Entscheidung 6 Ob 55/05i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.04.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Silvia N*****, vertreten durch Mag. Gerhard Sporer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Alfred N*****, vertreten durch Dr. Lutz Moser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2005, GZ 43 R 575/04h-146, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 16. Juni 2004, GZ 29 C 191/01h-81, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht bereits verneint hat, können nicht mit Revision neuerlich geltend gemacht werden. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt ebenfalls nicht vor. Entgegen den Ausführungen des Beklagten wurde der Beschluss des Gerichtsvorstehers des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 31. 8. 2004, GZ 35 Nc 15/04a-3, den damals ausgewiesenen Rechtsanwälten des Beklagten am 29. 11. 2004 zugestellt; er ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen bedarf die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht bereits verneint hat, können nicht mit Revision neuerlich geltend gemacht werden. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt ebenfalls nicht vor. Entgegen den Ausführungen des Beklagten wurde der Beschluss des Gerichtsvorstehers des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 31. 8. 2004, GZ 35 Nc 15/04a-3, den damals ausgewiesenen Rechtsanwälten des Beklagten am 29. 11. 2004 zugestellt; er ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen bedarf die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00055.05I.0421.000
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011
Dokumentnummer
JJT_20050421_OGH0002_0060OB00055_05I0000_000