Begründung:
Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 18.Februar 1988 (ON 29) den Ablehnungsantrag der beklagten Partei gegen den Sachverständigen Dipl.Ing.Dr.Günter M***, der sein Gutachten bereits erstattet hatte, ab. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs zurück, weil der Beschluß des Erstgerichtes gemäß § 366 Abs 1 ZPO nicht abgesondert anfechtbar sei und die im Rekurs angestrebte Enthebung des Sachverständigen wegen mangelnder Qualifikation nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses gewesen sei. Mit Beschluß vom 23.März 1988 (ON 31) bestellte das Erstgericht Dipl.Ing.Helmut G*** zum weiteren Sachverständigen zum gleichen Beweisthema, insbesondere darüber, ob das Gutachten des Dipl.Ing.Dr.Günter M*** richtig sei.Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 18.Februar 1988 (ON 29) den Ablehnungsantrag der beklagten Partei gegen den Sachverständigen Dipl.Ing.Dr.Günter M***, der sein Gutachten bereits erstattet hatte, ab. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs zurück, weil der Beschluß des Erstgerichtes gemäß Paragraph 366, Absatz eins, ZPO nicht abgesondert anfechtbar sei und die im Rekurs angestrebte Enthebung des Sachverständigen wegen mangelnder Qualifikation nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses gewesen sei. Mit Beschluß vom 23.März 1988 (ON 31) bestellte das Erstgericht Dipl.Ing.Helmut G*** zum weiteren Sachverständigen zum gleichen Beweisthema, insbesondere darüber, ob das Gutachten des Dipl.Ing.Dr.Günter M*** richtig sei.
Die beklagte Partei bekämpfte diesen Beschluß mit Rekurs und verband damit einen neuerlichen Rekurs gegen den Beschluß ON 29, mit welchem die Ablehnung des Sachverständigen Dipl.Ing.Dr.Günter M*** abgewiesen worden war.
Das Rekursgericht wies beide Rekurse zurück. Zum Rekurs gegen den Beschluß ON 29 führte es aus, das Rechtsmittel sei jedenfalls insoweit unzulässig, als die Enthebung des Sachverständigen Dipl.Ing.Dr.Günter M*** wegen mangelnder Qualifikation angestrebt werde, weil diese Frage nicht den Gegenstand des angefochtenen Beschlusses gebildet habe. Soweit die Entscheidung des Erstgerichtes über die Befangenheit des Sachverständigen den Gegenstand des Rechtsmittels bilde, sei dagegen kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig, eine Bekämpfung wäre nur im Rahmen des gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittels zulässig. Insoweit hänge die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels von jener des damit verbundenen Rechtsmittels gegen den Beschluß ON 31 ab. Die im Rekurs für die Frage seiner Zulässigkeit angeführte Bestimmung des § 332 Abs. 2 letzter Satz ZPO betreffe die Bestellung eines Sachverständigen und die Anfechtbarkeit einer diesbezüglichen Verfügung überhaupt nicht, sie ermögliche nur die Anfechtung des Auftrages zum Erlag eines Kostenvorschusses hinsichtlich seiner Höhe, wenn der Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse S 30.000 übersteige. Gemäß § 277 Abs. 1 ZPO werde die Beweisaufnahme, somit auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens, durch Beschluß (Beweisbeschluß) angeordnet. Gegen den Beweisbeschluß sei gemäß den §§ 277 Abs. 4, 291 Abs. 1 ZPO ein angesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Dasselbe gelte nach ständiger Rechtsprechung (RZ 1982/5; SZ 44/51; JBl 1971; 629; EvBl 1971/298; EvBl 1970/283; 4 Ob 80/83; 4 Ob 561/87Das Rekursgericht wies beide Rekurse zurück. Zum Rekurs gegen den Beschluß ON 29 führte es aus, das Rechtsmittel sei jedenfalls insoweit unzulässig, als die Enthebung des Sachverständigen Dipl.Ing.Dr.Günter M*** wegen mangelnder Qualifikation angestrebt werde, weil diese Frage nicht den Gegenstand des angefochtenen Beschlusses gebildet habe. Soweit die Entscheidung des Erstgerichtes über die Befangenheit des Sachverständigen den Gegenstand des Rechtsmittels bilde, sei dagegen kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig, eine Bekämpfung wäre nur im Rahmen des gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittels zulässig. Insoweit hänge die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels von jener des damit verbundenen Rechtsmittels gegen den Beschluß ON 31 ab. Die im Rekurs für die Frage seiner Zulässigkeit angeführte Bestimmung des Paragraph 332, Absatz 2, letzter Satz ZPO betreffe die Bestellung eines Sachverständigen und die Anfechtbarkeit einer diesbezüglichen Verfügung überhaupt nicht, sie ermögliche nur die Anfechtung des Auftrages zum Erlag eines Kostenvorschusses hinsichtlich seiner Höhe, wenn der Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse S 30.000 übersteige. Gemäß Paragraph 277, Absatz eins, ZPO werde die Beweisaufnahme, somit auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens, durch Beschluß (Beweisbeschluß) angeordnet. Gegen den Beweisbeschluß sei gemäß den Paragraphen 277, Absatz 4, 291, Absatz eins, ZPO ein angesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Dasselbe gelte nach ständiger Rechtsprechung (RZ 1982/5; SZ 44/51; JBl 1971; 629; EvBl 1971/298; EvBl 1970/283; 4 Ob 80/83; 4 Ob 561/87
ua) für die im Rahmen der Beweisaufnahme zu treffenden gerichtlichen Anordnungen wie die Auswahl des Sachverständigen und den Auftrag, der diesem erteilt werde. Demnach werde § 366 Abs. 1 ZPO in der Rechtsprechung entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht so ausgelegt, daß gegen die Auswahl eines bestimmten Sachverständigen durch den Erstrichter ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig sei (RZ 1982/5 mwN).ua) für die im Rahmen der Beweisaufnahme zu treffenden gerichtlichen Anordnungen wie die Auswahl des Sachverständigen und den Auftrag, der diesem erteilt werde. Demnach werde Paragraph 366, Absatz eins, ZPO in der Rechtsprechung entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht so ausgelegt, daß gegen die Auswahl eines bestimmten Sachverständigen durch den Erstrichter ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig sei (RZ 1982/5 mwN).