Entscheidungsgründe:
Die Erstbeklagte M***** Gesellschaft mbH ist alleinige Gesellschafterin der Zweitbeklagten M***** und S***** GesmbH, ehemals S***** BeteiligungsgesmbH. Diese wiederum ist Komplementärgesellschaft der H***** M***** und S***** GesmbH & CoKG, ehemals S*****KG, bei welcher der Kläger Kommanditist ist und vormals Komplementär war. Gesellschafter der Komplementärgesellschaft (Zweitbeklagte) war der Kläger nie.
Am 29.4.1986 trafen der Kläger, sein Sohn und die erstbeklagte Partei, die beabsichtigte, alle Anteile an der damaligen S***** BeteiligungsgesmbH zu erwerben, und den Kläger sowie Oskar K***** zu Geschäftsführern der KomplementärgesmbH zu bestellen, eine Vereinbarung, deren § 5 lit c lautet:Am 29.4.1986 trafen der Kläger, sein Sohn und die erstbeklagte Partei, die beabsichtigte, alle Anteile an der damaligen S***** BeteiligungsgesmbH zu erwerben, und den Kläger sowie Oskar K***** zu Geschäftsführern der KomplementärgesmbH zu bestellen, eine Vereinbarung, deren Paragraph 5, Litera c, lautet:
"Zu den Geschäftsführern der KomplementärgesmbH werden Hans H***** senior und Oskar K***** bestellt. Herr H***** senior ist bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres als Geschäftsführer der GesmbH unkündbar (laut Angestelltengesetz). Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß den gesetzlichen Vorschriften und den Regelungen des Gesellschaftsvertrages bleibt hievon unberührt."
Nach Erwerb sämtlicher Anteile an der S***** BeteiligungsgesmbH am 15.5.1986 beschloß die erstbeklagte Partei als deren nunmehrige alleinige Gesellschafterin in einer außerordentlichen Generalversammlung am 16.5.1986 unter anderem, die Änderung der Firma in M*****und S*****gesmbH und die Neufassung des Gesellschaftsvertrages. In diesem ist unter Punkt 7 festgehalten:
"7. a) Zu Geschäftsführern mit je selbständiger Vertretungsbefugnis sind ernannt: Herr Johann H*****, geboren 1936, sowie Herr Dkfm. Oskar K*****.
b) Die bereits mit Gesellschafterbeschluß vom 15.5.1986 erfolgte Bestellung des Herrn Johann H*****, geboren 1936, zum Geschäftsführer kann nur aus wichtigen Gründen vor Ablauf seines 65. Lebensjahres widerrufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere Konkurs, Zahlungsunfähigkeit, Mißachtung von Gesellschafterbeschlüssen, die in § 27 des Angestelltengesetzes genannten wichtigen Gründe für die vorzeitige Entlassung von Angestellten."b) Die bereits mit Gesellschafterbeschluß vom 15.5.1986 erfolgte Bestellung des Herrn Johann H*****, geboren 1936, zum Geschäftsführer kann nur aus wichtigen Gründen vor Ablauf seines 65. Lebensjahres widerrufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere Konkurs, Zahlungsunfähigkeit, Mißachtung von Gesellschafterbeschlüssen, die in Paragraph 27, des Angestelltengesetzes genannten wichtigen Gründe für die vorzeitige Entlassung von Angestellten."
Eine gleichartige Bestimmung enthält ein undatierter Geschäftsführervertrag zwischen der M*****gesmbH & CoKG Österreich, vormals S***** KG und dem Kläger:
"§ 2, 2.) Der Vertrag ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er kann von Seiten der Gesellschaft vor Ablauf des 65. Lebensjahres des Herrn H***** nicht gekündigt werden. Nach Beendigung der Tätigkeit von Herrn H***** senior wird Herr H***** junior neuer Geschäftsführer. Herr H***** senior kann diesen Vertrag jederzeit kündigen und auf seinen Sohn übertragen.
3. Die Kündigung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Die Kündigung durch Herrn H***** ist, wenn ein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist, gegenüber der Gesellschaft zu erklären, sonst gegenüber dem Gesellschafter mit der höchsten Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft. Das Recht zur fristlosen Entlassung aus dem im Angestelltengesetz und im Gesellschaftsvertrag genannten Gründen bleibt hievon unberührt.
4. Dieser Vertrag endet ohne Kündigung am Ende des Monates, indem Herr H***** das 65. Lebensjahr vollendet."
In der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Firma S***** KG vom 27.5.1986, deren Firma auf H***** M***** und S*****gesellschaft mbH & CoKG geändert wurde, wird auf die am 29.4.1986 zwischen dem Kläger und der erstbeklagten Partei getroffene Vereinbarung Bezug genommen. Deren §§ 4 und 5 werden als wesentliche Bestandteile der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der H***** KG angeführt.In der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Firma S***** KG vom 27.5.1986, deren Firma auf H***** M***** und S*****gesellschaft mbH & CoKG geändert wurde, wird auf die am 29.4.1986 zwischen dem Kläger und der erstbeklagten Partei getroffene Vereinbarung Bezug genommen. Deren Paragraphen 4 und 5 werden als wesentliche Bestandteile der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der H***** KG angeführt.
Mit Gesellschafterbeschluß der zweitbeklagten Partei vom 17.11.1988 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen; die Abberufung wurde am 14.12.1988 ins Handelsregister eingetragen.
Unter Berufung auf die Vereinbarung vom 29.4.1986, den Gesellschafterbeschluß vom 15.5.1986, die Neufassung des Gesellschaftsvertrages der zweitbeklagten Partei vom 16.5.1986 und die Neufassung des Gesellschaftsvertrages der H***** KG vom 27./28.5.1986 begehrt der Kläger in seiner am 17.3.1989 überreichten Klage, die beklagten Parteien schuldig zu erkennen, 1. ihn zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der M***** und S*****gesmbH zu bestellen und 2. seine Abberufung vor Ablauf seines 65. Lebensjahres ohne Vorliegen wichtiger Gründe zu unterlassen. Für seine Abberufung am 17.11.1988 seien wichtige Gründe nicht vorgelegen. Die Abberufung sei daher rechtswidrig, weshalb der Kläger Anspruch auf neuerliche Bestellung zum Geschäftsführer habe. Die Art und Weise der rechtswidrigen Abberufung des Klägers als handelsrechtlicher Geschäftsführer lasse befürchten, daß die beklagten Parteien auch die Rechtswirkungen eines stattgebenden rechtskräftigen Urteils hinsichtlich des Begehrens auf Bestellung zum Geschäftsführer dadurch umgingen, daß neuerlich ein rechtswidriger Beschluß auf Abberufung des Klägers als Geschäftsführer gefaßt werde. Dadurch sei die Wiederholungsgefahr evident.
Neben seinem Begehren auf (Wieder-)Bestellung zum handelsrechtlichen Geschäftsführer erhob der Kläger folgende Eventualbegehren:
a) Die zweitbeklagte Partei hafte dem Kläger für alle Rechtsnachteile, die ihm aus der Nichterfüllung seines Anspruches auf Bestellung zum Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei entstehen, und
b) der Beschluß der Generalversammlung der zweitbeklagten Partei vom 17.11.1988 sei nichtig.
Die beklagten Parteien bestritten und wandten ein, die zweitbeklagte Partei sei passiv nicht zur Klage legitimiert, da ausschließlich die Gesellschafter zur Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern berechtigt seien. Die Abberufung des Klägers sei rechtswirksam. Der geltend gemachte Wiederbestellungsanspruch sei gesetzlich ebensowenig begründet wie ein Unterlassungsbegehren. Der Kläger habe sich gesetz-, gesellschaftsvertrags- und gesellschafterweisungswidrig verhalten, so daß eine weitere Zusammenarbeit unmöglich erschienen sei.
Das Erstgericht wies sowohl die beiden Hauptbegehren als auch alle Eventualbegehren ab. Rechtlich führte es aus, die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer sei nach den zwingenden Vorschriften des § 16 GmbHG, da der Kläger nicht Gesellschafter-Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei gewesen sei, ohne Beschränkung auf wichtige Gründe jederzeit zulässig. Der Kläger sei auf allfällige Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen beschränkt. Zur Anfechtung des Generalversammlungsbeschlusses vom 17.11.1988 sei der Kläger als wirksam abberufener Geschäftsführer nicht legitimiert. Ein Feststellungsinteresse sei nicht dargetan, weil eine Leistungsklage möglich wäre.Das Erstgericht wies sowohl die beiden Hauptbegehren als auch alle Eventualbegehren ab. Rechtlich führte es aus, die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer sei nach den zwingenden Vorschriften des Paragraph 16, GmbHG, da der Kläger nicht Gesellschafter-Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei gewesen sei, ohne Beschränkung auf wichtige Gründe jederzeit zulässig. Der Kläger sei auf allfällige Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen beschränkt. Zur Anfechtung des Generalversammlungsbeschlusses vom 17.11.1988 sei der Kläger als wirksam abberufener Geschäftsführer nicht legitimiert. Ein Feststellungsinteresse sei nicht dargetan, weil eine Leistungsklage möglich wäre.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, der die Abweisung seines Begehrens, den Beschluß der Generalversammlung der zweitbeklagten Partei vom 17.11.1988 für nichtig zu erklären, nicht angefochten hat, keine Folge. Der klare Wortlaut der §§ 15 Abs 1, 16 Abs 2 GmbHG lasse eine Beschränkung der freien Abberufbarkeit der Geschäftsführer (§ 16 Abs 1 GmbHG) auf wichtige Gründe nur für Gesellschafter-Geschäftsführer zu. Ein Anspruch auf neuerliche Bestellung zum Geschäftsführer nach gültiger Abberufung ergebe sich aus den getroffenen Vereinbarungen, insbesondere aus jener vom 29.4.1986, nicht. Für die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer seien wichtige Gründe geltend gemacht worden. Der Kläger habe keine Vereinbarungen oder Umstände dargetan, aus denen sich eine vertragliche Beschränkung der Gesellschafter bzw. des einzigen Gesellschafters der zweitbeklagten Partei in der Beurteilung der Frage, ob ein solcher wichtiger Grund auch vorliege, ergäbe. Es könne daher auch dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen eine vertragliche Beschränkung der freien Abberufbarkeit des Klägers als Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei erfolgt sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, der die Abweisung seines Begehrens, den Beschluß der Generalversammlung der zweitbeklagten Partei vom 17.11.1988 für nichtig zu erklären, nicht angefochten hat, keine Folge. Der klare Wortlaut der Paragraphen 15, Absatz eins, 16, Absatz 2, GmbHG lasse eine Beschränkung der freien Abberufbarkeit der Geschäftsführer (Paragraph 16, Absatz eins, GmbHG) auf wichtige Gründe nur für Gesellschafter-Geschäftsführer zu. Ein Anspruch auf neuerliche Bestellung zum Geschäftsführer nach gültiger Abberufung ergebe sich aus den getroffenen Vereinbarungen, insbesondere aus jener vom 29.4.1986, nicht. Für die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer seien wichtige Gründe geltend gemacht worden. Der Kläger habe keine Vereinbarungen oder Umstände dargetan, aus denen sich eine vertragliche Beschränkung der Gesellschafter bzw. des einzigen Gesellschafters der zweitbeklagten Partei in der Beurteilung der Frage, ob ein solcher wichtiger Grund auch vorliege, ergäbe. Es könne daher auch dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen eine vertragliche Beschränkung der freien Abberufbarkeit des Klägers als Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei erfolgt sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Konsequenzen einer vertraglichen Einschränkung der freien Abberufbarkeit eines Fremdgeschäftsführers einer KomplementärgesmbH, der gleichzeitig Kommanditist sei, nicht aufgefunden werden konnte.