Der Rekurs ist im Ergebnis berechtigt, wenn es auch spruchmäßig bei der Rückverweisung der Rechtssache an das Gericht erster Instanz zu verbleiben hat.
Die Rekurswerberin rügt, dass das Berufungsgericht das Ersatzbegehren unter dem Gesichtspunkt des § 1319 ABGB geprüft habe, obwohl die Klage nicht auf diesen Klagsgrund gestützt worden sei und die Rekurswerberin keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu diesem neuen Grund ausführlich zu äußern. Die Kläger haben die Ableitung ihres Ersatzbegehrens aus dem von ihnen behaupteten Sachverhalt in der Klage rechtlich nicht qualifiziert, in der am 7. Oktober 1977 an Ort und Stelle abgehaltenen Tagsatzung aber ausdrücklich vorgebracht, den Ersatzanspruch auch auf die Bestimmung des § 1319 ABGB und auf § 364b ABGB zu stützen (AS 93). Es kann daher keine Rede davon sein, dass das Berufungsgericht etwa die Rekurswerberin durch eine neue im Verfahren bisher nicht erörterte Rechtsansicht überrascht und damit um die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten gebracht hätte, unter dem Gesichtspunkt eines für die Sachentscheidung wesentlichen neuen Rechtsgrundes erhebliches Vorbringen - etwa im Sinn eines Entlastungsbeweises - zu erstatten. Wenn die Rekurswerberin die Berufung der Kläger auf den Rechtsgrund des § 1319 ABGB nach den behaupteten Tatumstände als unschlüssig oder nach dem zu erweisenden Sachverhalt als unbegründet erachtete und es deshalb oder aus sonstigen Erwägungen unterließ, zur Anspruchsableitung aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsgrund in erster Instanz Tatsachen vorzubringen, lag das ausschließlich in ihrem prozesstatktischen Belieben, die verfahrensrechtliche Gelegenheit dazu war ausreichend - insbesondere anlässlich der Neudurchführung des Verfahrens - gegeben.Die Rekurswerberin rügt, dass das Berufungsgericht das Ersatzbegehren unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 1319, ABGB geprüft habe, obwohl die Klage nicht auf diesen Klagsgrund gestützt worden sei und die Rekurswerberin keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu diesem neuen Grund ausführlich zu äußern. Die Kläger haben die Ableitung ihres Ersatzbegehrens aus dem von ihnen behaupteten Sachverhalt in der Klage rechtlich nicht qualifiziert, in der am 7. Oktober 1977 an Ort und Stelle abgehaltenen Tagsatzung aber ausdrücklich vorgebracht, den Ersatzanspruch auch auf die Bestimmung des Paragraph 1319, ABGB und auf Paragraph 364 b, ABGB zu stützen (AS 93). Es kann daher keine Rede davon sein, dass das Berufungsgericht etwa die Rekurswerberin durch eine neue im Verfahren bisher nicht erörterte Rechtsansicht überrascht und damit um die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten gebracht hätte, unter dem Gesichtspunkt eines für die Sachentscheidung wesentlichen neuen Rechtsgrundes erhebliches Vorbringen - etwa im Sinn eines Entlastungsbeweises - zu erstatten. Wenn die Rekurswerberin die Berufung der Kläger auf den Rechtsgrund des Paragraph 1319, ABGB nach den behaupteten Tatumstände als unschlüssig oder nach dem zu erweisenden Sachverhalt als unbegründet erachtete und es deshalb oder aus sonstigen Erwägungen unterließ, zur Anspruchsableitung aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsgrund in erster Instanz Tatsachen vorzubringen, lag das ausschließlich in ihrem prozesstatktischen Belieben, die verfahrensrechtliche Gelegenheit dazu war ausreichend - insbesondere anlässlich der Neudurchführung des Verfahrens - gegeben.
Die weitere Rüge einer Mangelhaftigkeit, dass das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Feststellungen über das Grünen der Pappel nicht übernommen habe, beruht auf einer aktenwidrigen Behauptung. Das Berufungsgericht hat die von der Rekurswerberin vermisste Feststellung wortwörtlich als erstgerichtliche Feststellung zitiert (S. 5 der angefochtenen Entscheidung) und zusammenfassend erkannt, dass die Feststellungen im erstgerichtlichen Urteil im Wesentlichen unbedenklich seien (S. 19 der angefochtenen Entscheidung). Die erwähnte Bemängelung geht daher schon nach der Aktenlage ins Leere. Bei den Ausführungen zur Mangelhaftigkeit der für die Besitz- und Eigentumsverhältnisse maßgebenden Feststellungen setzt sich die Rekurswerberin über die unmissverständliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zu dem nach § 1319 ABGB vorauszusetzenden Begriff des Besitzers hinweg. Trifft die Ansicht des Berufungsgerichtes zu, fehlte den als mangelhaft gerügten Entscheidungsgrundlagen zur Beurteilung eines Besitzes im Sinn des § 309 ABGB die Erheblichkeit. Die Richtigkeit der berufungsgerichtlichen Rechtsansicht ist aber im Rahmen der Rechtsrüge zu erörtern.Die weitere Rüge einer Mangelhaftigkeit, dass das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Feststellungen über das Grünen der Pappel nicht übernommen habe, beruht auf einer aktenwidrigen Behauptung. Das Berufungsgericht hat die von der Rekurswerberin vermisste Feststellung wortwörtlich als erstgerichtliche Feststellung zitiert (S. 5 der angefochtenen Entscheidung) und zusammenfassend erkannt, dass die Feststellungen im erstgerichtlichen Urteil im Wesentlichen unbedenklich seien (S. 19 der angefochtenen Entscheidung). Die erwähnte Bemängelung geht daher schon nach der Aktenlage ins Leere. Bei den Ausführungen zur Mangelhaftigkeit der für die Besitz- und Eigentumsverhältnisse maßgebenden Feststellungen setzt sich die Rekurswerberin über die unmissverständliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zu dem nach Paragraph 1319, ABGB vorauszusetzenden Begriff des Besitzers hinweg. Trifft die Ansicht des Berufungsgerichtes zu, fehlte den als mangelhaft gerügten Entscheidungsgrundlagen zur Beurteilung eines Besitzes im Sinn des Paragraph 309, ABGB die Erheblichkeit. Die Richtigkeit der berufungsgerichtlichen Rechtsansicht ist aber im Rahmen der Rechtsrüge zu erörtern.
Gleiches gilt von dem Vorwurf, das Berufungsgericht habe das (Mit-)Verschulden der Kläger ungeprüft gelassen. Abgesehen davon, dass die Rekurswerberin im erstinstanzlichen Verfahren keine Tatsachen vorgebracht hat, aus denen ein Mitverschulden der Kläger abzuleiten gewesen wäre, kamen auch im Verfahren keine derartigen Umstände zutage. Die Wertung des festgestellten Verhaltens der Kläger aber ist rechtliche Beurteilung.
Dazu ist zu erwägen:
Ein Baumbesitzer haftet für Schäden, die durch einen auf mangelhaftem Zustand des Baumes beruhenden Sturz oder Bruch des Gewächses verursacht werden, in analoger Anwendung des § 1319 ABGB. Diese Ansicht des Berufungsgerichtes entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung (vgl Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II, 317 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; in neuerer Zeit auch: 8 Ob 569/76, 1 Ob 746/77 u. a.). Die Hochgradige Zerstörung des Stammholzes durch Pilzbefall war ein den Stammbruch begünstigender krankhafter Zustand der Pappel und damit eine adäquate Schadensursache. Diese mangelhafte Beschaffenheit stellte eine Gefährdung dar, die durch den außerordentlichen intensiven Sturm nur aktualisiert wurde. Es ist daher zu prüfen, ob die Rekurswerberin Besitzerin im Sinn der zitierten Gesetzesstelle war, zutreffendenfalls, ob ihr der Beweis gelungen ist, keine ihr nach den festgestellten Umständen zumutbaren Vorsorgemaßnahmen schuldhaft unterlassen zu haben.Ein Baumbesitzer haftet für Schäden, die durch einen auf mangelhaftem Zustand des Baumes beruhenden Sturz oder Bruch des Gewächses verursacht werden, in analoger Anwendung des Paragraph 1319, ABGB. Diese Ansicht des Berufungsgerichtes entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung vergleiche Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei, 317 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; in neuerer Zeit auch: 8 Ob 569/76, 1 Ob 746/77 u. a.). Die Hochgradige Zerstörung des Stammholzes durch Pilzbefall war ein den Stammbruch begünstigender krankhafter Zustand der Pappel und damit eine adäquate Schadensursache. Diese mangelhafte Beschaffenheit stellte eine Gefährdung dar, die durch den außerordentlichen intensiven Sturm nur aktualisiert wurde. Es ist daher zu prüfen, ob die Rekurswerberin Besitzerin im Sinn der zitierten Gesetzesstelle war, zutreffendenfalls, ob ihr der Beweis gelungen ist, keine ihr nach den festgestellten Umständen zumutbaren Vorsorgemaßnahmen schuldhaft unterlassen zu haben.
Das Berufungsgericht hat dazu zutreffend erkannt, dass für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 1319 ABGB derjenige als „Besitzer" einzustehen hat, dem die Verfügungsgewalt zur Gefahrensbeherrschung zustand. Ob und inwieweit dies zur Zeit des Schadensfalles im Jahr 1974 auf die Rekurswerberin zutraf, kann allerdings infolge vorliegender Feststellungsmängel derzeit nicht verlässlich beurteilt werden: Das mit der von den Klägern angestrebten Schlägerung zusammenhängender Verhalten der Rekurswerberin im Jahr 1962 hat zwar das Berufungsgericht zutreffend in dem Sinn gewertet, dass die Rekurswerberin als Besitzerin des sogenannten K***** die Verfügungsgewalt über die Pappeln in Anspruch nahm. Nach der weiteren Feststellung aber, dass 1964 die der Beklagten gehörende Liegenschaft an Ulrich und Frieda W***** verpachtet wurde - und der Zeugenaussage des Ulrich W***** vom 3. Mai 1977, AS 61 ff - bedarf es der genauen Klärung, ob ein Pachtverhältnis zur Zeit des Schadensfalles noch aufrecht war und in welcher Weise die Bewirtschaftung des an die Fahrbahn anschließenden Rasenstreifens vor dem K***** und der dort stehenden Pappeln zur Zeit des Schadensfalles danach durch die Pächter erfolgten hätte und auch tatsächlich besorgt wurde.Das Berufungsgericht hat dazu zutreffend erkannt, dass für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Paragraph 1319, ABGB derjenige als „Besitzer" einzustehen hat, dem die Verfügungsgewalt zur Gefahrensbeherrschung zustand. Ob und inwieweit dies zur Zeit des Schadensfalles im Jahr 1974 auf die Rekurswerberin zutraf, kann allerdings infolge vorliegender Feststellungsmängel derzeit nicht verlässlich beurteilt werden: Das mit der von den Klägern angestrebten Schlägerung zusammenhängender Verhalten der Rekurswerberin im Jahr 1962 hat zwar das Berufungsgericht zutreffend in dem Sinn gewertet, dass die Rekurswerberin als Besitzerin des sogenannten K***** die Verfügungsgewalt über die Pappeln in Anspruch nahm. Nach der weiteren Feststellung aber, dass 1964 die der Beklagten gehörende Liegenschaft an Ulrich und Frieda W***** verpachtet wurde - und der Zeugenaussage des Ulrich W***** vom 3. Mai 1977, AS 61 ff - bedarf es der genauen Klärung, ob ein Pachtverhältnis zur Zeit des Schadensfalles noch aufrecht war und in welcher Weise die Bewirtschaftung des an die Fahrbahn anschließenden Rasenstreifens vor dem K***** und der dort stehenden Pappeln zur Zeit des Schadensfalles danach durch die Pächter erfolgten hätte und auch tatsächlich besorgt wurde.
Die Klärung dieses Umstandes wäre freilich entbehrlich, müsste unter der Annahme einer die Besitzereigenschaft vermittelnden Verfügungsmacht der Rekurswerberin zur Zeit des Schadensfalles nach dem festgestellten Sachverhalt der Entlastungsbeweis als erbracht angesehen werden. Das kann allerdings derzeit ebenfalls noch nicht abschließend beurteilt werden, weil der Rekurswerberin zwar das ungefähre Alter der Pappel bekannt war, aber Grundlagen dafür fehlen, dieses - wie es das Berufungsgericht tat - als „außergewöhnlich" zu erkennen; weil die Nachbarn zwar wiederholt die Besorgnis äußerten, der Baum könnte auf ihr Gebäude fallen, für diese Befürchtung aber keine objektive erhärtete Begründung gaben (weder der schiefe Wuchs noch das Abschlagen der Wurzel hatte unmittelbaren Einfluss auf die Standfestigkeit, dass der Baum 1962 „schlecht" gewesen sei, ist nicht erwiesen) und weil schließlich nicht feststeht, dass der zu beobachtende Astabfall das Ausmaß der natürlichen Astreinigung überschritt. Der Standort der 30 m hohen, schräg gewachsenen Pappel in unmittelbarer Nähe des Nachbargeländes hätte die Rekurswerberin allerdings zu Überlegungen veranlassen müssen, unter welchen Voraussetzungen - auch ohne für Laien erkennbare Anzeichen einer Erkrankung oder einer sonst vom normalen Wachstum abweichenden Entwicklung - Zweifel an der Festigkeit und Elastizität des Stammes zu weiterreichenden Überprüfungen des Baumes als einer bloß optischen Beobachtung des Laubes Anlass geben mussten. Die Rekurswerberin hat jedenfalls nicht vorgebracht und es wurde auch nicht erwiesen, welches Wissen und welche Beobachtungen außer der über die normale Belaubung sie zur Unterlassung jedweder Kontrolle des Baumes veranlasste oder welche periodische Überprüfung sie allenfalls vorgenommen oder veranlasst hat. Ein Entlastungsbeweis wäre nach diesen Umständen nicht als erbracht anzusehen.
Es liegen daher derzeit in erster Linie zur Haftung dem Grund nach die aufgezeigten Feststellungsmängel über Dauer und Bedingungen der Liegenschaftsverpachtung vor. Zur Beseitigung dieses Mangels bedarf es offenkundig einer Ergänzung dieses Verfahrens erster Instanz. Danach hat es formell bei der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteiles und der Rückverweisung der Rechtssache an das Prozessgericht erster Instanz zu verbleiben, das allerdings nicht von einer im Sinn des Standpunktes der klagenden Parteien gegebenen Haftung auszugehen, sondern zunächst sein Verfahren dazu zu ergänzen haben wird. Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf § 52 ZPO.Es liegen daher derzeit in erster Linie zur Haftung dem Grund nach die aufgezeigten Feststellungsmängel über Dauer und Bedingungen der Liegenschaftsverpachtung vor. Zur Beseitigung dieses Mangels bedarf es offenkundig einer Ergänzung dieses Verfahrens erster Instanz. Danach hat es formell bei der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteiles und der Rückverweisung der Rechtssache an das Prozessgericht erster Instanz zu verbleiben, das allerdings nicht von einer im Sinn des Standpunktes der klagenden Parteien gegebenen Haftung auszugehen, sondern zunächst sein Verfahren dazu zu ergänzen haben wird. Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf Paragraph 52, ZPO.