rechtsmittelzulässigkeit maßgeblichen Wert des Entscheidungsgegenstandes beeinflusse, habe sich der Rekurssenat entschlossen, dem Rechtsmittel im Zweifel stattzugeben und das Höchstgericht selbst über die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision des Beklagten befinden zu lassen.Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs Folge, behob den angefochtenen Beschluß und trug dem Erstgericht auf, die außerordentliche Revision des Beklagten samt Prozeßakten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Es führte aus, über den Antrag auf Zuspruch einer Entschädigung wegen mutwilliger Prozeßführung sei nach dem Wortlaut des Gesetzes mit Urteil zu entscheiden. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes (hier S 50.000,-- nicht übersteigend) sei unanfechtbar, soweit nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt würden. Um zu einer Zulässigkeit der Revision zu gelangen, müßte man den geforderten Entschädigungsbetrag von hier S 60.000,-- ebenso wie das Klagebegehren als Teil des Streitgegenstandes ansehen. Eine solche Sichtweise verbiete sich schon deshalb, weil es in diesem Fall in das Belieben der Prozeßparteien gestellt wäre, jede Rechtsstreitigkeit mit noch so geringem Streitwert dadurch revisionstauglich zu machen, daß - und sei es auch ohne jede sachliche Begründung - ein Antrag auf Zuspruch eines S 50.000,-- übersteigenden Entschädigungsbetrages wegen mutwilliger Prozeßführung gestellt würde. Selbst wenn man den Entschädigungsbetrag als Teil des Entscheidungsgegenstandes werte, habe bei Ermittlung des für die Revisionszulässigkeit maßgeblichen Betrages keine Zusammenrechnung mit dem Wert des Klagebegehrens zu erfolgen, weil es sich um zwei selbständige Begehren handle. Da sich der Oberste Gerichtshof zumindest in der jüngeren Vergangenheit nicht zu der Frage geäußert habe, ob bzw in welcher Weise ein Antrag nach Paragraph 408, ZPO den für die Rechtsmittelzulässigkeit maßgeblichen Wert des Entscheidungsgegenstandes beeinflusse, habe sich der Rekurssenat entschlossen, dem Rechtsmittel im Zweifel stattzugeben und das Höchstgericht selbst über die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision des Beklagten befinden zu lassen.