Begründung:
Die beklagte Partei ist ein Verein, dessen sazungsgemäßer Zweck vor allem in der Pachtung von Jagdausübungsrechten ist. Die Mitgliederzahl ist im Sinne der landesgesetzlichen jagdrechtlichen Bestimmungen beschränkt. Als Gesellschaftsorgane nennt die Satzung die Vollversammlung, den Obmann, den Ausschuß, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. Die Vollversammlung besteht aus allen Gesellschaftsmitgliedern. Sie hat unter anderem die Aufgabe, über Einsprüche gegen den Ausschluß von Mitgliedern Beschluß zu fassen. Der Ausschuß besteht aus dem Obmann, dem Kassenführer, je einem Stellvertreter dieser Funktionäre und aus zwei Beiräten. Der Ausschuß ist das leitende und überwachende Organ. In seinen Wirkungskreis fallen auch die Aufnahme oder der Ausschluß von Mitgliedern. Über die Beschlüsse des Ausschusses ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Ausschußmitglieder, die Beschlußfähigkeit und das Stimmverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der gesetzmäßigen Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse ermöglichen. Die Vereinsmitglieder sind nach § 9 der Satzung im einzelnen verpflichtet,Die beklagte Partei ist ein Verein, dessen sazungsgemäßer Zweck vor allem in der Pachtung von Jagdausübungsrechten ist. Die Mitgliederzahl ist im Sinne der landesgesetzlichen jagdrechtlichen Bestimmungen beschränkt. Als Gesellschaftsorgane nennt die Satzung die Vollversammlung, den Obmann, den Ausschuß, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. Die Vollversammlung besteht aus allen Gesellschaftsmitgliedern. Sie hat unter anderem die Aufgabe, über Einsprüche gegen den Ausschluß von Mitgliedern Beschluß zu fassen. Der Ausschuß besteht aus dem Obmann, dem Kassenführer, je einem Stellvertreter dieser Funktionäre und aus zwei Beiräten. Der Ausschuß ist das leitende und überwachende Organ. In seinen Wirkungskreis fallen auch die Aufnahme oder der Ausschluß von Mitgliedern. Über die Beschlüsse des Ausschusses ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Ausschußmitglieder, die Beschlußfähigkeit und das Stimmverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der gesetzmäßigen Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse ermöglichen. Die Vereinsmitglieder sind nach Paragraph 9, der Satzung im einzelnen verpflichtet,
"a) nach besten Kräften die Interessen der Gesellschaft zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich streng an die Satzungen der Gesellschaft sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten;
b) alles zu unterlassen, was dem Ansehen der Gesellschaft abträglich sein könnte;
c) bei der Ausübung der Jagd in den Jagdgebieten der Gesellschaft den Ausweis über die Berechtigung zur Jagdausübung bei sich zu führen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen;
d) die Vorschriften des Jagdgesetzes, der hiezu ergangenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen zu befolgen;
e) sich der Mithilfe und Verwendung zur Jagdausübung von solchen Personen in den Jagdgebieten der Gesellschaft zu enthalten, die dort nicht jagdausübungsberechtigt sind, es wäre denn, daß hiezu vom Obmann eine schriftliche Bewilligung erteilt wurde;
f) das von ihnen in den Jagdgebieten der Gesellschaft erlegte Wild ohne Verzug an die vom Ausschuß bestimmte Stelle abzugeben;
g) der Gesellschaft den Schaden zu ersetzen, der durch unsachgemäße Behandlung des erlegten oder gefangenen Wildes durch das Mitglied entstanden ist;
h) alle in den Jagdgebieten der Gesellschaft abgegebenen Schüsse und sonstige, für den Jagdbetrieb merkenswerte Vorkommnisse so rasch wie möglich dem Obmann oder den von ihm namhaft gemachten Aufsichtsorganen zu melden."
Die Mitgliedschaft erlischt außer durch freiwilligen Austritt oder durch den Tod durch Ausschluß. Über die Voraussetzungen und Rechtswirkungen des Ausschlusses sowie über das Ausschlußverfahren enthält die Satzung in ihrem § 6 folgende Regelungen:Die Mitgliedschaft erlischt außer durch freiwilligen Austritt oder durch den Tod durch Ausschluß. Über die Voraussetzungen und Rechtswirkungen des Ausschlusses sowie über das Ausschlußverfahren enthält die Satzung in ihrem Paragraph 6, folgende Regelungen:
"3. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus der Gesellschaft kann durch den Ausschuß aus folgenden Gründen erfolgen:
a) wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen der Gesellschaft gerichtet sind;
b) wegen grober Verletzungen der Mitgliedspflichten;
c) wegen gröblicher Überschreitung des dem Mitgliede zustehenden Wildabschusses nach Zahl oder Qualität;
d) wegen grober Verletzung der allgemein gültigen Regeln der Weidgerechtigkeit und wegen schwerer Verstöße gegen Anordnungen des Ausschusses oder Obmannes;
e) wegen Entziehung der Jagdkarte;
f) wegen gröblicher Übertretung jagdrechtlicher Vorschriften;
g) wegen eines Verhaltens nach § 17 Abs 4.g) wegen eines Verhaltens nach Paragraph 17, Absatz 4,
4. Der erfolgte Ausschluß ist dem ausgeschlossenen Mitgliede schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht dem Ausgeschlossenen der Einspruch an die Vollversammlung zu. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Beschlußfassung durch die Vollversammlung.
5. Ausgeschlossene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Gesellschaftsvermögen Anspruch."
Der Kläger war Mitglied der beklagten Jagdgesellschaft und von dieser auch als Jagdschutzorgan bestellt worden. Als solcher brachte er den Obmann der Jagdgesellschaft über einen Vorfall vom 5.Oktober 1991 zur behördlichen Anzeige.
Der Ausschuß der beklagten Partei beschloß in seiner Sitzung vom 4. Februar 1992, den Kläger mit sofortiger Wirkung aus der Jagdgesellschaft auszuschließen.
Dies teilte der Ausschuß in seinem vom Obmann und vom Schriftführer unterfertigten, mit 18.Februar 1992 datierten Schreiben mit. Darin hieß es wörtlich:
"Dem Ausschuß der...Jagdgesellschaft wurde zur Kenntnis gebracht, daß Sie in letzter Zeit gröblich gegen die Satzungen der... Jagdgesellschaft, insbesondere gegen die §§ 6 und 9 verstoßen haben."Dem Ausschuß der...Jagdgesellschaft wurde zur Kenntnis gebracht, daß Sie in letzter Zeit gröblich gegen die Satzungen der... Jagdgesellschaft, insbesondere gegen die Paragraphen 6 und 9 verstoßen haben.
Nach Ansicht des Ausschusses haben Sie durch ihr Verhalten gröblich gegen die §§ 6 und 9 der Satzungen verstoßen, weshalb der Ausschuß in seiner Sitzung vom 4.2.1992 den Beschluß gefaßt hat, Sie mit sofortiger Wirkung aus der...Jagdgesellschaft auszuschließen.Nach Ansicht des Ausschusses haben Sie durch ihr Verhalten gröblich gegen die Paragraphen 6 und 9 der Satzungen verstoßen, weshalb der Ausschuß in seiner Sitzung vom 4.2.1992 den Beschluß gefaßt hat, Sie mit sofortiger Wirkung aus der...Jagdgesellschaft auszuschließen.
Gemäß § 6 Abs 4 der Satzungen steht Ihnen gegen den Ausschließungsbeschluß der Einspruch an die Vollversammlung zu; dieser Einspruch muß schriftlich bis längstens acht Tage vor dem nächsten Vollversammlungstermin beim Obmann der...Jagdgesellschaft einlangen, damit Ihr Einspruch in der nächsten Vollversammlung behandelt werden kann.Gemäß Paragraph 6, Absatz 4, der Satzungen steht Ihnen gegen den Ausschließungsbeschluß der Einspruch an die Vollversammlung zu; dieser Einspruch muß schriftlich bis längstens acht Tage vor dem nächsten Vollversammlungstermin beim Obmann der...Jagdgesellschaft einlangen, damit Ihr Einspruch in der nächsten Vollversammlung behandelt werden kann.
Die Gründe für den Ausschluß sind im Protokoll der Ausschußsitzung vom 4.2.1992 festgehalten, wobei eine genaue Darstellung der Gründe, die zum Ausschluß geführt haben, in der Vollversammlung erfolgt.
In der gleichen Sitzung hat Sie der Ausschuß als Jagdaufseher der...Jagdgesellschaft abberufen und diese Tatsache unter einem dem Magistrat...mitgeteilt."
Bereits am 12.Februar 1992 richtete der Kläger gegen seinen vom Ausschuß ausgesprochenen Auschluß einen schriftlichen Einspruch an die Vollversammlung. Darin führte er aus, von dritter Seite erfahren zu haben, daß ihm die Anzeige des Obmannes wegen eines bestimmten Verhaltens zum Vorwurf gemacht werde.
Die am 16.März 1992 abgehaltene Vollversammlung verwarf den Einspruch des Klägers und bestätigte dessen Ausschluß, ohne ihn zu seinem Einspruch gehört zu haben. Der Kläger war vielmehr zur Sitzung dieser Vollversammlung nicht zugelassen worden.
Die beklagte Partei teilte dem Kläger in einem vom Obmann und vom Schriftführer unterfertigten, mit 7.April datierten Schreiben mit, daß die am 16.März 1992 abgehaltene Vollversammlung seinen Einspruch gegen den Ausschluß aus der Jagdgesellschaft verworfen und den Ausschluß bestätigt habe, womit dieser Ausschluß endgültig sei.
Der Kläger stellte in seiner am 26.Mai 1992 angebrachten Klage das Begehren auf Feststellung, daß der in der Vollversammlung vom 16.März 1992 gefaßte Ausschließungsbeschluß rechtsunwirksam sei und der Kläger aufgrund dieses Beschlusses seine Mitgliedschaft beim beklagten Verein nicht verloren habe.
Der Kläger begründete die Unwirksamkeit des Vollversammlungsbeschlusses mit schwerwiegenden Mängeln des Beschlußverfahrens, aber auch mit der Gesetz- und Satzungswidrigkeit des Beschlußinhaltes. Die Mängel des Beschlußverfahrens erblickte der Kläger darin, daß er von der Teilnahme an der Sitzung der Vollversammlung, die unter anderem über seinen Einspruch gegen den vom Ausschuß ausgesprochenen Vereinsausschluß Beschluß zu fassen hatte, ausgeschlossen worden sei; er machte aber auch geltend, daß ihm die (konkreten) Ausschließungsgründe nicht mitgeteilt worden und ihm daher die Möglichkeit entzogen worden sei, in seinem Einspruch zu den ihm angelasteten Verhaltensweisen konkret Stellung zu nehmen. Darin erblickte der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Was die Ausschließungsgründe selbst anlangt, behauptete der Kläger teils eine tatsachenwidrige Annahme, teils berief er sich auf Rechtfertigungsgründe.
Die beklagte Partei bestritt jeden Verfahrens- und jeden inhaltlichen Mangel des vom Kläger als satzungs- und gewesetzwidrig angefochtenen Ausschlußbeschlusses.
Das Prozeßgericht erster Instanz erachtete den angefochtenen Vollversammlungsbeschluß wegen angenommenen Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als satzungswidrig und gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt; es sprach weiters aus, daß eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliege.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt; es sprach weiters aus, daß eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliege.