Der gegen die Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs des Ambros A, dem entnommen werden kann, daß damit die erfolgte Bestellung eines Sachwalters bekämpft wird, ist unzulässig.
Da ein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes vorliegt und auch im Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern für behinderte Personen mangels abweichender Bestimmungen in den §§ 249 f. AußStrG die Bestimmung des § 16 AußStrG gilt (7 Ob 621/84), ist die Anfechtung dieses Beschlusses nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität zulässig (§ 16 Abs. 1 AußStrG).Da ein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes vorliegt und auch im Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern für behinderte Personen mangels abweichender Bestimmungen in den Paragraphen 249, f. AußStrG die Bestimmung des Paragraph 16, AußStrG gilt (7 Ob 621/84), ist die Anfechtung dieses Beschlusses nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität zulässig (Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG).
Der Rechtsmittelwerber verwendet zwar die Begriffe von 'ungesetzlich, gesetzwidrig' ebenso wie 'aktenwidrig', vermag aber die im § 16 Abs. 1Der Rechtsmittelwerber verwendet zwar die Begriffe von 'ungesetzlich, gesetzwidrig' ebenso wie 'aktenwidrig', vermag aber die im Paragraph 16, Absatz eins
AußStrG genannten gesetzlichen Anfechtungsgründe nicht aufzuzeigen. Bezüglich der behaupteten Aktenwidrigkeit führt er nur aus, der ganze Beschluß sei, wie sich aus den (dem Revisionsrekurs) beigelegten Kopien der Beilagen ergäbe, aktenwidrig, ohne auch nur den Versuch zu machen, darzulegen, welche wesentliche Tatsachenfeststellung, die nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteiles sei, mit dem Akteninhalt im Widerspruch stehe. Abgesehen davon, daß der Rechtsmittelwerber auch nicht ausführt, inwiefern das Rekursgericht auf die Ermittlungspflicht vergessen haben soll, könnte darin nur der Vorwurf einer Mangelhaftigkeit, nicht aber einer Nichtigkeit des Verfahrens erblickt werden. Was schließlich die Auffassung des Rechtsmittelwerbers betrifft, das Rekursgericht habe die §§ 145 Abs. 1 und 283 ABGB übersehen und die (vom Rechtsmittelwerber selbst vorgenommene) Enthebung des Sachwalters nicht zur Kenntnis genommen, was eine gesetzwidrige Entmündigung darstelle, braucht ihm hier nur entgegnet werden, daß die Bestimmung des § 145 Abs. 1 ABGB - der Rechtsmittelwerber meint wohl den Umstand, daß durch das Sachwaltergesetz in der genannten Bestimmung die Worte 'oder voll entmündigt' entfallen sind - mit der vorliegenden Frage der Sachwalterbestellung überhaupt nichts zu tun hat und keine Rede davon sein kann, die Bestellung eines Sachwalters verstoße offenbar gegen § 283 ABGB. Dieser Bestimmung kann keinesfalls die vom Rechtsmittelwerber vertretene Auffassung entnommen werden, er habe selbst die Enthebung der 'vorläufigen' Sachwalterin vornehmen und dadurch die Bestellung eines Sachwalters durch das Gericht verhindern können.AußStrG genannten gesetzlichen Anfechtungsgründe nicht aufzuzeigen. Bezüglich der behaupteten Aktenwidrigkeit führt er nur aus, der ganze Beschluß sei, wie sich aus den (dem Revisionsrekurs) beigelegten Kopien der Beilagen ergäbe, aktenwidrig, ohne auch nur den Versuch zu machen, darzulegen, welche wesentliche Tatsachenfeststellung, die nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteiles sei, mit dem Akteninhalt im Widerspruch stehe. Abgesehen davon, daß der Rechtsmittelwerber auch nicht ausführt, inwiefern das Rekursgericht auf die Ermittlungspflicht vergessen haben soll, könnte darin nur der Vorwurf einer Mangelhaftigkeit, nicht aber einer Nichtigkeit des Verfahrens erblickt werden. Was schließlich die Auffassung des Rechtsmittelwerbers betrifft, das Rekursgericht habe die Paragraphen 145, Absatz eins und 283 ABGB übersehen und die (vom Rechtsmittelwerber selbst vorgenommene) Enthebung des Sachwalters nicht zur Kenntnis genommen, was eine gesetzwidrige Entmündigung darstelle, braucht ihm hier nur entgegnet werden, daß die Bestimmung des Paragraph 145, Absatz eins, ABGB - der Rechtsmittelwerber meint wohl den Umstand, daß durch das Sachwaltergesetz in der genannten Bestimmung die Worte 'oder voll entmündigt' entfallen sind - mit der vorliegenden Frage der Sachwalterbestellung überhaupt nichts zu tun hat und keine Rede davon sein kann, die Bestellung eines Sachwalters verstoße offenbar gegen Paragraph 283, ABGB. Dieser Bestimmung kann keinesfalls die vom Rechtsmittelwerber vertretene Auffassung entnommen werden, er habe selbst die Enthebung der 'vorläufigen' Sachwalterin vornehmen und dadurch die Bestellung eines Sachwalters durch das Gericht verhindern können.
Mangels gesetzlicher Anfechtungsgründe war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.