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Entscheidung 6 Ob 55/05i×

Entscheidung 6 Ob 55/05i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob55/05i

Entscheidungsdatum

21.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Silvia N*****, vertreten durch Mag. Gerhard Sporer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Alfred N*****, vertreten durch Dr. Lutz Moser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2005, GZ 43 R 575/04h-146, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 16. Juni 2004, GZ 29 C 191/01h-81, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht bereits verneint hat, können nicht mit Revision neuerlich geltend gemacht werden. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt ebenfalls nicht vor. Entgegen den Ausführungen des Beklagten wurde der Beschluss des Gerichtsvorstehers des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 31. 8. 2004, GZ 35 Nc 15/04a-3, den damals ausgewiesenen Rechtsanwälten des Beklagten am 29. 11. 2004 zugestellt; er ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen bedarf die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E77085

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00055.05I.0421.000

Im RIS seit

21.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20050421_OGH0002_0060OB00055_05I0000_000