Entscheidungsgründe:
Nach dem Vorbringen des Klägers habe er im Herbst 1984 mit der Beklagten ein Verhältnis unter Einschluß intimer Beziehungen aufgenommen. Der Beklagten sei sein verheirateter Stand bekannt gewesen, eine Heiratsabsicht habe nicht bestanden. Der Beklagten hätten zur Fertigstellung eines mit Wohnbauförderungsmitteln und Bausparkassendarlehen auf eigenem Grund im Rohbau errichteten Eigenheimes die Mittel gefehlt. Sie habe dem Kläger erklärt, wenn er ihr bei der Finanzierung des Obergeschoßausbaues behilflich wäre, könne er künftig jederzeit nach seinem Belieben zu ihr ins Haus kommen. Aufgrund dieser Zusage und in der Erwartung einer langewährenden Beziehung zur Beklagten und nicht in Schenkungsabsicht habe der Kläger zwischen Herbst 1984 und Mai 1986 aus seinem Vermögen auf Verbindlichkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Ausbau und der Ausstattung ihres Hauses in ihrem Namen bar oder im Überweisungswege unmittelbar an die Gläubiger Zahlungen geleistet. Der Gesamtbetrag derartiger Zahlungen mache 767.772 S aus. Der Beklagten sei mit Rücksicht auf ihr eigenes Anerbieten die bei der Bewirkung der Zahlungen vorhandene Absicht des Klägers erkennbar gewesen, den Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen, sobald das Verhältnis enden sollte. Ende Mai 1986, kurze Zeit nach der Fertigstellung des Obergeschoßausbaues und nach erfolgten Zahlungen durch den Kläger, habe die Beklagte ihr Verhältnis zu ihm "mit fadenscheinigen, geradezu lächerlichen Begründungen" beendet.
Der Kläger fordere von der Beklagten den Ersatz der für sie geleisteten Zahlungen, weil dieser Aufwand einerseits durch die von der Beklagten allein verschuldete Beendigung des Verhältnisses seinen Zweck als Dauerinvestition völlig verfehlt hätte, während andererseits der Beklagten Vorteile und Nutzen in der Mindesthöhe der vom Kläger geleisteten Zahlungen fortdauernd erhalten blieben. Die Beklagte leugnete nicht, zum Kläger etwa im August 1984 nach Beendigung einer Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann in ein gut freundschaftliches Verhältnis getreten zu sein, in dessen Rahmen der Kläger für sie auch viele Behördenwege im Zusammenhang mit ihrem Hausbau erledigt habe. Die Beklagte bestritt aber, daß der Kläger die von ihm behaupteten Zahlungen aus seinen Mitteln geleistet habe. Sie stellte auch die vom Kläger behaupteten intimen Beziehungen in Abrede und entgegnete, derartige Wünsche des Klägers stets zurückgewiesen zu haben. Die Klage sei lediglich ein Racheakt. Die Beklagte machte ausdrücklich Sittenwidrigkeit des vom Kläger behaupteten Handels und den Ausschluß des Rückforderungsrechtes geltend.
Das Prozeßgericht erster Instanz hat das Klagebegehren ohne Aufnahme von Beweisen abgewiesen.
Es erachtete das Rückforderungsbegehren des Klägers als unschlüssig, weil gemäß § 1174 ABGB wissentlich zur Bewirkung einer unerlaubten Handlung erbrachte Leistungen nicht zurückgefordert werden könnten und dieser Rückforderungsausschluß auch im Falle getäuschter Erwartung auf eine verpönte Handlungsweise des Empfängers (oder Begünstigten) für erbrachte Vorleistungen gelte. Nach dem Vorbringen des Klägers sei als einziger Zweck seiner behaupteten Zahlungen die Bestimmung der Beklagten zu einem ehebrecherischen Verhältnis erkennbar.Es erachtete das Rückforderungsbegehren des Klägers als unschlüssig, weil gemäß Paragraph 1174, ABGB wissentlich zur Bewirkung einer unerlaubten Handlung erbrachte Leistungen nicht zurückgefordert werden könnten und dieser Rückforderungsausschluß auch im Falle getäuschter Erwartung auf eine verpönte Handlungsweise des Empfängers (oder Begünstigten) für erbrachte Vorleistungen gelte. Nach dem Vorbringen des Klägers sei als einziger Zweck seiner behaupteten Zahlungen die Bestimmung der Beklagten zu einem ehebrecherischen Verhältnis erkennbar.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in der Hauptsache. Es teilte die schon vom Erstgericht auf die Entscheidungen SZ 26/52 und EFSlg Band XIX/3 gestützte Ansicht, daß die Rückforderung des zur Fortsetzung eines ehebrecherischen Verhältnisses Geleisteten ausgeschlossen sei. Dabei hob das Berufungsgericht in Erwiderung auf die Berufungsausführungen hervor, daß dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers ungeachtet der Gesamthöhe der behaupteten Zahlungen andere Zielsetzungen als die der Belohnung für geschlechtliche Hingabe in einem ehebrecherischen Verhältnis nicht einmal ansatzweise zu entnehmen gewesen wären. Das Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe seine Absicht, bei Beendigung des Verhältnisses von ihr Ersatz für seine Zahlungen zu fordern, erkennen müssen, zeige schlüssig den Zweck der vom Kläger behaupteten finanziellen Aufwendungen auf.
Der Kläger ficht das Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit einem Aufhebungsantrag an.Der Kläger ficht das Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit einem Aufhebungsantrag an.
Die Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.